Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 68 vom 14.12.1999 Seite 1341 bis 1356

 

1. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

1. Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Steuerberater
im Land Nordrhein-Westfalen

Die 1. Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 13. September 1999 gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW.S. 661 – SGV. NRW. 33 -) nachfolgende Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen beschlossen.

§ 1 Satzungsänderungen

1.
§ 3 – Vertreterversammlung -

In Abs. 1 Satz 2 wird die Ziffer "20" durch die Ziffer "10" ersetzt.

2.
§ 10 – Befreiung von der Beitragspflicht –

  1. In Abs. 2 werden nach dem Wort "Beitragspflicht" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt sowie die Worte ", in Höhe des Beitrages, der von ihm geleistet wird" gestrichen.
  2. Abs. 3 wird gestrichen und als neuer Abs. 8 in § 30 eingefügt.
  3. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 3 bis 5.
  4. Im jetzigen Abs. 3 (vormals Abs. 4) werden die Worte "in Höhe des Beitrages, der von ihm geleistet wird," durch die Worte "von der Beitragspflicht ganz oder teilweise" ersetzt.
  5. Im jetzigen Abs. 5 (vormals Abs. 6) wird folgender Satz 2 eingefügt

"Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nach einem Ruhen wieder aufleben, werden wie Mitglieder behandelt, deren Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt erstmalig beginnt, mit allen sich daraus nach dieser Satzung ergebenden Folgen".

3.
§ 16 – Altersrente –

In Abs. 4 werden nach den Worten "§ 9 Nr. 3" die Worte "in Verbindung mit § 45 sowie für die nach § 46" eingefügt.

4.
§ 19 – Kinderbetreuungszeiten –

Abs. 4 wird gestrichen.

5.
§ 26 – Sterbegeld –

Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

"§ 19 Abs. 2 gilt sinngemäß".

6.
§ 30 – Beiträge –

Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Für Mitglieder, bei denen die Summe der Einkünfte nach § 18 und § 19 EStG die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe dieser Einkünfte, wobei die Einkünfte aus § 19 EStG vorrangig vor den Einkünften aus § 18 EStG zur Beitragspflicht herangezogen werden."

7.
§ 33 – Beitragsverfahren –

  1. In Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
  2. "Die Beiträge sind bis zum 10. Tag eines jeden Folgemonats zu entrichten"

  3. Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:

"(6) Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, soll jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von monatlich 1 v.H. der rückständigen Beiträge erhoben werden. Das Mitglied hat die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag und Kosten werden entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt."

8.
§ 35 – Nachversicherung –

  1. In Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort "Versorgungswerk" das Wort "spätestens" gestrichen.
  2. In Abs. 3 wird in Satz 1 die Ziff. "6" durch die Ziff. "12" und die Worte "Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung" durch die Worte "Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" ersetzt.

9.
§ 39 – Widerspruchsausschüsse –

In Abs. 3 wird in Satz 2 das Wort "Geschäftspartner" durch das Wort "Geschäftsführer" ersetzt.

10.
§ 45 – Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht -

  1. In Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
  2. "Satz 1 gilt mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 6 für Personen gem. § 9 Nr. 3 entsprechend."

  3. In Abs. 2 wird der Satz nach den Worten "§ 30 Abs. 1" wie folgt fortgesetzt:
  4. "bzw. des persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2, sofern dieser nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3.".

  5. In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 30 Abs. 2" durch die Worte "§ 30 Abs. 1" ersetzt und nach den Worten "§ 30 Abs. 1" (vormals "§ 30 Abs. 2") folgende Worte eingefügt: "bzw. des persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2, sofern dieser nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3".
  6. Abs. 3 Ziff. 1 wird nach den Worten "wenn der halbe Regelpflichtbeitrag" wie folgt gefaßt:
  7. "(§ 30 Abs. 1) bzw. der halbe persönliche Pflichtbeitrag (§ 30 Abs. 2) entrichtet worden wäre, und letzterer nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3."

  8. In Abs. 3 Ziff. 3 werden die Worte "§ 30 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht," durch die Worte "§ 30 Abs. 1 bzw. des persönlichen Pflichtbeitrages gem. § 30 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht und letzterer nicht niedriger ist als der Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3," ersetzt.
  9. In Abs. 3 Ziff. 4 wird die Ziff. "3" durch die Worte "2 sowie § 30 Abs. 8" ersetzt.
  10. In Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

"Mitglieder, deren Pflichtbeitrag gem. § 45 Abs. 2 und 3 festgesetzt ist, können jederzeit auf diese Festsetzung verzichten und entrichten ihren Beitrag fortan nach § 30."

§ 2 – Inkrafttreten -

Die Satzungsänderungen nach § 1 treten rückwirkend zum 30.4.1999 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 18. Oktober 1999

Finanzministerium des Landes
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Siegel

Ausgefertigt.

Düsseldorf, den 21. Oktober 1999

Versorgungswerk der Steuerberater im
Land Nordrhein-Westfalen

Der Präsident
Dietmar Lücking

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Hubert Möckershoff

MBl. NRW. 1999 S. 1342