Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 72 vom 30.12.1999 Seite 1415 bis 436

 

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

I.

2030

Benennung von Beamtinnen,
Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und
der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 30.11.1999
I A 1 – 2043 –

In Teil I meines RdErl. v. 19.1.1999 (MBl. NRW S. 146/ SMBl. NRW.2030) wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind für die Arbeitgeberseite von den Behörden Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. § 17 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

MBl. NRW 1999 S. 1416