Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 8.1.1999 Seite 1 bis 10

 

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 16. 11. 1998 - 713 - 32 - 02/397

Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr

Planfeststellungsbeschluss
Bek. d. Ministeriums
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. 16. 11. 1998 -
713 - 32 - 02/397

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für und Verkehr v. 16. 11. 1998 (Az.: 713 - 32 - 02/397) ist der Plan für den

- Neubau der innerstädtischen Umgehungsstraße Wermelskirchen im Zuge der Bundesstraße 51 (B51n) für den Streckenabschnitt zwischen Bau-km 0+000 und Bau-km 3+607 mit

- Anschluß der B 51 alt (Grüne Straße und Berliner Straße), der L 157 (Burger Straße und Dabringhauser Straße), der L 409n (Erweiterung der Remscheider Straße), der K 19 (Kenkhauser Straße), der Thomas-Mann-Straße und der Straße im Belten und der

- Herstellung einer Querspange zwischen L 409n und Brückenweg

einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Wermelskirchen gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) festgestellt worden

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs.5 VwVfG. NW. Ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Ihr sollen zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Streitgegenstand bezeichnen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2.
Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG. NW. Ersetzt wird, beim

Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3.
Falls Fristen zu 1. Und 2. Durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. Dem Antragsteller zugerechnet werden.

4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 18. 1. 1999 bis 1. 2. 1999 einschließlich im

Rathaus der Stadt Wermelskirchen
Planungsamt, Zimmer 301 - 303
Telegrafenstraße 29-33, 42929 Wermelskirchen,

während der Dienststunden

montags und Mittwochs

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr

dienstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr

donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr

freitags

von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG. NW.)

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landschaftsverband Rheinland
Rheinischen Straßenbauamt Gummersbach
Albertstraße 22
51643 Gummersbach

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 16. November 1998

Im Auftrag
Klaus Walter

-MBl. NRW. 1999 S. 9.