Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 1 vom 8.1.1999 Seite 1 bis 10

 

Bekanntmachung der Vereinbarung über eine dritte Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1990 vom 3. Dezember 1998

I.

101

Bekanntmachung
der Vereinbarung über eine dritte Verlängerung
des Abkommens zwischen der Regierung
des Landes Brandenburg
und der Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 27. November 1990
vom 3. Dezember 1998

In Potsdam ist am 3. Dezember 1998 eine Vereinbarung über eine dritte Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990 unterzeichnet worden.

Das Abkommen wird nachstehend bekannt gegeben.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t

Vereinbarung
über eine 3. Verlängerung des Abkommens
zwischen der Regierung Brandenburg
und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
über umfassende Zusammenarbeit
vom 27. November 1990

1.
Die Landesregierung von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stellen fest, dass sich das Abkommen zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom 27. November 1990, das am 9. Dezember 1996 ein zweites mal bis zum 31. 12. 1998 verlängert worden war, erneut bewährt und zum weiteren Aufbau einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz im Land Brandenburg beigetragen hat.

2
Die Landesregierungen von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen stimmen darin überein, dass das Abkommen eine bedeutsame Grundlage für die Zusammenarbeit beider Länder bleibt.

3.
Beide Landesregierungen sind sich darin einig, dass Nordrhein-Westfalen das Land Brandenburg auch in den kommenden Jahren bei der Erfüllung seiner Aufgaben wirksam unterstützen kann. Stärker als bisher wird sich die Zusammenarbeit an gemeinsamen Interessen orientieren und für beide Seiten nützliche Ereignisse anstreben.

4.
Getragen von dem Willen, die gedeihliche partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen weiterzuführen und zu vertiefen, vereinbaren die Regierungen beider Länder nach Artikel 3 des Abkommens, seine Geltungsdauer über den 31.12. 1998 hinaus bis zum 31. Dezember 2000 zu verlängern.

5.
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Potsdam am 3. Dezember 1998 in zwei Urschriften.

Für die Landesregierung
Brandenburg

Manfred S t o l p e
Der Ministerpräsident

Für die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t
Der Ministerpräsident

-MBl. NRW. 1999 S. 3.