Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 2 vom 26.1.1999 Seite 11 bis 32

 

Bekanntmachung Nr. 12 des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1999 - Abweichende Regelungen für bestimmte Betriebskrankenkassen) vom 22. Dezember 1998

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 12
des Landeswahlbeauftragten für die Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung
im Jahre 1999 - Abweichende Regelungen
für bestimmte Betriebskrankenkassen)
vom 22. Dezember 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) hat der Bundeswahlbeauftragte in seiner Bekanntmachung Nr. 14 vom 3. Dezember 1998 bestimmt, dass für die Durchführung der neunten allgemeinen Sozialversicherungswahlen bei der

a) Voith + Partner BKK in 89522 Heidenheim,
b) BKK Degussa-Hüls in 45764 Marl,
c) BKK Chemie-Partner in 40589 Düsseldorf,
d) BKK Post in 70466 Stuttgart,
e) BKK Gruner + Jahr in 25524 Itzehoe,
f) BKK Schitag Ernst & Young in 34212 Melsungen,
g) BKK Märkischer Kreis in 58791 Werdohl

-vorbehaltlich der Genehmigung der Errichtung bzw. der Vereinigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde - folgende abweichende Regelungen gelten:

1.
Wahlausschreibung (§ 14 SVWO)

Die Wahlausschreibung erfolgt durch den Wahlausschuß des Versicherungsträgers.

2.
Unterzeichnung der Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 SGB IV)
Für die Berechtigung zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste tritt als Stichtag an die Stelle des Tages der Wahlausschreibung der 4. Januar 1999.

3.
Wählbarkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
Stichtag für die Wählbarkeit ist der 4. Januar 1999.

4.
Abkürzung von Fristen

Es muß erfolgen

spätestens am:

Wahlausschreibung durch den Wahlausschuss des Versicherungsträgers

7. Januar 1999
(Donnerstag)

Einreichung der Vorschlagslisten

1. Februar 1999
18.00 Uhr (Montag)

Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SVWO)

4. Februar 1999
(Donnerstag)

Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten

11. Februar 1999

18.00 Uhr Donnerstag

Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel

16. Februar 1999
(Dienstag)

Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahlausschuß

23. Februar 1999
(Dienstag)

Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses

2. März 1999
(Dienstag)

Beantragung einer Wahlkennziffer beim Bundeswahlbeauftragten durch die Wahlausschüsse - (§ 29 Abs. 1 SVWO)

unverzüglich, wenn feststeht, dass bei dem Versicherungs- träger eine Wahl mit Wahl- handlung stattfindet

Bekanntmachung, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet

8. März 1999
(Montag)

Die anderen für die neunten allgemeinen Wahlen vorgeschriebenen oder bestimmten Fristen und Termine bleiben unverändert.

45127 Essen, 22. Dezember 1998

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande NRW

S c h ü r m a n n

MBL. NRW. 1999 S. 30