Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 4 vom 1.2.1999 Seite 53 bis 64

 

24. Änderungstarifvertrag vom 20. Mai 1998 zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe

203308

24. Änderungstarifvertrag
vom 20. Mai 1998
zum Tarifvertrag über die Versorgung der
Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie
von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen
und Betriebe

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 6115 - 2.24 - IV 1 -
u. d. Ministeriums des Inneres und Justiz II A 2 - 7.81.02 -

v. 22.12.1998

Den nachstehenden Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966, bekanntgegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 17.1.1967 (SMBl. NW. 203308), geben wir bekannt:

24. Änderungstarifvertrag
vom 20. Mai 1998

zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und

der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des Versorgungs-TV

Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs- TV) vom 4. November 1966, zuletzt geändert durch den 23. Änderungstarifvertrag vom 26. Juni 1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:
  2. "a) Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bzw. der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V., die unter den Geltungsbereich des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes vom 6. September 1983 fallen,"

  3. In § 6 Abs. 2 Buchst. i werden die Worte "§ 5 Abs. 3" durch die Worte "§ 5 Abs. 3 oder § 230 Abs. 4" ersetzt.
  4. § 8 wird wie folgt geändert:
  5. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    "(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers einschließlich des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die VBL abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v.H. trägt der Arbeitgeber die Umlage allein, der darüber hinausgehende Finanzierungsbedarf wird zur Hälfte vom Arbeitgeber durch eine Umlage und zur Hälfte vom Arbeitnehmer durch einen Beitrag getragen. Den Beitrag des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein."

    b) In Absatz 7 werden nach den Worten "das zusatzversorgungspflichtige Entgelt," die Worte "den Beitrag des Arbeitnehmers nach Absatz 1," eingefügt.

  6. Dem § 8 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
    "Protokollnotiz zu Absatz 1:
    Die Regelung über den Beitrag des Arbeitnehmers gilt auch für die bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherten Arbeitnehmer (Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2 Buchst. c) für jede Umlagesatzerhöhung oberhalb von 5,2 v.H."
  7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Worte "§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 231a" ersetzt.
  8. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    "(3) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer, der bis 31. Dezember 1997 höherversichert war, ab 1. Januar 1998 zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung den Betrag, der sich bei Fortsetzung der Höherversicherung nach Absatz 2 ergeben hätte."

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996,

b) § 1 Nr. 1 am 1. Juli 1998 und

c) § 1 Nrn. 3 und 4 am 1. Januar 1999

in Kraft.

Bonn, den 20. Mai 1998

MBl. NRW. 1999 S. 56