Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 51 vom 26.8.1999 Seite 1023 bis 1032

 

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Durchführungshinweise

I.

20310

Zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23. Februar 1961
Durchführungshinweise

Gem.RdErl. des Finanzministeriums - B 4100 - 1.1.- IV 1 - und
des Innenministeriums - II A 2 - 7.20.03 - 1/99
v. 22.7.1999

Der Abschnitt II des Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 - wird wie folgt geändert:

1
Hinweise zu § 1:

Der Hinweis Nummer 4 wird gestrichen.

2
Hinweise zu § 3:

Im Hinweis Nummer 1.1 zu Buchstabe d wird das Datum "28.11.1995" durch das Datum "5.11.1998" ersetzt.

3
Hinweise zu § 4:

Im Hinweis Nummer 2, zweiter Spiegelstrich werden die Worte "172/94 - Der Betrieb 1995, S. 1866" durch die Worte "174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe" ersetzt.

4
Hinweise zu § 14:

Im Unterabsatz 2 des Hinweises Nummer 5 wird das Datum "26.2.1981" durch das Datum "6.2.1981" ersetzt.

5
Hinweise zu § 15:

5.1
Der Hinweis Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Die Vereinbarung einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermöglicht es dem Arbeitgeber, die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit so zu gestalten, daß die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auch über einen längeren Zeitraum ungleichmäßig verteilt werden kann. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann ab 1. März 1996 nach dem Wortlaut des Tariftextes ein Zeitraum von bis zu einem Jahr (52 Wochen) zugrunde gelegt werden.

Die Gewerkschaften haben diese Vereinbarung jedoch entsprechend der tariflichen Regelungsmöglichkeit in § 74 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 1 zum 28.2.1998 gekündigt. Damit gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1.3.1998 wieder in der bisherigen, bis zum 29.2.1996 gültig gewesenen Fassung, die einen Ausgleichszeitraum von 26 Wochen vorsieht.

Leistet der Angestellte ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit, kann ein längerer Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden. Die tarifvertragliche Verlängerung des Zeitraums der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht im Einklang mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

5.2
Im Hinweis Nummer 3.1 wird der zweite Unterabsatz ("Für das Land ... Bedeutung".) gestrichen.

5.3
Im Hinweis Nummer 10 werden die Worte "NZA 1995, 437" durch die Worte "AP Nr. 32 zu § 15 BAT" ersetzt.

6
Hinweise zu § 15 b:

Im Hinweis Nummer 1 wird das Datum "20.6.1996" durch das Datum "20.4.1999" ersetzt.

7
Hinweise zu § 19:

7.1.1
Im Hinweis Nummer 1 Unterabs. 1 werden im letzten Satz die Worte "zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift (Abs. 1 Unterabs 2)" durch das Wort "aber" ersetzt.

7.1.2
Hinweis Nummer 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

8
Hinweise zu § 20:

Der Hinweis Nummer 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Zeiten einer Tätigkeit i. S. d. § 3 Buchst. n sind durch Abs. 1 Satz 2 von der Berücksichtigung ausgeschlossen.

9
Hinweise zu § 22:

9.1
Im Hinweis Nummer 9 werden die Worte "(ZTR 1996, 123)" durch die Worte "(AP Nr. 14 zu § 611 BGB Direktionsrecht)" ersetzt.

9.2
Hinweis Nummer 10

9.2.1
Das Aktenzeichen "4 AZR 325/94" wird durch das Aktenzeichen "4 AZR 352/94" ersetzt.

9.2.2
Der Hinweis wird um folgenden Satz ergänzt:

Dabei muß der Arbeitgeber im einzelnen vortragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muß - Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.6.1997 - 10 AZR 724/95 - AP Nr. 6 zu § 20 BMTG II -.

10
Hinweise zu § 23 a:

10.1
Im letzten Satz des Hinweises 7.1 werden die Worte "ZTR 1994, 333" durch die Worte "AP Nr. 32 zu § 23 a BAT" ersetzt.

10.2
Der Hinweis Nummer 9 erhält folgenden Wortlaut:

Bewährungszeiten bei einer Teilzeitbeschäftigung werden infolge der Neuregelungen zur Teilzeitarbeit grundsätzlich voll berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben aber gem. Satz 2 Nr. 6 Zeiten einer Tätigkeit i. S. d. § 3 Buchst. n.

11
Hinweise zu § 24:

11.1
Im letzten Satz des Hinweises Nummer 1 werden die Worte "BB 1997, S. 2436" durch die Worte "AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O" ersetzt.

11.2
Der Hinweis Nummer 6 erhält folgende Fassung:

Bei Angestellten, die unter ein Tätigkeitsmerkmal für sog. "ständige Vertreter" fallen, kann die Zulage nach Absatz 2 nur dann gezahlt werden, wenn der ständig Vertretene langfristig (z. B. durch Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder längerfristige Erkrankung) abwesend ist und der Angestellte als Abwesenheitsvertreter aufgrund ausdrücklicher Anordnung die Tätigkeit des Vertretenen in vollem Umfang ausübt. Die notwendige Anordnung ist nicht bereits in der Bestellung des Angestellten zum "ständigen Vertreter" enthalten.

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.10.1998

- 10 AZR 224/98 - ZTR 1999, S. 177 - ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage an "ständige Vertreter" vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen.

12
Hinweise zu § 29:

12.1
Der Hinweis Nummer 1 wird wie folgt neu gefaßt:

Für die Gewährung des Ortszuschlages ist mit Wirkung ab 1. Mai 1982 an die Stelle der Verweisung auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen eine eigenständige Regelung getreten. Die materiell-rechtliche Ausgestaltung der Regelung ist dabei jedoch praktisch mit der beamtenrechtlichen Regelung identisch geblieben.

In den Redaktionsverhandlungen haben die Tarifvertragsparteien einvernehmlich erklärt, "daß die Verwaltungsvorschriften zu den am 31.12.1981 geltenden Ortszuschlagsvorschriften des BBesG entsprechend anzuwenden sind."

Die Änderungen der Bestimmungen zum Ortszuschlag für Beamte im Bundesbesoldungsgesetz vom 24. Febr. 1997 (BGBl. I S. 322) haben bisher in § 29 BAT keinen Niederschlag gefunden. Durch diese Änderungen wurde der Ortszuschlag der Stufe 1 in die Grundgehaltstabellen eingebaut und der verbliebene Teil in "Familienzuschlag" umbenannt.

Da auch hier das materielle Recht im übrigen beibehalten wurde, ist bei der Durchführung der tariflichen Regelung weiterhin die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23.11.1979 zu den §§ 31 bis 39 BBesG - bekanntgegeben mit dem RdErl. d. Finanzministeriums vom 31.1.1980 (MBl. NRW. S. 202) - entsprechend anzuwenden.

12.2
Der Hinweis Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

Nachdem bei der Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages ein über 18 Jahre altes Kind nur berücksichtigt werden kann, wenn es Einkünfte und Bezüge nur in unschädlicher Höhe (das sind 1999 13.020 DM, 2000/2001 13.500 DM, ab 2002 14.040 DM/Kalenderjahr) hat, kann es vorkommen, daß sich nachträglich die fehlende Anspruchsberechtigung auf das Kindergeld herausstellt und infolge dessen auch ein Anspruch auf den Kinderanteil im Ortszuschlag wegfällt.

13
Hinweise zu § 33 a:

13.1
Hinweis Nummer 2.1.1 Unterabsatz 1

13.1.1
In Satz 4 werden hinter den Worten "- 10 AZR 639/96 -" die Worte "AP Nr. 14 zu § 33 a BAT" eingefügt.

13.1.2
In Satz 5 werden hinter den Worten "- 10 AZR 639/96 -" die Worte "a.a.O." angefügt.

13.2
Im Hinweis 2.1.2, Unterabsatz 4 ("Zeiten des ... 639/96 -)." werden nach den Ziffern "639/96 -" die Worte "a.a.O." angefügt.

14
Hinweise zu § 34:

14.1
Hinweis Nummer 2 Unterabsatz 2

14.1.1
Im Satz 1 werden die Worte "- 10 AZR 436/95 -" durch die Worte "- 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen" ersetzt.

14.1.2
Im Satz 2 werden nach den Worten "10 AZR 539/96 -" die Worte ", AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen" angefügt.

15
Hinweise zu § 36:

15.1
Im Hinweis Nummer 4.2.1.5 werden nach den Worten "- 4 AZR 443/78 -" die Worte "AP Nr. 7 zu § 70 BAT" eingefügt.

15.2
Im Hinweis Nummer 4.2.2, Unterabsatz 2 werden nach den Worten "- 4 AZR 443/78 -" die Worte "a.a.O." eingefügt.

15.3
Dem Hinweis Nummer 4.2.4.3 werden nach den Worten "- 5 AZR 817/93 -" die Worte "AP Nr. 13 zu § 812 BGB" angefügt.

16
Hinweise zu § 37:

16.1
Hinweis Nummer 16

16.1.1
Unterabsatz 4 ("Absatz 8 ... Urlaubsvergütung") wird der folgende Text angefügt:

Der ab dem 1.1.1999 erhobene Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Umlage ist kein gesetzlicher Abzug i. S. d. § 37 Abs. 8 BAT und ist somit bei der Ermittlung des Krankengeldzuschusses nicht zu berücksichtigen.

16.1.2
Dem Hinweis wird am Schluß (... Versorgungs-TV)." der folgende Text hinzugefügt:

Gleichwohl ist für Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß besteht - auch wenn er u. U. wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers tatsächlich nicht gezahlt wird - eine Umlage und ein Arbeitnehmeranteil zur VBL zu entrichten. Basis hierfür ist der Urlaubslohn zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages (§ 29 Abs. 7 S. 5 VBL-Satzung).

Wird der Krankengeldzuschuß wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt oder reicht der Krankengeldzuschuß zur Einbehaltung des Arbeitnehmerbeitrages nicht aus, ergeben sich Überzahlungen.

Das Finanzministerium ist damit einverstanden, daß diese Überzahlungen fortgeschrieben und nach Wiederaufnahme der Bezügezahlung mit diesen Bezügen verrechnet werden. Im Hinblick auf den Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlußfristen sind die Arbeitnehmer rechtzeitig auf diese Verrechnung hinzuweisen, wenn auf dieser Grundlage Überzahlungen entstehen.

17
Hinweise zu § 39:

Der Hinweis Nummer 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:

Die Jubiläumszuwendungen sind mit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem 1. Januar 1999 steuerpflichtig und unterliegen der Sozialversicherung. Sie sind jedoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 8 Abs. 5 S. 3 Buchst. f Versorgungs-TV).

18
Hinweise zu § 40:

18.1
Im Hinweis Nummer 3 werden die Worte "- 6 AZR 490/96 -" durch die Worte "- 6 AZR 477/96 - BB 1998, S. 2420" ersetzt.

18.2
Im Hinweis Nummer 4 werden die Worte "GV. NRW. S. 342/" gestrichen.

19
Hinweise zu § 41:

Im letzten Satz des Hinweises Nummer 3 werden die Worte "i. S. des Abschnitts 11 Abs. 2 LStR" durch die Worte "i. S. des § 3 Nr. 11 EStG" ersetzt.

20
Hinweise zu § 48:

Der Satz 2 des Hinweises Nummer 5 wird durch den folgenden Text ersetzt:

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. April 1998 - 9 AZR 314/97 (DB 1998, S. 1034) - entschieden, daß in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz heranzuziehen und nach dessen §§ 1.3 und 7 auch im Übertragungszeitraum die Urlaubsdauer entsprechend der während dieser Zeit maßgeblichen Arbeitszeitverteilung zu bestimmen ist.

21
Hinweise zu § 49:

Im Hinweis Nummer 1 wird Unterabsatz 2 wie folgt neu gefaßt:

Die für die Beamten des Landes NRW geltende Vorschrift (§ 12 der Erholungsurlaubsverordnung vom 14.9.1993 - SGV. NRW. 20303 -) ist mit Wirkung ab dem 25.9.1997 aufgehoben worden.

22
Hinweise zu § 50:

22.1
Im Satz 2 des Hinweises Nummer 2.2 wird das Datum "20.3.1967" durch das Datum "13.10.1998" ersetzt.

22.2
Im Hinweis Nummer 2.3 wird der Fundstellenhinweis "(BGBl. I S. 64)" durch den Hinweis "(BGBl. I S. 640)" ersetzt.

22.3
Im Hinweis Nummer 3.2 wird das Datum "20.6.1996" durch das Datum "20.4.1999" ersetzt.

23
Hinweise zu § 51:

Dem Hinweis Nummer 3 werden am Schluß (nach "... - 8 AZR 604/84 -") die Worte "AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG" eingefügt.

24
Hinweise zu § 52:

24.1
Der Hinweis Nummer 3.2.4 erhält folgende Fassung:

Hinsichtlich der Tätigkeit in Wahlausschüssen und Wahlvorständen besteht eine Verpflichtung zur Übernahme dieses Ehrenamtes und eine gesetzliche Anwesenheitspflicht. Dies steht einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsbefreiung zu gewähren, gleich. In diesen Fällen sind die Bezüge entsprechend der Regelung in Absatz 2 fortzuzahlen.

Rechtsgrundlagen sind für die

- Europawahl § 4 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, ber. S. 555) i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes,

- Bundestagswahl § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. 1594),

- Landtagswahl § 12 des Landeswahlgesetzes vom 16. August 1993 (SGV. NRW. 1110) i. V. m. §§ 28, 29 der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023),

- Kommunalwahlen § 2 Abs. 7 des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 1998 (SGV. NRW. 1112) i. V. m. §§ 28, 29 der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023).

24.2
Der Hinweis Nummer 4.2 wird wie folgt neu gefaßt:

Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub bestimmt sich in den Fällen, in denen ein Mandat

- im Europäischen Parlament angestrebt wird, nach § 1 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413),

- im Bundestag angestrebt wird, nach § 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),

- im Landtag angestrebt wird, nach § 3 des Abgeordnetengesetzes NW vom 24. April 1979 (SGV. NRW. 1101).

Eine Freistellung, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung, eines Kreistages oder eines Ausschusses zu bewerben, ein solches anzunehmen oder auszuüben, richtet sich nach § 44 der Gemeindeordnung für das Land NRW vom 14.7.1994 (SGV. NrW. 2023) bzw. § 29 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (SGV. NRW. 2021) i. V. m. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Landes Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30.6.1998 (SGV. NRW. 1112).

24.3
Im Hinweis Nummer 4.3 werden im Satz 1 des Unterabsatzes 1 die Worte "GV. NRW. S. 691/" und im Satz 1 des Unterabsatzes 3 die Worte "GV. NRW. S. 678/" gestrichen.

25
Hinweise zu § 53:

25.1
Hinweis Nummer 3.2

25.1.1
Im Unterabsatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "(Urteile vom 4. September 1986 - 8 AZR 636/94 und vom 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 -" die Worte "AP Nr. 22 bzw. Nr.1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht" eingefügt.

25.1.2
Im Unterabsatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "- 8 AZR 146/94 -" die Worte "AP Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht" eingefügt.

25.2
Im Hinweis Nummer 4.2 werden im Satz 3 die Worte "- ZTR 1995, 175 -" durch die Worte "- AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung -" ersetzt.

25.3
Im Hinweis Nummer 5 werden im Satz 1 nach den Worten "- 2 AZR 62/83 -" die Worte "AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969" eingefügt.

25.4
Im Hinweis Nummer 7 werden im Unterabsatz 2 die Worte "-BB 1997, S. 2054 -" durch die Worte "- AP Nr. 5 zu § 53 BAT -" ersetzt.

26
Hinweise zu § 54:

Der Hinweis Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Als wichtiger Grund kommen vor allem schwere, bedeutsame Vertragsverletzungen in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte eine so schwerwiegende Störung des Arbeitsverhältnisses verursacht hat, daß nach umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Bedingungen unzumutbar und eine Beschäftigung zu geänderten Bedingungen nicht möglich ist (vgl. Urteil des BAG vom 27.9.1984 - 2 AZR 62/84 - AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969). Da der wichtige Grund in § 54 genauso umschrieben ist wie in § 626 Abs. 1 BGB, ist Rechtsprechung und Literatur zu § 626 BGB auch auf § 54 anwendbar.

Bei Störungen im Leistungsbereich muß der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen.

27
Hinweise zu § 59:

27.1
Im Hinweis Nummer 5 Unterabsatz 3 werden die Worte "vom 24.1.1996 - /AZR 602/95 - NZA 1996 S. 823 -" durch die Worte "vom 24.1.1996 - 7 AZR 602/95 - AP Nr. 7 zu § 59 BAT" ersetzt.

27.2
Es wird folgender Hinweis Nummer 8 hinzugefügt:

Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt (vgl. BAG-Urteil vom 11.3.1998 - 7 AZR 101/97 - AP Nr. 8 zu § 59 BAT).

28
Hinweise zu § 61:

28.1
Im Hinweis Nummer 3, vierter Spiegelstrich werden die Worte " 133 AFG" durch die Worte "312 SGB III" ersetzt.

28.2
Im Hinweis Nummer 4 werden die Worte "BB 1993 S. 2300" durch die Worte "AP Nr. 1 zu § 61 BAT" ersetzt.

29
Hinweise zu § 63:

29.1
Der Hinweis Nummer 3 Unterabsatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:

Für die Berücksichtigung als Zeit der Beschäftigung ist es nicht erforderlich, daß das Arbeitsverhältnis vom BAT erfaßt wurde. Daher sind z. B. auch die nach § 3 von der tariflichen Regelung ausgenommenen Arbeitsverhältnisse grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt aber gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz nicht für die Zeiten i. S. d. § 3 Buchst. n.

29.2
Im Hinweis Nummer 3 wird der Unterabsatz 4 ("Soweit das ... erfüllt sind.") gestrichen.

30
Hinweise zu § 70:

30.1
Im Hinweis Nummer 4 werden die Worte "ZTR 1995, 175" durch die Worte "AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung" ersetzt.

30.2
Im Unterabsatz 2 des Hinweises Nummer 5 treten an Stelle der Worte "Der Betrieb 1972, S. 443" die Worte "AP Nummer 3 zu § 70 BAT".

30.3
Im Hinweis Nummer 6 werden in der ersten Klammer nach "- 3 AZR 60/66 -" die Worte "AP Nr. 34 zu § 4 TVG Ausschlußfristen" und in der zweiten Klammer nach den Worten "- 1 AZR 535/69 -" die Worte "AP Nr. 2 zu § 70 BAT" eingefügt.

MBl. NRW. 1999 S. 1024