Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 52 vom 1.9.1999 Seite 1033 bis 1050

 

Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit

8201

Versicherungspflicht
eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit

RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.7.1999 -
B 6028 - 3.4 - IV 1

Der Runderlaß des Finanzministeriums vom 20.9.1989 - SMBl. NRW. 8201- zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wie folgt ergänzt:

  1. Die Einleitung (vor I.) wird wie folgt neu gefaßt:

    Zur Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport folgende Hinweise:
  2. In Abschnitt I, Absatz 2, noch Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:

    Bei einer geringfügigen Dauerbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgeltes zu entrichten. Beamte und Richter können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung auf einen vollen Beitrag aufstocken.
  3. In Abschnitt II. wird der 2. Absatz wie folgt neu gefaßt:

    Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Beamte und in ähnlicher Rechtsstellung beschäftigte Personen in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
  4. In Abschnitt II. im 6. und 7. Absatz wird jeweils die Gesetzesbezeichnung "§ 169 AFG" ersetzt durch "§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III":
  5. In Abschnitt II. 7. Absatz werden die Worte "nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V" gestrichen.
  6. In Abschnitt II. 8. Absatz wird die Gesetzesbezeichnung "§ 169 a Abs. 2 AFG" ersetzt durch "§ 27 Abs. 2 SGB III".

MBl. NRW. 1999 S. 1041