Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 71 vom 23.12.1999 Seite 1393 bis 1414

 

Einrichtungs- und Aufgabenerlass für das Benutzer-Service-Zentrum ILM beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt

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Einrichtungs- und Aufgabenerlass für das
Benutzer-Service-Zentrum ILM beim Chemischen
Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft v. 19.11.1999 - I B 3 - 01.43

1
Beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) in Münster wird für das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ein Benutzer-Service-Zentrum eingerichtet. Es ist unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter des CVUA unterstellt.

Das Benutzer-Service-Zentrum führt den Namen "Benutzer-Service-Zentrum ILM" (BSZ).

2
Das BSZ ist die zentrale organisatorische und technische Einrichtung von ILM. ILM dient dazu, allen an der amtlichen Lebensmittelüberwachung beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen (ILM-Anwender) landesweit Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen werden von den ILM-Anwendern an das BSZ übermittelt, dort auf dem ILM-Rechner gespeichert und können unter Verwendung der mit allen Beteiligten abgestimmten ILM-Software wiederum von allen ILM-Anwendern abgefragt werden.

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Im einzelnen hat das BSZ folgende Aufgaben:

3.1
Beratung und Unterstützung von ILM-Anwendern, in besonderen Fällen auch in den Dienststellen der ILM-Anwender,

- bei der Einweisung von Anwendern,

- bei der Informationssuche,

- bei der Informationsaufbereitung,

- bei fachlichen Problemen mit ILM und

- bei software-technischen Problemen mit ILM.

3.2
Erstellung von ILM-Abfragen und ILM-Berichten für ILM-Anwender.

3.3
Erstellung und Pflege von ILM-Verzeichnissen. Die Erstellung neuer Verzeichnisse bedarf der Zustimmung des Beirates.

3.4
Betreuung der ILM-Datenbankanwendung.

3.5
Systempflege von ILM.

3.6
Entwicklung von Konzepten und z.T. Durchführung von Maßnahmen zur Einarbeitung und Weiterbildung von Personal der ILM-Anwender.

3.7
Mitarbeit in fachlichen Gremien.

3.8
Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes des BSZ. Dieser ist spätestens bis zum 1. März jeden Jahres dem Beirat vorzulegen.

3.9
Vermittlung von allgemeinen Informationen über ILM. Geplante Maßnahmen sind 14 Tage vorher dem Beirat mitzuteilen.

3.10
Erstellung und Betreuung von ILM-Webseiten im Internet. Neu erstellte oder wesentlich geänderte Webseiten sind mindestens 14 Tage vor der geplanten Bereitstellung im Internet dem Beirat und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vorzulegen.

3.11
Entwicklung von Konzepten und Bausteinen zur Weiterentwicklung von ILM. Jede geplante Weiterentwicklung von ILM ist dem Beirat zur Zustimmung vorzulegen.

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Beirat

4.1
Mitglieder des Beirates sind:

- drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem kommunalen Bereich, die vom Städtetag Nordrhein-Westfalen und vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen benannt werden,

- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem staatlichen Bereich, die vom Ministerium benannt werden und

- die Leiterin oder der Leiter des CVUA.

4.2
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.3
Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich nach Eingang des BSZ-Tätigkeitsberichtes. Weitere Sitzungen können stattfinden, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.

4.4
Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Die Einladung hat mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Versammlung findet in der Regel am Sitz des BSZ statt.

4.5
Die Leiterin oder der Leiter des BSZ nimmt an den Sitzungen des Beirates beratend teil. Schriftführerin oder Schriftführer ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des BSZ.

4.6
Der Beirat ist nur beschlussfähig wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Sofern eine Entscheidung in Abwesenheit eines Mitgliedes getroffen wird, ist sie nur wirksam, wenn das abwesende Mitglied innerhalb von vier Wochen zustimmt.

4.7
Entscheidungen über

- die unter Nummer aufgeführten Aufgaben des BSZ,

- den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag,

- die Bewirtschaftung der ILM-Stellen und

- den Einsatz der zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel

ergehen im Benehmen mit dem Beirat.

5
Aufgaben des Beirates sind insbesondere die

5.1
allgemeine Überprüfung der Einhaltung der vom Ministerium mit dem Städtetag Nordrhein-Westfalen und dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen zur Realisierung und Einführung von ILM getroffenen Vereinbarungen.

5.2
Prüfung und Zustimmung oder Ablehnung von Planungen

- für die Erstellung neuer ILM-Verzeichnisse und

- für geplante Weiterentwicklungen von ILM,

die vom BSZ vorgelegt werden.

5.3
Prüfung von Mitteilungen des BSZ zu

- geplanten Maßnahmen zur Vermittlung von allgemeinen Informationen über ILM sowie

- der Bereitstellung neu erstellter oder wesentlich geänderter ILM-Webseiten im Internet.

Eine Ablehnung der o.g. Vorhaben des BSZ ist nur innerhalb von einem Monat nach Eingang der Information möglich.

5.4
Entgegennahme eines jährlichen Tätigkeitsberichtes des BSZ. Nach Billigung erfolgt die Weiterleitung des Berichtes an alle ILM-Anwender. Der Beirat ist berechtigt, den Tätigkeitsbericht um eigene Ausführungen zu ergänzen.

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Die Bek. "Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt" d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 25.3.1994 - I B 3 - 01.16 - (SMBl. NRW. 2125), zuletzt geändert durch Bek. v. 25.3.1999 - I B 3 - 01.16 -, wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 wird nach Abs. 2 folgender Absatz eingefügt:

"Das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt nimmt die Aufgaben des Benutzer-Service-Zentrums für das Informations- und Kommunikationssystem Lebensmittelüberwachung (ILM) wahr. (vgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.11.1999 - I B 3 - 01.43 - SMBl. NRW. 2125)"

MBl. NRW. 1999 S. 1394