Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

 

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

I.

2030

Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter
bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit v. 19.1.1999- I A 1 - 2043

I.

Aufgrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird für die meiner Aufsicht unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Lande Nordrhein-Westfalen angeordnet:

Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit für die Arbeitgeberseite sind Beamtinnen, Beamte und Angestellte zu benennen, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind.

II.

Der RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 26.6.1972 (SMBl. NRW. 2030) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 1999 S. 146