Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

 

Vorschriften für den Vertrieb und die Nutzung von Geobasisinformationen der Landesvermessung des Landes Nordrhein-Westfalen (GeoInfoErlaß)

71341

Vorschriften
für den Vertrieb und die Nutzung von
Geobasisinformationen der Landesvermessung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(GeoInfoErlaß)

RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 1.2.1999
- III C 3 - 6816

1 Allgemeines
1.1 Topographische Ergebnisse der Landesvermessung
1.2 Aufgabenverteilung
1.3 Einräumung von Nutzungsrechten
1.4 Verkaufspreise und sonstige Entgelte
1.5 Allgemeine Entgeltermäßigungen
1.6 Lieferung
1.7 Information der Öffentlichkeit
1.8 Jahresabsatzstatistik
1.9 Einspeisung von Daten der Landesvermessung in Informationsnetze

2 Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke
2.1 Kartenvertriebssystem
2.2 Kartenvertrieb durch das Landesvermessungsamt
2.3 Kartenvertrieb durch die Katasterbehörden
2.4 Besondere Entgeltermäßigungen
2.5 Belegstücke

3 Nutzungsrechte an den topographischen Landeskartenwerken
3.1 Umfang der Nutzungsrechte
3.2 Entgelte für Nutzungsrechte
3.3 Besondere Entgeltermäßigungen

4 Ableitung thematischer Karten
4.1 Thematische Karten
4.2 Kartentechnische Auftragsarbeiten

5 Nutzungsrechte an digitalen topographischen Daten
5.1 Gegenstand der Nutzung
5.2 Umfang der Nutzungsrechte
5.3 Entgelte für Nutzungsrechte
5.4 Abweichende Entgeltregelungen

6 Nutzung des Landesluftbildarchivs
6.1 Abgabe von Luftbildern
6.2 Luftbildtechnische Auftragsarbeiten
6.3 Nutzungsrechte an Luftbildern
6.4 Entgelte
6.5 Besondere Entgeltermäßigungen
 
7 Nutzung des topographischen Paßpunktarchivs
7.1 Gegenstand der Nutzung
7.2 Umfang der Nutzungsrechte
7.3 Entgelte für Nutzungsrechte

8 Schlußvorschriften
8.1 Übergangsvorschriften
8.2 Inkrafttreten

9 Anlagen

1 Verkaufspreise für die topographischen Landeskartenwerke (Hauptkartenwerke) und für Luftbildabzüge

2 Bereitstellungsentgelte für die analoge und digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke und von Luftbildern und für die Nutzung digitaler topographischer Daten der Landesvermessung

3 Mustervertrag über die analoge Nutzung der topographischen Landeskartenwerke

4 Mustervertrag über die digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke

5 Mustervertrag über die Nutzung von digitalen topographischen Daten der Landesvermessung

6 Allgemeine Lieferbedingungen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen

1
Allgemeines

1.1
Topographische Ergebnisse der Landesvermessung

1.11
Die in Erfüllung öffentlicher Aufgaben von der Landesvermessung gewonnenen Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landes (Geobasisinformationen) werden in Form analoger und digitaler Ergebnisse in Archiven und Datenbanken vorgehalten. Sie werden zur Versorgung der öffentlichen Verwaltung und zur Verbreitung im Sinne von § 5 Vermessungs- und Katastergesetz NW (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW.S. 360/SGV. NW. 7134) nach den Vorschriften dieses Erlasses abgegeben.

1.12
(1) Zu den analogen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung zählen

a) die topographischen Landeskartenwerke (Nr. 2),
b) Luftbilder (Nr. 6),
c) topographische Paßpunkte (Nr. 7).

(2) Zu den digitalen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 5) zählen

a) Situationsdaten (Nr. 5.11),
b) Höhendaten (Nr. 5.12),
c) Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (Nr. 5.13),
d) Bilddaten (Nr. 5.14).

1.13
Aus den Geobasisinformationen kann die Landesvermessung weitere analoge und digitale Erzeugnisse ableiten.

1.2
Aufgabenverteilung

1.21
Das Landesvermessungsamt hält die Geobasisinformationen vor, vertreibt die Ergebnisse und räumt nicht ausschließliche Rechte zu ihrer Nutzung (einfache Nutzungsrechte) ein.

1.22
Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken beim Vertrieb der Ergebnisse mit. Sie können an der Deutschen Grundkarte 1: 5000 das einfache Nutzungsrecht einräumen.

1.23
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie bearbeitet gemäß Artikel 2 des Abkommens über Maßnahmen auf dem Gebiet des amtlichen Landkartenwesens vom 31. März 1963 (Bek. d. BMI v. 20.12.1963/GMBl. 1964 S.12) die Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1 : 200 000 und kleiner (§ 4 Abs. 6 Buchst. e bis g der 2. DVOzVermKatG NW vom 31. Dezember 1993 - GV. NW.1994 S. 12/SGV. NW.7134) im Auftrag des Landes, gibt sie heraus und vertreibt sie. Diese Kartenwerke bleiben insoweit von den Bestimmungen dieses Erlasses unberührt.

1.3
Einräumung von Nutzungsrechten

1.31
(1) Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (Genehmigungsbehörden) erteilen einfache Nutzungsrechte (§ 1 der 3. DVOzVermKatG NW vom 31.Dezember 1993 - GV. NW.1994 S. 12/SGV. NW.7134) an den Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 1.12 und 1.13).

(2) Das Landesvermessungsamt räumt Nutzungsrechte ein, soweit nicht gemäß Absatz 3 die Katasterbehörden zuständig sind.

(3) Die Katasterbehörde räumt Nutzungsrechte an Blättern und digitalen topographischen Daten der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 (mit Ausnahme der Ausgabe Luftbildkarte - DGK 5L -) ein, soweit sich der Antrag auf ein Gebiet bezieht, das nicht wesentlich über den Katasteramtsbezirk hinausgeht.

1.32
Der einheitlichen Abwicklung der Genehmigungsverfahren dienen die Anlagen dieses Erlasses. Ergänzend hierzu kann das Landesvermessungsamt Richtlinien herausgeben.

1.33
(1) Nutzungsrechte werden auf Antrag eingeräumt.

(2) Die Nutzungsrechte werden nur zu den von der Genehmigungsbehörde im Nutzungsvertrag (Anlagen 3 bis 5) bezeichneten Zwecken und in dem darin genannten Umfang eingeräumt. Eine im Vertrag nicht geregelte Weitergabe an Dritte, auch an verbundene Unternehmen oder nachgeordnete Stellen bedarf einer zusätzlichen Genehmigung.

(3) Die für die Ausübung des Nutzungsrechts notwendigen Unterlagen (Nutzungsunterlagen) werden in der Regel von der Genehmigungsbehörde hergestellt. Bei Unterstützung durch andere Stellen ist der Aufwand zu erstatten.

(4) Die Nutzungsunterlagen werden - soweit möglich - von der Genehmigungsbehörde (Nr. 1.31) mit einem Genehmigungsvermerk und einem Hinweis auf das zugrundeliegende Ergebnis der Landesvermessung versehen.

(5) Mit Abschluss des Nutzungsvertrags gemäß Absatz 2, Satz 1 gilt das Nutzungsrecht als erteilt und das Nutzungsentgelt (§ 2 Abs. 1 der 3. DVOzVermKatG NW vom 31.Dezember 1993 - GV. NW.1994 S. 12/SGV. NW.7134) wird durch die Genehmigungsbehörde erhoben.

1.34
Die Genehmigungsbehörde führt über die erteilten Nutzungsrechte einen Nachweis und trägt für die Einhaltung der Nutzungsverträge Sorge.

1.35
Bei Verstößen gegen den Nutzungsvertrag kann das erteilte Nutzungsrecht widerrufen werden. In diesem Falle können die dem Nutzungsberechtigten überlassenen Nutzungsunterlagen und die ordnungswidrig hergestellten Erzeugnisse eingezogen werden. Zahlungspflicht und Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Verstöße können gemäß § 26 VermKatG NW außerdem mit einer Geldbuße geahndet werden.

1.4
Verkaufspreise und sonstige Entgelte

1.41
Die Verkaufspreise für die Hauptkartenwerke und für Luftbildabzüge ergeben sich aus Anlage 1.

1.42
Die Verkaufspreise für Sonderkarten, historische Karten und thematische Karten (Nr. 4.1) werden vom Landesvermessungsamt festgesetzt.

1.43
Die Entgelte für weitere Ergebnisse der Landesvermessung werden vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz festgesetzt.

1.5
Allgemeine Entgeltermäßigungen

1.51
Ministerium für Inneres und Justiz, Bezirksregierungen und Katasterbehörden erhalten auf Verkaufspreise und Bereitstellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskartenwerken, digitalen topographischen Daten sowie Luftbildern zur Erledigung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters eine Ermäßigung von 100%. Herstellungs- und/oder Datenaufbereitungsentgelt werden nur erhoben, wenn über die übliche Abwicklung hinausgehende Aufwendungen erforderlich werden.

1.52
(1) Alle Behörden sowie die Einrichtungen des Landes erhalten auf Verkaufspreise für topographische Landeskartenwerke und für Luftbildabzüge bei unmittelbarem Bezug vom Landesvermessungsamt oder von der Katasterbehörde und auf Bereitstellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskartenwerken, digitalen topographischen Daten sowie Luftbildern für dienstliche Zwecke, die keine kommerzielle Verwendung enthalten, 50% Ermäßigung (Behördenrabatt).

(2) Die Ermäßigungen nach Absatz 1 gelten nicht für wirtschaftliche Unternehmen der genannten Stellen.

1.53
(1) Für Kreise und kreisfreie Städte, die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Gebietskörperschaft Kartenblätter der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 vervielfältigen, entfällt das Bereitstellungsentgelt und die vertragliche Regelung der Nutzung. Auch für kreisangehörige Gemeinden, die sich an der Bearbeitung der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 beteiligen, entfällt das Bereitstellungsentgelt. Das Genehmigungsverfahren bleibt im übrigen unberührt.

(2) Kreisangehörige Gemeinden, denen ein Nutzungsrecht an der Deutschen Grundkarte 1:5000 eingeräumt wurde, dürfen an Dritte einzelne analoge Vervielfältigungen unter Hinweis auf den Verwendungsvorbehalt nach § 3 Abs. 1 VermKatG NW abgeben, wenn sichergestellt ist, dass diese aktuell sind. Das technische Verfahren zur Aktualisierung der Nutzungsunterlagen, erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der kartographischen Qualität der Vervielfältigungen und die Aufteilung der Einnahmen werden einvernehmlich mit der Katasterbehörde geregelt.

1.54
Für Zwecke der Wissenschaft und der Aus- und Fortbildung werden Verkaufspreise für topographische Landeskartenwerke und für Luftbildabzüge bei unmittelbarem Bezug vom Landesvermessungsamt oder von der Katasterbehörde um 50% und Bereitstellungsentgelte für die Nutzung von analogen topographischen Landeskarten-werken, digitalen topographischen Daten sowie Luftbildern um 80% ermäßigt.

1.55
Mehrfachermäßigungen sind ausgeschlossen.

1.56
Herstellungsentgelt (Nr. 3.23 und 4.23) und Datenaufbereitungsentgelt (Nr. 5.31 Abs. 1 und 5.32 Abs. 2) werden nicht ermäßigt. Nummer 1.51 Satz 2 bleibt unberührt.

1.57
Bereitstellungsentgelte können in angemessenem Umfang ermäßigt werden, wenn der Verwendungszweck von werbendem Charakter für die Produkte der Landesvermessung ist.

1.58
Als Bereitstellungsentgelt ist - auch für Updates - mindestens eine Grundpauschale von 100,- DM zu entrichten. Dies gilt auch in den Fällen der Nummern 1.52 und 1.54.

1.6
Lieferung
1.61
Die Lieferung von Ergebnissen der Landesvermessung sowie von Nutzungsunterlagen durch Landesvermessungsamt und Katasterbehörden erfolgt nach den "Allgemeinen Lieferbedingungen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen" (Anlage 6).

1.7
Information der Öffentlichkeit

1.71
Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden informieren die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über das Angebot, die Nutzungsmöglichkeiten und die Lieferbedingungen der Ergebnisse.

1.72
Neue und erneuerte Ergebnisse werden in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke bekanntgemacht, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht.

1.73
Die Katasterbehörden werben insbesondere für die topographischen Landeskartenwerke ihrer Amtsbezirke.

1.8
Jahresabsatzstatistik

1.81
Das Landesvermessungsamt berichtet dem Ministerium für Inneres und Justiz zum 10. März eines jeden Jahres über den Absatz an analogen und digitalen Ergebnissen und über die erteilten Nutzungsrechte des vergangenen Jahres.

1.9
Einspeisung von Daten der Landesvermessung in Informationsnetze

1.91
Das Landesvermessungsamt kann die Einspeisung von Daten der Landesvermessung in elektronische Informationsnetze (z. B. Internet) gegen Zahlung des Grundbetrages des Bereitstellungsentgeltes genehmigen, wenn

a) es sich um Daten geringen Umfangs handelt,
b)die Präsentation reinen Informationszwecken dient und aus ihr keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden (kostenfreier Zugang zu den Daten),
c) eine Thematik unlösbar mit den Daten der Landesvermessung verbunden wird, so dass ein separates Herunterladen der Daten der Landesvermessung für Dritte nicht möglich ist und
d) keine Konkurrenzprodukte zu den Ergebnissen der Landesvermessung dargestellt werden.

1.92
Unter den in Nr. 1.91 aufgeführten Voraussetzungen können auch die Katasterbehörden die Einspeisung von topographischen Daten der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 in elektronische Informationsnetze genehmigen, soweit sich die Daten auf ein Gebiet beziehen, das nicht wesentlich über den Katasteramtsbezirk hinausgeht.

1.93
Sind die Voraussetzungen in Nr. 1.91 nicht gegeben, so berechnen das Landesvermessungsamt bzw. die Katasterbehörden das Bereitstellungsentgelt nach Anlage 2 bzw. den Nummern 5.31 bis 5.37.

2
Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke

2.1
Kartenvertriebssystem

2.11
Zur Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 VermKatG NW bedient sich das Landesvermessungsamt eines Kartenvertriebssystems.

2.12
Die Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke erfolgt durch

a) das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (behördlicher Verkauf)
b) Kartenvertriebsstellen und andere Wiederverkäufer (gewerblicher Verkauf).

2.13
Kartenvertriebsstellen sind im Landkartenhandel besonders erfahrene Buchgroßhandlungen oder Verlage. Sie können vom Landesvermessungsamt in freier Vereinbarung bestellt werden, wenn sie laufend größere Mengen abnehmen, schwerpunktartig für die topographischen Landeskartenwerke werben und die Wiederverkäufer ständig über Neuerscheinungen und Neuauflagen unterrichten.

2.14
Die Versorgung der öffentlichen Verwaltung erfolgt durch das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden.

2.2
Kartenvertrieb durch das Landesvermessungsamt

2.21
Das Landesvermessungsamt vertreibt die Blätter der topographischen Landeskartenwerke.

2.22
Von Kartenblättern der Hauptkartenwerke der Maßstäbe 1 : 200 000 und kleiner hält das Landesvermessungsamt nur geringe Stückzahlen vorrätig. Größere Bestellungen werden an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (Nr. 1.23) weitergeleitet.

2.23
Von Kartenblättern der Hauptkartenwerke 1 : 25 000 bis 1 : 100 000, die zum Bearbeitungsgebiet von Landesvermessungsämtern angrenzender Länder gehören und Teile des Landesgebietes von Nordrhein-Westfalen enthalten (Grenzblätter), hält das Landesvermessungsamt nur geringe Stückzahlen vorrätig. Größere Bestellungen werden an das hierfür zuständige Landesvermessungsamt weitergeleitet. Für die Lieferung an die Katasterbehörden ist das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

2.24
Bestellungen von Kartenblättern der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000, die beim Landesvermessungsamt eingehen, werden im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen nach Nummer 1.31 Abs. 3 an die zuständige Katasterbehörde weitergeleitet.

2.25
Das Landesvermessungsamt kann den Katasterbehörden und den Kartenvertriebsstellen in geringem Umfang veraltete Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke 1 : 25 000 und kleiner gegen die gleiche Anzahl neuer Blätter umtauschen, wenn eine Neuauflage herausgegeben wurde (Remission).

2.3
Kartenvertrieb durch die Katasterbehörden

2.31
Die Katasterbehörden verkaufen die Blätter der topographischen Landeskartenwerke an Endverbraucher, zumindest soweit sie den Katasteramtsbezirk ganz oder teilweise darstellen. Sie können Kartenvertriebsstellen und Wiederverkäufer mit Blättern der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 beliefern.

2.4
Besondere Entgeltermäßigungen

2.41
Katasterbehörden und Kartenvertriebsstellen (Nr. 2.13) erhalten unabhängig von der Anzahl der abgenommenen Kartenblätter eine Preisermäßigung von 60% (Vertriebsstellenrabatt) auf die festgesetzten Verkaufspreise.

2.42
Katasterbehörden erhalten vom Landesvermessungsamt auf Anforderung gelieferte Drucke der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 gegen Erstattung des reproduktions- und drucktechnischen Aufwandes (Herstellungskosten).

2.43
Wiederverkäufer erhalten - auch bei der Lieferung verschiedener Kartenblätter - folgende Preisermäßigungen (Wiederverkäuferrabatte) auf die festgesetzten Verkaufspreise:

Ermäßigung von

bei gleichzeitiger
Abnahme von

30%
40%
50%
55%
60%

1 bis 9 Blättern
10 bis 199 Blättern
200 bis 499 Blättern
500 bis 999 Blättern
1000 und mehr Blättern

2.44
Endverbraucher erhalten - auch beim Kauf verschiedener Kartenblätter - folgende Preisermäßigungen (Mengenrabatte) auf die festgesetzten Verkaufspreise:

Ermäßigung von

bei gleichzeitiger
Abnahme von

20%
30%

10 bis 199 Blättern
200 und mehr Blättern

2.45
Sind Kartenblätter der topographischen Landeskartenwerke aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an Dritte abzugeben, so richtet sich das hierfür zu erhebende Entgelt nach den jeweils in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen.

2.5
Belegstücke

2.51
(1) Das Landesvermessungsamt gibt Belegstücke neu erschienener und im Druckverfahren hergestellter Blätter der topographischen Landeskartenwerke kostenfrei ab.

(2) Den Verteiler für die Abgabe von Belegstücken legt das Ministerium für Inneres und Justiz fest. Über einzelne Veränderungen entscheidet vorläufig das Landesvermessungsamt und führt den Verteiler entsprechend fort. Zum 10. März eines jeden Jahres legt das Landesvermessungsamt dem Ministerium für Inneres und Justiz zusammen mit der Absatzstatistik (Nr. 1.8) den aktuellen Verteiler vor; gegenüber dem Vorjahr eingetretene Veränderungen sind darin kenntlich zu machen.

(3) Die Belegstücke werden gesammelt und in der Regel halbjährlich ausgeliefert.

3
Nutzungsrechte an den topographischen Landeskartenwerken

3.1
Umfang der Nutzungsrechte

3.11
Das einfache Nutzungsrecht an den topographischen Landeskartenwerken umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Nutzungsunterlagen verbunden mit dem Recht,

a) diese zu vervielfältigen sowie die vervielfältigten Stücke gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden (analoge Nutzung) oder
b) diese zu digitalisieren sowie die gewonnenen digitalen Daten im Vektor- oder Rasterformat gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden (digitale Nutzung). Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung von aus den gewonnenen Daten abgeleiteten analogen Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein.

3.2
Entgelte für Nutzungsrechte

3.21
Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt zusammen.

3.22
Das Bereitstellungsentgelt richtet sich nach

- dem Verkaufspreis für die Blätter der Normalausgabe des beanspruchten Kartenwerks,
- den genutzten Karteninhalten,
- der genutzten Kartenbildfläche (Nutzkartenfläche)
- der Auflagenhöhe und
- der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt

und wird nach Anlage 2 berechnet.

(2) Ist vorgesehen, analoge Darstellungen gemäß Nummer 3.11 b, Satz 2 in einer Auflage von mehr als 100 Exemplaren zu vervielfältigen, so wird ein zusätzliches Entgelt erhoben, das unter Anwendung von Anlage 2 zu berechnen ist. Zur Berücksichtigung der im Nutzungsrecht bereits eingeschlossenen Vervielfältigungsgenehmigung (Nr. 3.11 b, Satz 2) ist der auflageabhängige Faktor A in Anlage 2, Tabelle 2 um "1" zu erniedrigen.

3.23
Für die Berechnung des Herstellungsentgelts der Nutzungsunterlagen gilt Nummer 4.23. Werden als Nutzungsunterlagen Kartendrucke der topographischen Landeskartenwerke verwendet, gilt deren Verkaufspreis (Anlage 1) als Herstellungsentgelt.

3.3
Besondere Entgeltermäßigungen

3.31
Ein Bereitstellungsentgelt wird nicht erhoben, wenn das genutzte Kartenwerk verwendet wird

a) für kulturelle oder heimatkundliche Zwecke (Ortschroniken, Tagungsführer etc.) ohne kommerzielle Verwendung,
b) zur Orientierung bei sportlichen Veranstaltungen im Gelände und die Verwendung nicht der Gewinnerzielung dient,
c) für amtliche Bekanntmachungen in Verkündungsblättern oder Tageszeitungen und
d) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse.

Die Verpflichtung zur Angabe des Genehmigungsvermerks und der Kartengrundlage bleibt jeweils unberührt. Für den unter d) aufgeführten Zweck entfallen das Genehmigungsverfahren und die Verpflichtung zur Angabe des Genehmigungsvermerks.

3.32
Das Bereitstellungsentgelt ermäßigt sich für die Nutzer von Blättern

1. der Deutschen Grundkarte 1 : 5 000 auf den 5-fachen Verkaufspreis (Anlage 1),

2. der Kartenwerke 1 : 25 000 und kleiner auf das Bereitstellungsentgelt für Auflagen bis zu 100 Vervielfältigungsstücke (Anlage 2),

wenn die Kartengrundlagen nur der Hintergrundgestaltung dienen und die thematischen Inhalte auch ohne topographische Kartengrundlagen verwendet werden könnten.

4
Ableitung thematischer Karten

4.1
Thematische Karten

4.11
Aus topographischen Ergebnissen der Landesvermessung (Nr. 1.1) können thematische Karten abgeleitet werden.

4.12
Die thematischen Karten können entweder vom Landesvermessungsamt im Auftrag gemäß Nummer 4.2 oder durch Dritte im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechts hergestellt werden. In beiden Fällen trägt der Auftraggeber das Nutzungsentgelt.

4.13
Ist der topographische Inhalt einer thematischen Karte gegenüber der Darstellung des thematischen Sachverhalts von überwiegender Bedeutung und besteht an der einheitlichen Bearbeitung und Ausgestaltung des thematischen Sachverhalts ein öffentliches Interesse, so ist das Landesvermessungsamt Herausgeber der thematischen Karte; in diesem Fall sind die Vorschriften über den Vertrieb der topographischen Landeskartenwerke (Nr. 2) entsprechend anzuwenden.

4.2
Kartentechnische Auftragsarbeiten

4.21
(1) Das Landesvermessungsamt kann im Auftrag Dritter kartographische, reproduktions- und drucktechnische Arbeiten ausführen (kartentechnische Auftragsarbeiten).

(2) Für kartentechnische Auftragsarbeiten an Blättern der Deutschen Grundkarte ist zunächst entsprechend den Zuständigkeitsregelungen der Nummer 1.31 Abs. 3 die Katasterbehörde zuständig.

4.22
(1) Vor Ausführung der Auftragsarbeiten ist bei Bedarf ein befristeter Kostenvoranschlag aufzustellen. Können die Kosten der Arbeiten, z.B. bei kartographischen Entwurfsarbeiten, zunächst nur geschätzt werden, ist der Kostenvoranschlag als unverbindlich zu bezeichnen.

(2) Angemessene Kostenvorschüsse können gefordert werden.

(3) Mit der Ausführung der Auftragsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn sich der Auftraggeber verpflichtet hat, die veranschlagten Kosten zu übernehmen.

4.23
Die Abrechnung erfolgt aufgrund eigener Kostenermittlungen der ausführenden Behörden. Die Selbstkosten dürfen nicht unterschritten werden.

5
Nutzungsrechte an digitalen topographischen Daten

5.1
Gegenstand der Nutzung

5.11
Situationsdaten umfassen die nach Objektbereichen gegliederten Daten digitaler Landschaftsmodelle (DLM) und die digitalen topographischen Grundkarteninformationen in der jeweils aktuellen Realisierungsphase.

5.12
Höhendaten werden unterteilt in Reliefdaten und sonstige Erdoberflächenmodelle und umfassen die nach Qualitätsstufen zu unterscheidenden digitalen Geländemodelle (DGM) sowie weitere Modelle in der jeweils aktuellen Realisierungsphase. Die Qualitätsstufen ergeben sich in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Höhengitterpunkt-Genauigkeit und der Gitterweite.

5.13
Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke (TK-Rasterdaten) umfassen die gescannten Blätter der Hauptkartenwerke sowie der Sonderkarten. Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Rasterauflösungen.

5.14
Bilddaten umfassen weitere, unter Nummer 5.13 nicht genannte Rasterdaten (z.B. digitale Orthobilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse).

5.15
(1) Testdaten werden als standardisierte Datensätze ohne Anspruch auf Gebiet, Inhalt, Anordnung und Format abgegeben.

(2) Auf den Abschluss eines Nutzungsvertrags (Nr. 1.33 Abs. 5) kann verzichtet werden.

5.2
Umfang der Nutzungsrechte

5.21
Das einfache Nutzungsrecht an den digitalen topographischen Daten umfaßt im allgemeinen die Lieferung der Daten, verbunden mit dem Recht,

a) diese im Rahmen des vereinbarten Nutzungszwecks (Nr. 1.33) zu nutzen (allgemeine Nutzung) oder
b) diese aufgrund eines besonderen Vertrags kommerziell zu nutzen (kommerzielle Nutzung).

5.22
Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung der aus den Daten abgeleiteten analogen Darstellungen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren ein.

5.3
Entgelte für Nutzungsrechte

5.31
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Datenaufbereitungsentgelt (Entgelt für Datenaufbereitung, Datenträger und Datenbankzugriff) zusammen.

(2) Für eine kommerzielle Nutzung wird zusätzlich ein Entgelt für jedes vom Antragsteller verkaufte oder weitergegebene Produkt erhoben, das unter Nutzung der gelieferten Daten hergestellt worden ist (Stückentgelt). Das Stückentgelt kann als Prozentsatz des Nettoverkaufspreises des Folgeprodukts oder als einmalige Zahlung vereinbart werden. Die Höhe des Stückentgelts hängt davon ab, inwieweit die in dem Folgeprodukt enthaltenen Daten qualitativ und quantitativ verändert wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen.

(3) Ist vorgesehen, analoge Darstellungen gemäß Nummer 5.22 in einer Auflage von mehr als 100 Exemplaren zu vervielfältigen, so wird ein zusätzliches Entgelt erhoben, das unter sinngemäßer Anwendung von Nummer 3.22 zu berechnen ist.

(4) Benötigt ein Antragsteller digitale topographische Daten, die über die Landesgrenzen hinausgehen, kann in Abstimmung mit dem betroffenen Nachbarland für die Berechnung des Bereitstellungsentgelts der gesamte angeforderte Datenumfang zugrunde gelegt werden.

5.32
(1) Das Bereitstellungsentgelt wird in Abhängigkeit von der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die Nutzung erfolgt, nach den Nummern 5.33 bis 5.37 in Verbindung mit Anlage 2 berechnet.

(2) Mit dem Bereitstellungsentgelt sind die Aufwendungen zur Übergabe der verfügbaren Daten für den Standardfall abgegolten. Jede besondere Aufwendung wird nach Rücksprache mit dem Antragsteller nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Nummer 4.22 gelten sinngemäß.

(3) Das Stückentgelt wird für den Einzelfall in einem besonderen Nutzungsvertrag (Nr. 5.21 Buchst. b) festgelegt.

5.33
Das Bereitstellungsentgelt für Situationsdaten richtet sich nach
- der Landschaftsfläche,
- dem Datenumfang und
- den Objektbereichen.
5.34
(1) Das Bereitstellungsentgelt für Höhendaten richtet sich nach
- der Landschaftsfläche,
- dem Datenumfang und
- der Qualitätsstufe.
(2) Weichen die Höhendaten deutlich von den festgesetzten Qualitätsstufen (Anlage 2, Tabelle 7) ab, so werden Zu- bzw. Abschläge vorgenommen.

(3) Bei abgeleiteten Modellen sind die durchschnittliche Höhengitterpunkt-Genauigkeit und die Gitterweite der zugrundeliegenden digitalen Höhenmodelle maßgebend für die Einordnung in eine Qualitätsstufe.

5.35
(1) Das Bereitstellungsentgelt für TK-Rasterdaten richtet sich nach
- dem gescannten Kartenwerk,
- der Anzahl der Blätter,
- der Rasterauflösung und
- den Objektbereichen.
(2) Das Bereitstellungsentgelt für Teilflächen eines Blattes errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilfläche zur Fläche des ganzen Blattes.

5.36
Das Bereitstellungsentgelt für Bilddaten richtet sich nach
- der Landschaftsfläche und
- der Pixelgröße im Gelände.
5.37
Für die Bereitstellung von Testdaten wird eine Bearbeitungspauschale von 100,- DM erhoben. Bei Antragstellern gemäß Nummer 1.51 bis 1.54 kann auf die Bearbeitungspauschale verzichtet werden.

5.38
Besondere Bereitstellungsentgelte für digitale Sonderprodukte (z.B. CD-ROM mit DGK 5 Rasterdaten) können vom Landesvermessungsamt und von den Katasterbehörden im Einvernehmen mit dem Landesvermessungsamt festgesetzt werden, wenn

a) ein separates Herunterladen der Originaldaten der Landesvermessung für Dritte nicht möglich ist, weil die Daten verschlüsselt sind oder ihre Präsentation unlösbar mit eigenen thematischen Daten verbunden ist, und
b) die Sonderprodukte keine Konkurrenzprodukte zu den Ergebnissen der Landesvermessung darstellen.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gelten die Nummern 5.31 bis 5.37.

5.4
Abweichende Entgeltregelungen

5.41
Den Landesvermessungsämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland stehen digitale topographische Daten im Rahmen des gegenseitigen Datenaustausches zu den mit dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen vereinbarten Konditionen zur Verfügung.

5.42
Die Höhe des Bereitstellungsentgelts kann in einer Sondervereinbarung auf der Grundlage der Nummer 5.3 festgelegt werden, falls Behörden oder Einrichtungen des Landes (Nummer 1.52) digitale topographische Daten flächendeckend für das Land Nordrhein-Westfalen oder für Teilflächen von mindestens 10 000 km2 benötigen.

6
Nutzung des Landesluftbildarchivs

6.1
Abgabe von Luftbildern

6.11
Das Landesvermessungsamt vertreibt Abzüge von Luftbildern aus dem Landesluftbildarchiv.

6.2
Luftbildtechnische Auftragsarbeiten

6.21
Das Landesvermessungsamt kann im Auftrag Dritter Umbildungen der Luftbilder herstellen und photogrammetrische Arbeiten ausführen (luftbildtechnische Auftragsarbeiten).

6.22
Für die Ausführung von Auftragsarbeiten gilt Nummer 4.22 entsprechend.

6.3
Nutzungsrechte an Luftbildern

6.31
Das einfache Nutzungsrecht umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Luftbildabzügen und -umbildungen verbunden mit dem Recht, diese zu vervielfältigen, umzubilden oder auszuwerten und gemäß § 3 VermKatG NW weiter zu verwenden.

6.4
Entgelte

6.41
(1) Für luftbildtechnische Auftragsarbeiten wird ein Herstellungsentgelt erhoben.

(2) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt für die Nutzungsunterlagen zusammen.

(3) Das Bereitstellungsentgelt richtet sich nach
- dem Verkaufspreis für den Luftbildabzug (Anlage 1),
- der genutzten Bildfläche,
- der Auflagenhöhe bei analoger Nutzung und
- der Anzahl der DV-Arbeitsplätze bei digitaler Nutzung

und wird nach Anlage 2 berechnet.

(4) Das Entgelt für die Herstellung von Nutzungsunterlagen und das Entgelt für luftbildtechnische Auftragsarbeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Nummer 4.22 gelten sinngemäß.

(5) Werden als Nutzungsunterlagen Luftbildabzüge auf Fotopapier verwendet, gilt deren Verkaufspreis (Anlage 1) als Herstellungsentgelt.

6.5
Besondere Entgeltermäßigungen

6.51
Das Bereitstellungsentgelt entfällt, wenn der Auftraggeber sich an den Bildflugkosten angemessen beteiligt hat.

6.52
Die besonderen Entgeltermäßigungen der Nummer 3.31 gelten sinngemäß.

7
Nutzung des topographischen Paßpunktarchivs

7.1
Gegenstand der Nutzung

7.11
(1) Topographische Paßpunkte sind markante Punkte an topographischen Objekten, deren Koordinaten bestimmt und die im Luftbild sichtbar sind.

(2) Paßpunktunterlagen aus dem topographischen Paßpunktarchiv umfassen Koordinatenverzeichnisse, Paßpunktskizzen, Luftbildabzüge und graphische Auszüge.

7.2
Umfang der Nutzungsrechte

7.21
(1) Paßpunktunterlagen werden unter Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts abgegeben.

(2) Das einfache Nutzungsrecht umfaßt im allgemeinen die Lieferung von Paßpunktunterlagen verbunden mit dem Recht, diese für photogrammetrische Arbeiten (Aerotriangulation, Entzerrung und photogrammetrische Auswertung) und sonstige Anwendungen zu nutzen.

7.3
Entgelte für Nutzungsrechte

7.31
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts setzt sich aus dem Bereitstellungsentgelt und dem Herstellungsentgelt zusammen.

(2) Das Nutzungsentgelt wird vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz festgesetzt.

8
Schlußvorschriften

8.1
Übergangsvorschriften

8.11
(1) Werden Aufträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses eingegangen sind, erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgerechnet, so sind die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn hierdurch dem Auftraggeber niedrigere Kosten entstehen.

(2) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgeschlossene Nutzungsverträge an digitalen topographischen Daten werden mit deren Ablauf nicht verlängert. Den Antragstellern wird eine unbefristete Fortsetzung der Datennutzung zu den Bedingungen dieses Runderlasses angeboten, wobei bisher geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

8.2
Inkrafttreten

8.21
(1) Dieser RdErl. tritt am 1. März 1999 in Kraft.

(2) Mein RdErl. vom 26.9.1995 (SMBl. 71341) wird aufgehoben.

Anlage 1
zu Nr. 1.41
GeoInfoErlaß

Verkaufspreise
für die topographischen Landeskartenwerke
(Hauptkartenwerke)
und für Luftbildabzüge

Kartenwerk

Ausgabe

Preis (DM)

Deutsche Grundkarte
1:5 000

Normalausgabe (Druck oder Lichtpause)

14,00

Grundriß (Lichtpause)

11,00

Bodenkarte (Druck oder Lichtpause)
auf der Grundlage der Bodenschätzung

14,00

Luftbildkarte (Lichtpause)

14,00

Luftbildkarte (Fotopapier)

40,00

Orthophoto (Fotopapier)

30,00

Luftbildabzug 23cm x 23cm (Fotopapier)

30,00

Topographische
Karte 1:25 000

mehrfarbige Normalausgabe

8,80

einfarbige Ausgabe (Lichtpause)

11,00

Topographische
Karte 1:50 000

mehrfarbige Normalausgabe

8,80

einfarbige Ausgabe (Lichtpause)

11,00

Topographische
Karte 1:100 000

mehrfarbige Normalausgabe

8,80

einfarbige Ausgabe (Lichtpause)

11,00

Auch bei Abgabe eines Auszugs wird stets der Preis des vollen Kartenblattes in Rechnung gestellt.

Anlage 2
zu Nr. 3.2 , Nr. 3.3 und Nr. 5.3
GeoInfoErlaß

Bereitstellungsentgelte für die analoge und digitale Nutzung
der topographischen Landeskartenwerke und von Luftbildern
und
für die Nutzung digitaler topographischer Daten der Landesvermessung

1. Bereitstellungsentgelte für die analoge und digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke und von Luftbildern

(1) Die Grundbeträge der Bereitstellungsentgelte (BE) je Blatt bzw. Luftbild berechnen sich nach:

BE

=

12

x

A

x

V

 für die Deutsche Grundkarte 1: 5 000

BE

=

20

x

A

x

V

für die anderen topographischen Landeskartenwerke

BE

=

3

x

A

x

V

für Luftbilder.

Tabelle 1 - Grundbeträge der Bereitstellungsentgelte (BE)

Hierin bedeuten:

A = Faktor, der bei analoger Nutzung nach Absatz 2 und bei digitaler Nutzung nach Absatz 4 berechnet wird.

V = Festgesetzter Verkaufspreis für die entsprechende Normalausgabe des genutzten Hauptkartenwerks oder Luftbildes (gemäß Anlage 1). Das Bereitstellungsentgelt für Teilflächen eines Kartenblattes oder Luftbildes errechnet sich nach dem Verhältnis der Teilfläche zur Fläche des ganzen Kartenblattes oder Luftbildes.

(2) Bei analogen Auflagen wird der Faktor A in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe ohne Interpolation folgender Tabelle entnommen:

Auflage bis

A

Auflage bis

A

Auflage bis

A

Auflage bis

A

100

200

300

1,0

1,4

1,8

500

700

1.000

2,6

3,2

4,0

1.500

2.000

3.000

5

6

8

5.000

7.000

10.000

12

15

19

Tabelle 2 - Auflagenabhängiger Faktor bei analoger Nutzung

(3) Bei Auflagen von über 10.000 Vervielfältigungsstücken wird die Höhe des Bereitstellungsentgelts unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks in einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Bei digitaler Nutzung wird der Faktor A in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen die Daten genutzt werden, folgender Tabelle entnommen:

Anzahl der DV-Arbeitsplätze

A

1 - 20

21 - 50

51 - 100

über 100

1,0

1,5

2,0

3,0

Tabelle 3 - Faktor bei digitaler Nutzung auf mehreren DV-Arbeitsplätzen

Bei der Einspeisung von Daten in elektronische Informationsnetze ist, im Falle der Anwendung von Nr. 1.93, der Faktor A gleich 20 zu setzen.

(5) Zur Berücksichtigung des genutzten Karteninhalts wird der Standard-Karteninhalt des jeweiligen Hauptkartenwerks bei der Berechnung des Bereitstellungsentgelts mit insgesamt 100% angesetzt. Dies gilt entsprechend für jede zur einfachen Nutzung von Amts wegen vorgehaltene Standardkombination. Werden Karteninhalte zusätzlich oder nicht genutzt, so sind prozentuale Zu- oder Abschläge gemäß der nachfolgenden Tabelle zu berücksichtigen:

Genutzter Karteninhalt

Prozentanteile am vollen Bereitstellungsentgelt

DGK 5

TK 25 und kleiner

Grundriß

Höhenlinien

Gewässer

Vegetation

Andere Karteninhalte 

60%

40%

60%

20%

5%

15%

je 10%

Tabelle 4 - Berücksichtigung des genutzten Karteninhalts

2. Bereitstellungsentgelte für die Nutzung digitaler topographischer Daten der Landesvermessung

2.1 Allgemeines

(1) Bereitstellungsentgelte werden für die Nutzung digitaler topographischer Daten (Situationsdaten, Reliefdaten, Rasterdaten und Bilddaten) erhoben.

(2) Das Bereitstellungsentgelt errechnet sich in Abhängigkeit von der Anzahl der DV-Arbeitsplätze, auf denen die digitale Nutzung erfolgt, durch Multiplikation der Grundbeträge der Bereitstellungsentgelte (Tabellen 5 bis 8) mit den Faktoren der Tabelle 3. Diese Regelung gilt auch für die Berechnung von Bereitstellungsentgelten für Fortführungsdaten (Updates).

2.2 Situationsdaten

(1) Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für Situationsdaten wird in Abhängigkeit von der Landschaftsfläche wie folgt ermittelt:

DLM 25 ( ohne Relief )

Datenumfang
km2

BE für 1 km2
DM

für den

bis

für den

bis

für den

und jeden

1. km2

5.000. km2

5.001. km2

25.000. km2

25.001. km2

weiteren km2

30,-

15,-

5,-

Tabelle 5 - Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts (BE) für Situationsdaten

(2) Bei der Lieferung von Situationsdaten nur einzelner Objektbereiche sind diese am Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts mit folgenden Prozentsätzen beteiligt:

Siedlung

Verkehr

Vegetation

Gewässer

Gebiete

25 %

40 %

25 %

10 %

10 %

Tabelle 6 - Prozentsätze des Bereitstellungsentgelts für einzelne Objektbereiche

(3) Für Updates einschließlich Spitzenaktualisierungen ist ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 1 % des zum Zeitpunkt des Bezuges des Updates zu zahlenden Bereitstellungsentgeltes, multipliziert mit der Anzahl der Monate, die seit dem Erstbezug der Daten bzw. seit der letzten Update-Lieferung vergangen sind, zu zahlen, mindestens jedoch 20 %. Verpflichtet sich ein Kunde beim Erstbezug der Daten zum Bezug von Updates, so erhält er auf die für die Updates gemäß Satz 1 zu zahlenden Bereitstellungsentgelte 50 % Rabatt. Die Mindestentgeltregelung des vorhergehenden Satzes gilt für diese Fälle nicht.

2.3 Höhendaten

Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für digitale Geländemodelle (DGM) wird in Abhängigkeit von der Landschaftsfläche und der Qualitätsstufe des DGM nach Tabelle 7 ermittelt. Für die Qualitätsstufe sind die durchschnittliche Höhengitterpunktgenauigkeit und die Gitterweite maßgebend:

DGM der Qualitätsstufe

1 (DGM 5)

2

3 (DGM 25)

durchschnittliche Höhengitterpunktgenauigkeit

+/- 0,5 m

+/- 2 m

+/- 5 m

Gitterweite

bis 20 m

bis 50 m

über 50 m

Datenumfang

BE für 1 km2 in DM

für den
bis
für den
bis
für den
und jeden

1. km2
5.000. km2
5.001. km2
25.000. km2
25.001.km2
weiteren km2

100,- / 60,-

100,- / 60,-

100,- / 60,-
mit / ohne
Strukturinformation

6,-

3,-

2,-
 

3,-

2,-

1,-
 

Tabelle 7 - Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts (BE) für Reliefdaten (DGM)

Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für weitere Höhenmodelle wird in Anlehnung an Tabelle 7 ermittelt.

2.4 Rasterdaten

(1) Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für foliengetrennte Rasterdaten der topographischen Landeskarten (TK-Rasterdaten) wird wie folgt ermittelt:

Kartenwerk

BE in DM pro dm2 Kartenfläche bei einer Auflösung

bis 200 Linien/cm

über 200 Linien/cm

DGK 5, (16 dm2)

TK 25/50/100 (20 dm2)

NRW 500 (30 dm2)

8,-

16,-

7,-

16,-

32,-

14,-

Tabelle 8 - Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts (BE) für TK-Rasterdaten

(2) Für nicht foliengetrennte Rasterdaten ermäßigt sich der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts um 25 %.

(3) Bei der Lieferung von Rasterdaten für einzelne Objektbereiche wird der Prozentanteil am vollen Bereitstellungsentgelt nach Tabelle 4 ermittelt.

(4) Auf den Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für Rasterdaten werden folgende Mengenrabatte eingeräumt:

Kartenfläche in dm2

Rabatt in %

200 bis 1000

10

1001 bis 2000

20

über 2000

30

Tabelle 9 - Mengenrabatte für Rasterdaten

(5) Verpflichtet sich ein Kunde beim Bezug von Rasterdaten zum Bezug von Updates, so erhält er alle Update-Lieferungen zum Rabattsatz des Erstbezugs.

2.5 Digitale Orthobilder

(1) Digitale Orthobilder sind im Rasterformat gespeicherte, differentiell entzerrte und geokodierte Luftbilder.

(2) Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für digitale Orthobilder wird in Abhängigkeit von der Landschaftsfläche wie folgt ermittelt:

Landschaftsfläche

Pixelgröße im Gelände von 20 cm bis 40 cm

BE für 1 km2 in DM

für den 1. km2
bis 5000. km2


15,00

für den 5001. km2
bis 25000. km2


10,00

für den 25001. km2
und jeden weiteren km2


4,00

Tabelle 10 - Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts (BE) für digitale Orthobilder

(3) Die in Tabelle 10 angegebenen Entgelte beziehen sich auf die Bearbeitung von schwarz/weiß - Luftbildmaterial. Für farbiges Luftbildmaterial werden 50 % Aufschlag berechnet.

(4) Weicht die Pixelgröße von den Angaben in Tabelle 10 deutlich ab, können Zuschläge erhoben bzw. Abschläge gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die übrigen Qualitätsmerkmale (z.B. Radiometrie, geometrische Genauigkeit) vom Produktstandard der Orthobilder deutlich abweichen.

(5) Bei der Bereitstellung von Orthophotos in Kombination mit Kartenschrift und Rahmen (Vektordaten) erhöht sich der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts um 10 %.

(6) Der Grundbetrag des Bereitstellungsentgelts für weitere Bilddaten wird in Anlehnung an Tabelle 10 ermittelt.

2.6 Besondere Datenaufbereitungsentgelte

Datenaufbereitungsentgelte für besondere Aufbereitungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Die Kosten für die Speichermedien können zusätzlich berücksichtigt werden.

Anlage 3
zu Nr. 1.33 und Nr. 3
GeoInfoErlaß

MUSTERVERTRAG
über die analoge Nutzung der topographischen Landeskartenwerke

Zwischen..............................................................................................................................................................................(Genehmigungsbehörde)

und............................................................................................................................................(Nutzungsberechtigter)

gemäß Antragsschreiben vom.................................................................................... Zeichen....................................................................................

und der mit der Ausführung beauftragten Firma
................................................................................................................................................................................................... (Auftragnehmer)

wird folgender Vertrag geschlossen:

1.Begriffsbestimmungen und rechtliche Hinweise

1.1
Karten im Sinne dieses Vertrags sind die neuesten Ausgaben der Deutschen Grundkarte 1:5 000, der Topographischen Karte
1:25 000, 1:50 000 und 1:100 000 sowie weiterer daraus abgeleiteter Karten. Sie sind ein Ergebnis der topographischen Landesaufnahme.

1.2
Nutzungsunterlagen sind die von der Genehmigungsbehörde in reproduktionsfähiger Form bereitgestellten Karten, Kartenausschnitte oder Kartenzusammensetzungen.

1.3
Die Karten und Nutzungsunterlagen sind gesetzlich geschützt. Wer sie unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, handelt nach ' 26 Vermessungs- und Katastergesetz NW (SGV. NW. 7134) ordnungswidrig. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden, daneben können ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse eingezogen werden. Verstöße bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Karten und Nutzungsunterlagen werden aufgrund der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (BGBI. I 1965 S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842), verfolgt.

1.4
Nutzungsrecht ist das Recht, die Nutzungsunterlagen auf die in diesem Vertrag vereinbarte Art zu nutzen.

1.5
Der Vertrag beinhaltet die Genehmigung nach ' 3 Vermessungs- und Katastergesetz NW und die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts nach ' 31 (2) Urheberrechtsgesetz.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der nachfolgend beschriebenen Karten für den genannten Zweck.

Karte:.........................................................Maßstab:........................................................Gebiet:........................................................... 

Karteninhalte:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Material:.............................................................................. Seitenstellung:.............................................................................................

Nutzungszweck:.........................................................................................................................................................................................

Anzahl der Vervielfältigungen (Auflagenhöhe):...................................................................................................................................

3. Entgelte

Für die Abgabe und Nutzung der Karten hat der Nutzungsberechtigte folgende Entgelte zu zahlen:

Bereitstellungsentgelt:.................................................DM, Herstellungsentgelt:..........................................................................DM

DM

Umsatzsteuer wird nicht erhoben.

4.Nutzungsbedingungen

Die Vertragspartner erkennen folgende Nutzungsbedingungen an:

4.1
Das Nutzungsrecht gilt nur für den angegebenen Nutzungszweck. Für eine darüber hinausgehende Nutzung ist eine weitere Genehmigung zu beantragen. Nachträgliche Maßstabsänderungen oder/und Zusammensetzungen der Nutzungsunterlagen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Dem Nutzungsberechtigten ist untersagt, Veränderungen an den Nutzungsunterlagen im Sinne einer Aktualisierung selbst vorzunehmen.

4.2
Übermittlungen der Nutzungsunterlagen an Dritte, auch an verbundene Unternehmen oder nachgeordnete Stellen, die weder Nutzungsberechtigte noch Auftragnehmer im Sinne dieses Vertrags sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4.3
Von den Nutzungsunterlagen dürfen Vervielfältigungen nur bis zu der unter Nr. 2 genannten Auflagenhöhe hergestellt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Genehmigungsbehörde auf Anfrage mitzuteilen, von wem, wann und in welcher Auflagenhöhe die Vervielfältigungen ausgeführt wurden.

4.4
Werden die Vervielfältigungen im Druck hergestellt, sind der Genehmigungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsabschluß drei Belegexemplare, bei gebundenen Druckwerken ein Belegexemplar, kostenfrei zuzusenden.

4.5
Die Landesvermessung führt die Karten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Karten.

4.6
Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wird das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen. Die Rückgabe der Nutzungsunterlagen kann dann gefordert werden. Die Zahlungsverpflichtung aus Nr. 3 bleibt unberührt.

4.7
Die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen" sind Bestandteil dieses Vertrags.

5. Genehmigungsvermerk

Jede Vervielfältigung, die weitergegeben wird, muß an deutlich sichtbarer Stelle den folgenden Genehmigungsvermerk tragen:

Muster

Ausschnitt/Zusammenfassung/Vergrößerung/Verkleinerung
aus der Deutschen Grundkarte 1:5 000,

vervielfältigt mit Genehmigung der Katasterbehörde .................................. vom....................Nr...........................
Dieser Vermerk ist nach Sachlage zu variieren

Sind die Vervielfältigungen Bestandteil gebundener Druckwerke, so kann der Genehmigungsvermerk auf dem Vervielfältigungsstück entfallen, wenn er an geeigneter Stelle im Druckwerk (z.B. Impressum) angegeben ist.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist.......................................................................

(Sitz der Genehmigungsbehörde)

.......................................................................................................................................................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift Genehmigungsbehörde)
.................................(Ort, Datum, Unterschrift Nutzungsberechtigter)

......................................................................................................................................................................................................... 

(Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmer)

Anlage 4
zu Nr. 1.33 und Nr. 3
GeoInfoErlaß

MUSTERVERTRAG

über die digitale Nutzung der topographischen Landeskartenwerke

Zwischen..............................................................................................................................................................................(Genehmigungsbehörde)

und............................................................................................................................................(Nutzungsberechtigter)

gemäß Antragsschreiben vom.................................................................................... Zeichen....................................................................................

und der mit der Ausführung beauftragten Firma
................................................................................................................................................................................................... (Auftragnehmer)

wird folgender Vertrag geschlossen:

1.Begriffsbestimmungen und rechtliche Hinweise

1.1
Karten im Sinne dieses Vertrags sind die neuesten Ausgaben der Deutschen Grundkarte 1:5 000, der Topographischen Karte 1:25 000, 1:50 000, 1:100 000, 1:200 000, 1:500 000 und 1:1 Mio sowie weiterer daraus abgeleiteter Karten. Sie sind ein Ergebnis der topographischen Landesaufnahme.

1.2
Digitalisieren ist das Umwandeln von analogen Karten oder Kartenteilen in eine digitale Form. Ergebnisse der Digitalisierung sind Daten im Sinne dieses Vertrags.

1.3
Die Karten sind gesetzlich geschützt. Wer die Karten oder daraus abgeleitete digitalisierte Daten unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, handelt nach ' 26 Vermessungs- und Katastergesetz NW (SGV. NW. 7134) ordnungswidrig. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden, daneben können ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse eingezogen werden. Verstöße bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Karten und Daten werden aufgrund der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (BGBI. I 1965 S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842), verfolgt.

1.4
Nutzungsrecht ist das Recht, Karten und Daten auf die in diesem Vertrag vereinbarte Art zu nutzen.

1.5
Der Vertrag beinhaltet die Genehmigung nach ' 3 Vermessungs- und Katastergesetz NW und die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts nach ' 31 (2) Urheberrechtsgesetz.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der nachfolgend beschriebenen Karten für den genannten Zweck.

Karte:.........................................................Maßstab:........................................................Gebiet:........................................................... 

Karteninhalte:.....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Material:.............................................................................. Seitenstellung:.............................................................................................

Nutzungszweck:.........................................................................................................................................................................................

DV-Arbeitsplätze: (auf denen die Daten zu dem o.g. Nutzungszweck bearbeitet werden)

3. Entgelte

Für die Abgabe und Nutzung der Karten hat der Nutzungsberechtigte folgende Entgelte zu zahlen:

Bereitstellungsentgelt:.................................................DM,

Herstellungsentgelt:.................................................................DM

Umsatzsteuer wird nicht erhoben.

4.Nutzungsbedingungen

Die Vertragspartner erkennen folgende Nutzungsbedingungen an:

4.1
Das Nutzungsrecht gilt nur für den angegebenen Nutzungszweck. Für eine darüber hinausgehende Nutzung ist eine weitere Genehmigung zu beantragen.

4.2
Übermittlungen der Karten und Daten an Dritte, auch an verbundene Unternehmen, Lizenznehmer des Nutzungsberechtigten oder nachgeordnete Stellen, die weder Nutzungsberechtigte noch Auftragnehmer im Sinne dieses Vertrags sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4.3
Die Weitergabe eines aus den gelieferten Karten erstellten digitalen Produkts an Dritte bzw. die Einspeisung der erzeugten Daten in Informationsnetze bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei wird in der Regel ein produktabhängiges Stückentgelt erhoben.

4.4
Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten nehmen können und Beschäftigte die Daten weder für ihre eigenen Zwecke nutzen noch Dritten zugänglich machen.

4.5
Beauftragt der Nutzungsberechtigte eine ausführende Firma (Auftragnehmer) mit der Bearbeitung der Karten/Daten so gilt Nr. 4.4 entsprechend.

4.6
Aus der Datennutzung entstehende analoge Darstellungen dürfen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren vervielfältigt werden. Die Herstellung analoger Vervielfältigungen in einer Auflagenhöhe von mehr als 100 Exemplaren bedarf einer besonderen Genehmigung. Bei jeder Verbreitung ist der Genehmigungsbehörde ein Belegexemplar unmittelbar und kostenfrei zuzuleiten. Bei mehreren gleichartigen Verbreitungen genügt ein Musterexemplar.

4.7
Die Landesvermessung führt die Karten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Karten.

4.8
Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wird das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen. Die Rückgabe der Nutzungsunterlagen kann gefordert werden. Die Zahlungsverpflichtung aus Nr. 3 bleibt unberührt.

4.9
Die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen" sind Bestandteil dieses Vertrags.

5. Genehmigungsvermerk

Bei jeder Bildschirmpräsentation und in jeder analogen Darstellung ist auf die Kartengrundlage wie folgt hinzuweisen:

Darstellung auf der Grundlage der:..................................................................................................................................... 

mit Genehmigung des/der.......................................................................................................................................................

Bei gemeinsamer Präsentation bzw. Darstellung von Daten aus mehreren Bundesländern ist der Genehmigungsvermerk entsprechend zu fassen.

6.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist.......................................................................

(Sitz der Genehmigungsbehörde)

.......................................................................................................................................................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift Genehmigungsbehörde)
.................................(Ort, Datum, Unterschrift Nutzungsberechtigter)

......................................................................................................................................................................................................... 

(Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmer)

Anlage 5
zu Nr. 1.33 und Nr. 5
GeoInfoErlaß

MUSTERVERTRAG

über die Nutzung von digitalen topographischen Daten der Landesvermessung

Zwischen..............................................................................................................................................................................(Genehmigungsbehörde)

und............................................................................................................................................(Nutzungsberechtigter)

gemäß Antragsschreiben vom.................................................................................... Zeichen....................................................................................

und der mit der Ausführung beauftragten Firma
................................................................................................................................................................................................... (Auftragnehmer)

wird folgender Vertrag geschlossen:

1. Begriffsbestimmungen und rechtliche Hinweise

1.1
Daten im Sinne dieses Vertrags sind digitale topographische Basisdaten (ATKIS- und andere Situationsdaten, Reliefdaten, Rasterdaten der topographischen Landeskartenwerke und Bilddaten). Sie sind ein Ergebnis der topographischen Landesaufnahme.

1.2
Die Daten sind gesetzlich geschützt. Wer die Daten unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, handelt nach ' 26 Vermessungs- und Katastergesetz NW (SGV. NW. 7134) ordnungswidrig. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden, daneben können ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse eingezogen werden. Verstöße bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Daten werden aufgrund der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (BGBI. I 1965 S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842), verfolgt.

1.3
Nutzungsrecht ist das Recht, Daten auf die in diesem Vertrag vereinbarte Art zu nutzen.

1.4
Der Vertrag beinhaltet die Genehmigung nach ' 3 Vermessungs- und Katastergesetz NW und die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts nach ' 31 (2) Urheberrechtsgesetz.

2. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die allgemeine Nutzung der nachfolgend beschriebenen Daten für den genannten Zweck.

Datenart:............................................................................................ Inhalt:.....................................................................................

Gebiet:................................................................................................ Aktualitätsstand:..................................................................

Nutzungszweck:.................................................................................................................................................................................

DV-Arbeitsplätze: (auf denen die Daten zu dem o.g. Nutzungszweck bearbeitet werden)

3. Entgelte

Für die Abgabe und Nutzung der Daten hat der Nutzungsberechtigte folgende Entgelte zu zahlen:

Bereitstellungsentgelt:....................................................DM

Datenaufbereitungsentgelt:........................................DM

Umsatzsteuer wird nicht erhoben.

4. Nutzungsbedingungen

Die Vertragspartner erkennen folgende Nutzungsbedingungen an:

4.1
Das Nutzungsrecht gilt nur für den angegebenen Nutzungszweck. Für eine darüber hinausgehende Nutzung ist eine weitere Genehmigung zu beantragen.

4.2
Übermittlungen der Daten an Dritte, auch an verbundene Unternehmen, Lizenznehmer des Nutzungsberechtigten oder nachgeordnete Stellen, die weder Nutzungsberechtigte noch Auftragnehmer im Sinne dieses Vertrags sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

4.3
Die Weitergabe der Daten oder eines daraus erstellten Produkts an Dritte bzw. die Einspeisung in Informationsnetze bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Hierbei wird in der Regel ein produktabhängiges Stückentgelt erhoben.

4.4
Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, daß Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten nehmen können und Beschäftigte die Daten weder für ihre eigenen Zwecke nutzen noch Dritten zugänglich machen.

4.5
Beauftragt der Nutzungsberechtigte eine ausführende Firma (Auftragnehmer) mit der Bearbeitung der Daten, so gilt Nr. 4.4 entsprechend.

4.6
Aus der Datennutzung entstehende analoge Darstellungen dürfen bis zu einer Auflagenhöhe von 100 Exemplaren vervielfältigt werden. Die Herstellung analoger Vervielfältigungen in einer Auflagenhöhe von mehr als 100 Exemplaren bedarf einer besonderen Genehmigung. Bei jeder Verbreitung ist der Genehmigungsbehörde ein Belegexemplar unmittelbar und kostenfrei zuzuleiten. Bei mehreren gleichartigen Verbreitungen genügt ein Musterexemplar.

4.7
Die Landesvermessung führt die Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlichen Sorgfalt. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten. Festgestellte Datenfehler sollen der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. Dem Nutzungsberechtigten ist untersagt, Veränderungen des Datenbestandes im Sinne einer Aktualisierung selbst vorzunehmen.

4.8
Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wird das eingeräumte Nutzungsrecht widerrufen. Die Rückgabe der Nutzungsunterlagen kann gefordert werden. Die Zahlungsverpflichtung aus Nr. 3 bleibt unberührt.

4.9
Die "Allgemeinen Lieferbedingungen der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen" sind Bestandteil dieses Vertrags.

5. Genehmigungsvermerk

Bei jeder Bildschirmpräsentation und in jeder analogen Darstellung ist auf die Datenquelle wie folgt hinzuweisen:

Darstellung auf der Grundlage der...................................................................................................................................................

mit Genehmigung des/der.................................................................................................................................................................

Bei gemeinsamer Präsentation bzw. Darstellung von Daten aus mehreren Bundesländern ist der Genehmigungsvermerk entsprechend zu fassen.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist.......................................................................

(Sitz der Genehmigungsbehörde)

.......................................................................................................................................................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift Genehmigungsbehörde)
.................................(Ort, Datum, Unterschrift Nutzungsberechtigter)

......................................................................................................................................................................................................... 

(Ort, Datum, Unterschrift Auftragnehmer)

Anlage 6
zu Nr. 1.6
GeoInfoErlaß

Allgemeine Lieferbedingungen

der Landesvermessung Nordrhein-Westfalen

1. Gegenstand

Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für die Lieferung von Blättern der topographischen Landeskartenwerke, davon abgeleiteter Karten, Luftbildern, topographischen Paßpunkten, digitalen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung und Druckschriften sowie von Nutzungsunterlagen bei Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an Ergebnissen der Landesvermessung. Von anderer Seite vorgegebene Lieferbedingungen werden nicht anerkannt.

2. Lieferung von Karten, Luftbildern und Druckschriften

Die Lieferung von Karten, Luftbildern und Druckschriften erfolgt nach den Angaben des Bestellers. Der Bestellung wird der Produktkatalog zugrunde gelegt.

Fehlen bei der Kartenbestellung Angaben zur Ausgabeart, wird, soweit vorhanden, die Normalausgabe des bestellten Kartenblattes geliefert. Fehlen Angaben zur Lieferart, wird, soweit es nicht nur die ungefaltete Ausgabe gibt, die gefaltete Ausgabe geliefert.

Vorübergehend vergriffene Karten und Druckschriften werden nicht nachgeliefert. Sie müssen zu gegebener Zeit neu bestellt werden.

3. Lieferung von Daten und Nutzungsunterlagen

Datenträger und hochwertige Nutzungsunterlagen (z.B. großformatige Folien) können, soweit sie nicht vom Antragsteller selbst abgeholt werden, als Wertpaket versandt werden.

4. Einhaltung der Lieferfristen

Höhere Gewalt oder öffentlicher Notstand entbinden von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.

5. Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die angegebene postalische Anschrift. Für verlorengegangene oder beschädigte Sendungen wird kein Ersatz geliefert. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Beanstandungen

Der Empfänger ist verpflichtet, Sendungen unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

Offensichtlich unrichtige oder unvollständig Sendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Sendung zu reklamieren. Gelieferte Daten sind innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Sendung auf Vollständigkeit und

Lesbarkeit zu prüfen. Beanstandungen durch den Besteller oder Empfänger werden nur innerhalb dieser Fristen berücksichtigt.

Bestellte und richtig gelieferte Produkte werden weder umgetauscht noch zurückgenommen.

7. Zahlungsbedingungen

Alle Lieferungen werden, wenn nicht anders vereinbart, dem Besteller zu den am Tage des Bestelleingangs gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Von anderer Seite vorgegebene Zahlungsbedingungen werden nicht anerkannt.

Der Rechnungsbetrag ist ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Bei Einzelbestellungen, bei telefonischen Bestellungen oder in besonderen Fällen kann der Rechnungsbetrag auch durch Nachnahme oder Vorkasse erhoben werden. Rechnungen können auch durch Barzahlung bei der angegebenen Zahlstelle beglichen werden.

Bei Zahlungsverzug werden nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zusätzlich zu den Rechnungsbeträgen Mahnkosten und Verzugszinsen zu Lasten des Bestellers erhoben.

Bestellungen aus dem Ausland werden nur gegen Vorkasse ausgeführt.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentumsrecht an den gelieferten Blättern der topographischen Landeskartenwerke, davon abgeleiteter Karten, Luftbildern, topographischen Paßpunkten, digitalen topographischen Ergebnissen der Landesvermessung und Druckschriften sowie an Nutzungsunterlagen bleibt bis zur endgültigen Bezahlung vorbehalten.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Genehmigungsbehörde.

MBl. NRW. 1999 S. 128