Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 13 vom 10.3.2000 Seite 165 bis 174

 

Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974

203310

Tarifvertrag
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für Arbeiter
vom 16. März 1974

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - II A 2 - 7.65 -

v. 24.1.2000

Nach § 4 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974, den wir mit dem Gem. RdErl. v. 19.3.1974 (SMBl. NRW. 203310) bekanntgegeben haben, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen (Unterkünfte) mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Der maßgebende Bezugswert ist durch die Sachbezugsverordnung 2000 vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2482) vom 1. Januar 2000 an von bisher 352,-- DM auf 355,- DM monatlich, also um 0,85 v.H., erhöht worden. Um diesen Vomhundertsatz erhöhen sich daher vom 1. Januar 2000 an die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages genannten Beträge.

§ 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte ist daher vom 1. Januar 2000 an in folgender Fassung anzuwenden:

"(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse

Personalunterkünfte

DM je m2 Nutzfläche monatlich

1

ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen


11,94

2

mit ausreichenden
Gemeinschaftseinrichtungen


13,20

3

mit eigenem Bad oder Dusche

15,10

4

mit eigener Toilette
und Bad oder Dusche


16,80

5

mit eigener Kochnische,
Toilette u. Bad oder Dusche


17,89"

An die Stelle des Betrages von "7,09 DM" in § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 des Tarifvertrages tritt der Betrag von "7,15 DM".

MBl. NRW 2000 S. 166