Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 70 vom 21.11.2000 Seite 1409 bis 1430

 

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

2160

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

- IV B 2 - 6122.1 - v. 10.10.2000

1.
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege

Aufgrund von § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (ZuVO KJHG) vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661/SGV. NRW. 216), werden die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:

materielle Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtbetrag

für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

766 DM

367 DM

1.133 DM

für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

877 DM

367 DM

1.244 DM

für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

1.068 DM

367 DM

1.435 DM

Die in der Spalte "Gesamtbetrag" ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen.

Die Pauschalbeträge umfassen nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflegestellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen.

Die jährliche Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.

2.
Barbeträge gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII

Aufgrund des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 1 ZuVO KJHG werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für diesen Personenkreis nach dem Bundessozialhilfegesetz jeweils geltenden Beträge festgesetzt.

3.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.1.1991 (SMBl. NRW. 2160) wird aufgehoben.

4.
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2001 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1412