Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 47 vom 30.7.2001 Seite 995 bis 1014
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Aufstellung von Lärmminderungsplänen gemäß § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
I.
7129
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Aufstellung von Lärmminderungsplänen
gemäß § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 27.06.2001 - V - 5 - 8820.1 - (V Nr. 2/01)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für die Lärmminderungsplanung gemäß § 47 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Erfassung der Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen und Feststellung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 47 a BImSchG Abs. 1 sowie die Aufstellung von Lärmminderungsplänen gemäß § 47 a BImSchG Abs. 2 nach der Vorgehensweise, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Nr. 22 des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u.a. vom 01.09.2000, SMBl. NRW. 7129 - beschrieben ist.
2.1
Erstellung von Schallimmissions-, Immissionsempfindlichkeits- und Konfliktkatastern für die verschiedenen einwirkenden Quellenarten.
2.2
Planung von technischen, baulichen, gestalterischen, verkehrlichen, planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung und zur Verhinderung des weiteren Anstiegs oder zur Vermeidung weiterer Lärmbelastungen.
2.3
Emissionsanalysen für die Konfliktgebiete und Schallimmissionsprognosen im Rahmen der Maßnahmenplanung und Alternativenprüfung.
2.4
Untersuchungen zur Prioritätenfestlegung der Lärmsanierung.
2.5
Untersuchungen zur Betroffenheit der Einwohner in den Wohnbereichen.
2.6
Bürgerinformation und Beteiligungsverfahren im Rahmen der Aufstellung des Lärmminderungsplanes.
3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden Nordrhein-Westfalens.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Durchführungszeitraum für das Vorhaben muss auf zwei Jahre begrenzt sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen: 50 v.H. bis 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2
Bagatellgrenze: 25.000,- DM (ab 01.01.2002: 12.500 €)
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
voraussichtliche Ist-Ausgaben bei Sachleistungen des Antragstellers.
5.4.2
Ausgaben, die durch die Beauftragung Dritter mit Planungen und Gutachten entstehen.
5.4.3
Unbare Eigenleistungen (z.B. durch Einsatz des eigenen Personals) können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Wird für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen zusätzliches Personal eingestellt, so können die dafür voraussichtlich entstehenden Personalausgaben im Durchführungszeitraum berücksichtigt werden.
Bei Gemeinden, die gem. § 75 der Gemeindeordnung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind, muss die Einstellung von Personal für die Aufstellung von Lärmminderungsplänen im Einklang mit dem genehmigten Haushaltssicherungskonzept stehen. Die Gemeinde hat ihrem Antrag eine entsprechende Bestätigung der Aufsichtsbehörde beizufügen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Bewilligung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendung ist gemäß dem Muster der Anlage 3 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO.
7
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt längstens bis 31. Dezember 2005.
MBl. NRW. 2001 S. 996