Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 30 vom 31.5.2001 Seite 621 bis 638

 

Investitionsprogramm 2001 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Investitionsprogramm 2001
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 25.4.2001 - III C 1 - 5750.02 -

Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2000 (GV. NRW. S. 590), wird für das Jahr 2001 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1
Ausgabemittel


879 000 000 DM

1.2
Verpflichtungsermächtigung


320 000 000 DM
1 199 000 000 DM

2
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:

2.1
Weiterfinanzierung der vor 2001 begonnenen Krankenhausbaumaßnahmen
- Ausgabemittel -




299 000 000 DM

2.21
Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)

- Anlage A -

283 671 000 DM

2.22
Bewilligung sonstiger dringender Maßnahmen außerhalb des Investitionsprogramms 2001
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)

- Anlage B -

-- Mio. DM

zusammen 2.21 und 2.22

283 671 000 DM

2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 KHG NRW im Rahmen des Mittelkontingents der Bezirksregierungen



-- Mio. DM

2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme bis einschließlich2000)

36 329 000 DM

2.4
Für die pauschale Förderung (§§ 25 und 26 KHG NRW)
- Anlage C -



580 000 000 DM
1 199 000 000 DM

3
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nummer 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Förder-volumen (Nummern 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nummer 2.23 ) um diesen Betrag erhöht.

4
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NRW entsteht nach § 20 S. 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2001 verbunden ist.

Anlage A, pdf.file

Anlage C, pdf.file

MBl. NRW. 2001 S. 629