Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 41 vom 1.10.2003 Seite 1107 bis 1124
Richtlinien über die Führung und Vorlage der Kehrbücher der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen/ Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuch-Richtlinien) Vfg. d. Bezirksregierung Arnsberg vom 22.8.2003 - 85.26.50-24-2003-2
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Richtlinien
über die Führung und Vorlage der Kehrbücher
der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen/
Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbuch-Richtlinien)
Vfg. d. Bezirksregierung
Arnsberg
vom 22.8.2003 - 85.26.50-24-2003-2
I.
Vorschriften für alle Kehrbücher
1
Allgemeines
Die
Bezirksschornsteinfegermeisterin/der Bezirksschornsteinfegermeister hat nach §
19 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) ein Kehrbuch zu führen. Das
Kehrbuch muss zu Beginn des Jahres mit den zu diesem Zeitpunkt bereits
feststehenden Angaben entsprechend Nummer 2. dieser Richtlinien erstellt sein.
Das Kehrbuch ist
möglichst mittels automatischer Datenverarbeitung (ADV) zu erstellen.
Das Kehrbuch ist
übersichtlich und sorgfältig unter Beachtung des § 14 der Verordnung über das
Schornsteinfegerwesen (VOSch) zu führen und stets auf dem neuesten Stand zu
halten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Kehrbuchs trägt
die Bezirksschornsteinfegermeisterin/der Bezirksschornsteinfegermeister, und
zwar auch dann, wenn die Eintragungen durch Hilfspersonen vorgenommen werden.
Für die
einzelnen Angaben im Kehrbuch sind dieselben Kurzzeichen zu verwenden, die auch
für den Erhebungsbogen (siehe Anlage zu diesen Richtlinien) vorgeschrieben
sind. Andere Kurzzeichen dürfen nicht benutzt werden. Sollten für in dem
Erhebungsbogen nicht erfasste Arbeiten weitere Kurzzeichen verwendet werden,
ist dem Kehrbuch ein vollständiges Schlüsselverzeichnis anzufügen.
Die Eintragungen
im Kehrbuch dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die
ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist.
Das Kehrbuch ist
so aufzubewahren bzw. auf elektronischem Datenträger so zu schützen, dass es
für Unbefugte nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Datenübermittlung sind die
Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und 4 SchfG zu beachten.
2
Inhalt des Kehrbuches
2.1
In das Kehrbuch sind mindestens einzutragen:
2.11
Art und Standort der Feuerungsanlage.
2.12
die nach der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr-
und Überprüfungsordnung - KÜO) vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten
und das Datum der Durchführung.
Neben der
genauen Objektbezeichnung muss erkennbar sein, welche einzelnen Arbeiten in
welchem Gebäude durchzuführen sind.
Im laufenden
Jahr neu hinzukommende Objekte (z. B. Neubauten) sind sofort in das Kehrbuch
einzutragen, auch wenn die wiederkehrenden Arbeiten erst in den darauffolgenden
Jahren beginnen.
2.13
die nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen (1. BImSchV) durchzuführenden Messungen und das Datum der Durchführung.
2.14
die Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der
Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGebO).
Für jedes Objekt
muss differenziert ausgewiesen werden, wie viele Arbeitswerte (AW) auf Kehr-
und Überprüfungsarbeiten (einschließlich Grundgebühr, anteilige Gebühr für
Feuerstättenschau) und wie viele AW auf Messtätigkeiten nach der 1. BImSchV
entfallen. Neben der Gesamtsumme der AW ist auch die Gesamtsumme in Euro je
Objekt aufzuführen.
2.15
das Datum der Feuerstättenschau.
Das Datum der
letzten Feuerstättenschau ist in den nachfolgenden 4 Jahren mit dem
tatsächlichen Datum in dem jeweiligen Kehrbuch fortzuschreiben, bis es durch
die nächste Feuerstättenschau ersetzt wird.
2.2
In das Kehrbuch sind auch einzutragen die in der KÜGebO NRW geregelten Gebühren
für nicht regelmäßig wiederkehrende Arbeiten (z. B. Prüfungen und Begutachtungen
nach Baurecht und gemäß § 13 Abs. 1 SchfG, Wiederholungsmessungen, zusätzliche
Reinigungen und Überprüfungen, Beseitigung von Hart- und Glanzruß).
2.3
Da der Anfall der unter Nummer 2.2 aufgeführten Arbeiten im Voraus nicht
einplanbar ist, erscheint eine objektbezogene Eintragung in das Kehrbuch zu Beginn
des Jahres als nicht praktikabel. Für diese nicht regelmäßig wiederkehrenden
Arbeiten ist daher jährlich ein "Gesondertes Verzeichnis" - ähnlich
dem Nebenarbeitsverzeichnis nach § 16 VOSch - anzulegen. In dem Gesonderten
Verzeichnis sind das bearbeitete Objekt, das Datum der Arbeitsausführung, die
durchgeführte Arbeit und die berechneten Gebühren aufzuführen. Dieses
Verzeichnis ist jährlich abzuschließen und als Bestandteil des Kehrbuchs diesem
als Anhang anzufügen.
3
Jahresabschluss, Aufbewahrung und Übergabe
3.1
Jeweils zum Jahresende - 31. Dezember - ist das Kehrbuch aufzurechnen und eine
Gesamtaufstellung für den Kehrbezirk zu fertigen, der zu entnehmen sein muss,
wie hoch das Gesamtvolumen in AW und in Euro ist und wie sich dieses Volumen
auf die einzelnen Arbeitsarten verteilt. Diese Gesamtaufstellung ist unter
Verwendung des diesen Richtlinien als Anlage
beigefügten Erhebungsbogens zu fertigen.
3.2
Die Kehrbücher sind fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 14
Abs. 3 VOSch). Da auch Arbeitsbücher, Arbeits- und Ergänzungsblätter,
Änderungsprotokolle, Unterlagen über die Durchführung der Messungen und das
Verzeichnis nach Nummer 2.3 als Bestandteil des Kehrbuches anzusehen sind,
erstreckt sich die Frist auch auf diese Unterlagen.
3.3
Bei Übergabe des Kehrbezirks hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin/der
Bezirksschornsteinfegermeister der Nachfolgerin/dem Nachfolger das Kehrbuch mit
allen dazugehörenden, für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen
Unterlagen - der letzten fünf Jahre - zu übergeben (§ 17 VOSch). Das Gleiche
gilt bei Änderung des Kehrbezirks für die von ihrem/seinem Kehrbezirk
abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden. Ist eine Übergabe nicht möglich, so
ist ein Auszug anzufertigen und der Nachfolgerin/dem Nachfolger zu übergeben.
4
Überprüfung
4.1
Das aufgerechnete Kehrbuch mit allen zugehörigen Unterlagen einschließlich des
Gesonderten Verzeichnisses nach Nummer 2.3 ist bis zum 28. Februar des
folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Dem Kehrbuch ist
außerdem der vollständig ausgefüllte Erhebungsbogen nach Nummer 3.1 beizufügen.
4.2
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat jährlich ca. 20 v. H. der Kehrbücher und
Anhänge nach Nummer 2.3 zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich stichprobenartig
auf alle abgeschlossenen und aufgerechneten Gebührenfestsetzungen. Sie ist
auszudehnen, wenn sich Beanstandungen ergeben.
Neben der
rechnerischen Überprüfung ist vor allem festzustellen, ob die Kehr- und
Überprüfungstermine einschließlich Feuerstättenschau richtig festgesetzt und
alle kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen erfasst sind.
4.3
Die zuständige Aufsichtsbehörde fasst die Erhebungsbögen für ihren Bereich
zusammen und legt der zuständigen Bezirksregierung diese Gesamtübersicht mit
den Erhebungsbögen bis zum 30. April jeden Jahres vor. Von der am Schluss der
Erhebungsbögen angegebenen Summe der Arbeitswerte teilt die Aufsichtsbehörde
der Bezirksregierung neben der Gesamtsumme noch den jeweils niedrigsten und
höchsten Einzelwert mit.
II.
Zusätzliche Vorschriften
für handschriftlich geführte Kehrbücher
Handgeschriebene
Kehrbücher müssen zu Beginn eines jeden Jahres vorliegen und aufzeigen, welche
Arbeiten im Kehrbezirk insgesamt durchzuführen sind. Es muss sichergestellt
sein, dass ein handgeschriebenes Kehrbuch alle Daten gemäß Abschnitt I Nummer
2. dieser Richtlinien enthält.
Bei
handgeschriebenen Kehrbüchern ist neben den Anforderungen des Abschnittes I
dieser Richtlinien zu beachten, dass die Eintragungen im Kehrbuch dokumentenecht
vorzunehmen sind. Die Eintragungen dürfen weder durch Streichungen noch auf
andere Weise unleserlich gemacht werden.
Bei Änderungen
sind Ergänzungsblätter anzulegen, die ursprünglichen Kehrbuchblätter sind
aufzubewahren. Das Datum jeder Änderung ist zu vermerken.
III.
Zusätzliche Vorschriften
für ADV-geführte Kehrbücher
Mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitung (ADV) geführte Kehrbücher müssen den
Anforderungen des Abschnittes I dieser Richtlinien entsprechen und alle dort
geforderten Daten enthalten.
Kehrbücher, die
mit Hilfe einer Großrechenanlage erstellt werden, sind in der Regel so
aufgebaut, dass Kehrdaten, Messdaten u. Ä. handschriftlich eingetragen werden
müssen. Um der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 VOSch nachkommen zu können,
ist es erforderlich, dass auch diese Kehrbücher zu Beginn eines jeden Jahres
vorliegen müssen.
Das Löschen von
Eingaben ist nicht gestattet. Fehlerhafte Eingaben und Änderungen sind jeweils
durch Anlegen neuer Datensätze zu berichtigen bzw. aufzuzeichnen und in einem
Änderungsprotokoll nachvollziehbar zusammenzufassen. Die Angaben im
Änderungsprotokoll müssen so detailliert sein, dass ein Abgleich mit dem
Kehrbuch jederzeit möglich ist. Das Änderungsprotokoll ist als Bestandteil des
Kehrbuches diesem beizufügen.
Es muss gemäß §
14 Abs. 1 VOSch sichergestellt sein, dass die Daten während der
Aufbewahrungsdauer (§ 14 Abs. 3 VOSch) verfügbar sind und jederzeit, z. B. auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht
werden können. Dies gilt auch für das Gesonderte Verzeichnis und das
Änderungsprotokoll.
Die
Bezirksschornsteinfegermeisterin/der Bezirksschornsteinfegermeister hat durch
geeignete Datensicherung sicherzustellen bzw. sicherstellen zu lassen, dass die
gespeicherten Daten nicht verloren gehen können.
Die Kehrbücher
einschließlich der Gesonderten Verzeichnisse und der Änderungsprotokolle müssen
jährlich abgeschlossen und zu Beginn des jeweils folgenden Jahres der
zuständigen Behörde auf Verlangen in ausgedruckter Form vorgelegt werden. Auf
Anforderung ist auch der Datenträger zugänglich zu machen.
IV.
In-Kraft-Treten
Diese
Richtlinien treten am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 10.4.1991 (SMBl. NRW. 7125), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 6.7.1999 (MBl. NRW. S. 956) außer Kraft.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 1111