Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 13.10.2003 Seite 1125 bis 1148
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003
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Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe
nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II-3 - 2114.03.01 -
v. 9.9.2003
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt
nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an
Landwirte, deren landwirtschaftlicher Betrieb durch ein außergewöhnliches Ereignis
nach Nr. 2.1 geschädigt wurde. Diese Maßnahme wird als Liquiditätshilfeprogramm
eingesetzt und stellt keine Schadensersatzleistung dar.
Ein Anspruch des
Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die unverschuldet durch
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse erhebliche Schäden erlitten
haben. Zur Ermittlung des Schadensbetrages sind für das Schadensjahr
durchschnittliche Ertragszahlen und Preise zugrunde zu legen. Bei beschädigten
oder vernichteten Wirtschaftsgütern ist für die Ermittlung der Schadenshöhe der
Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert maßgebend.
Als
außergewöhnliche Ereignisse werden anerkannt:
2.1.1
Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse
Hierzu zählen u.a. Erdbeben,
Überschwemmungen, nukleare Unfälle
2.1.2
außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse
Hierzu zählen u.a. hohe Niederschläge,
extreme Dürre
2.1.3
Tierseuchen
Tierseuchen
werden nur berücksichtigt, sofern keine Entschädigungen aus der
Tierseuchenkasse geleistet werden.
2.2
Einschränkungen der Förderung
2.2.1
Nicht beihilfefähig sind
- versicherbare Schäden, Schäden im Wohnbereich sowie durch unterlassene
schadensmindernde Maßnahmen entstandene Schäden
- Schäden in den Folgejahren oder Wertminderung des Betriebsvermögens
- Schäden in forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen
2.2.2
Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, sofern keine
Beihilfen von anderen öffentlichen Stellen für den selben Zweck gewährt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Unternehmen der
Landwirtschaft mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen, unbeschadet der
gewählten Rechtsform, die die in §1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
In Betrieben nach Nr. 3 müssen erhebliche Schäden durch die in Nr. 2.1
genannten Ereignisse entstanden sein. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn
die Schadenssumme mindestens 30 % des durchschnittlichen Umsatzes des Betriebes
der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre beträgt.
4.2
Außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse nach Nr. 2.2 können nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese im jeweiligen Schadenszeitraum erheblich vom
zehnjährigen Durchschnitt abweichen.
5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Anteilfinanzierung
Förderrahmen: 7
v.H.
Bagatellgrenze:
500 Euro
Höchstbetrag:
12.500 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Ermittlung der Schadenssumme/Bemessungsgrundlage
Die
Schadenssumme wird ermittelt anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden
Kulturart im Schadensjahr im Vergleich zu der durchschnittlichen Bruttoerzeugung
der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre.
Bemessungsgrundlage
für die Förderung ist ein zur Deckung des entstandenen Schadens aufgenommenes
Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, wobei
maximal ein Darlehen in Höhe des durch den Schaden entstandenen
Einkommensausfall anerkannt werden kann.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist
nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreise einzureichen.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung
wird nach der Bewilligung ausgezahlt.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der
Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem
Zuwendungsbescheid geführt.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV
zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
sind.
7
Diese Richtlinien treten
zum 1.1.2003 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. Der
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.
Anlage 1
Anlage 2
- MBl. NRW. 2003 S. 1129