Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 13.10.2003 Seite 1125 bis 1148

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im öffentlichen Personennahverkehr (Offensive für Qualität und Sicherheit im ÖPNV)   RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 22. 09. 2003 - II B 4 - 51-90.2-

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im öffentlichen Personennahverkehr (Offensive für Qualität und Sicherheit im ÖPNV)
 

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
v. 22. 09. 2003 - II B 4 - 51-90.2-

1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO-VV/VVG- Zuwendungen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs durch Verbesserung der Sicherheit, des Services und der Sauberkeit in den Fahrzeugen und an den Haltestellen. Auf der Grundlage von Sicherheits- und Servicekonzepten sollen bauliche und betriebstechnische Anlagen entsprechend ausgebaut und durch den Einsatz von qualifiziertem Sicherheits- und Servicepersonal die Sicherheit in den Fahrzeugen und an den Haltestellen erhöht werden.

1.2
Für die erforderlichen baulichen und betriebstechnischen Maßnahmen, z.B.

- ausreichende Beleuchtung der Haltestellen und Bahnhöfe sowie deren Zugänge,

- Leitsysteme und Wegweisungen zu Haltestellen und Bahnhöfen,

- Videoüberwachungs- und Notrufanlagen an Haltestellen und Bahnhöfen,

- Wetterschutz an Haltestellen,

- fahrgastfreundliche bauliche Gestaltung von Haltestellen und Bahnhöfen,

- sonstige Haltestelleneinrichtungen,

- technischer Überwachungsarbeitsplatz für Videoüberwachung und Notruf in
  Betriebsleitstellen oder -zentralen,

- Fahrgastinformationseinrichtungen,

wird auf die bereits bestehende Investitionsförderung hingewiesen, für die ausschließlich § 12 ÖPNVG NRW und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gelten. Im Hinblick auf die enge Verzahnung mit den Maßnahmen nach Nr. 2 dieser Richtlinie gelten die Antragsfristen nach Nr. 7.1 auch für die Investitionsförderung im Bereich Sicherheit und Service entsprechend.

1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmen zur Erhöhung der personellen Präsenz für Service und/oder Sicherheit in den Fahrzeugen und an den Haltestellen durch im Sinne von Nr. 4.1 qualifiziertes Personal, mobile Sicherheitsteams sowie die Besetzung von Sicherheitszentralen. Bei der Auswahl des Personals sind Frauen gleichberechtigt zu berücksichtigen. Diese Förderung schließt die notwendige Ausrüstung des Personals ein. Förderbar sind auch Ausbildungsverhältnisse.

2.2
Sicherheits- und servicerelevante Fahrzeugausstattungen, z.B.
- Videoüberwachung in Schienenfahrzeugen,

- Notruf-Sprecheinrichtungen in Schienenfahrzeugen,

- Notruftasten für das Fahrpersonal in Bussen,

- Anti-Vandalismus-Folien in und an Fahrzeugen.

2.3
Sonstige Qualitäts-, Sicherheits- und Servicemaßnahmen bzw. -einrichtungen, wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Beschaffung von Fahrzeugen für mobile Sicherheitsteams, Software für Vertriebs- und Informationseinrichtungen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Zweckverbände nach § 5 ÖPNVG NRW,

3.2
öffentliche und private Verkehrsunternehmen einschließlich der öffentlichen Eisenbahnen, soweit diese ÖPNV im Sinne des § 1 ÖPNVG NRW betreiben oder als Auftragsunternehmen für ein solches tätig sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Förderung von Personalmaßnahmen nach Nr. 2.1 ist ein für eine Dauer von mindestens 5 Jahren angelegtes Sicherheits- und Servicekonzept, das der Einwilligung des MVEL bedarf. Das Konzept muss Aussagen zu den folgenden Punkten treffen:
- Analyse der örtlichen Problemlage (räumlich und zeitlich) sowie Darstellung des daraus
   resultierenden Maßnahmenumfangs,

- Ziele und Wirkungen der beabsichtigten Vorhaben,

- Darstellung der Verzahnung der unterschiedlichen Einzelmaßnahmen einschließlich der
   Investitionsmaßnahmen nach Nr. 1.2,

- Kooperations- und Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Nachbarunternehmen
   und -gemeinden, Verbundgesellschaften, Zweckverbänden,

- Organisation und Koordinierung des Personaleinsatzes einschließlich Darstellung des
   Informationsflusses,

- Angaben zur Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze,

- Sicherstellung der Qualifizierung des eingesetzten Personals, z.B. zur Sicherheits- und
   Servicefachkraft oder zur Kauffrau/ zum Kaufmann für Verkehrsservice,

- Angaben zur vorgesehenen Vergütung des Sicherheits- und Servicepersonals,

- Schaffung von Ausbildungsplätzen,

- Darstellung der Gesamtfinanzierung,

- Darstellung der Konzeptumsetzung.

4.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2 gilt, dass die auszustattenden Fahrzeuge weder nach  § 12 Abs. 3 Regionalisierungsgesetz NW (a.F. gültig bis 31.12.2002) bzw. §13 ÖPNVG NRW gefördert wurden noch gefördert werden sollen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Satz 1 - 3 beträgt die Förderung 20.000 € je ganzjährig vollbeschäftigten Mitarbeiter im 1. Jahr des Personaleinsatzes und sinkt jährlich um 4.000 €.

Zusätzlich wird einmalig ein Pauschalbetrag in Höhe von 5.000 € im 1. Jahr der Förderung je Arbeitsplatz zur Abdeckung der Einrichtungskosten des Arbeitsplatzes einschl. Arbeitsgeräte, Dienstkleidung etc. gewährt.

5.4.2
Für Ausbildungsverhältnisse nach Nr. 2.1 Satz 4 wird nach Ablauf der Probezeit ein Betrag in Höhe von 5.000 € als pauschale Förderung der Personal- und Sachkosten gewährt.

5.4.3
Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 wird der Festbetrag im Einzelfall festgesetzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, mit dem Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis folgende Unterlagen vorzulegen:
- Listenmäßige Aufstellung über das beschäftigte Personal,

- Nachweis über die Qualifizierung des eingesetzten Personals,

- Arbeits- bzw. Gestellungsverträge,

- Ausbildungsverträge,

- Dokumentation der Erfolgskontrolle für die durchgeführten Maßnahmen.

7
Verfahren

7.1
Anträge auf Zuwendungen sind bis zum 30. September für die Förderung im Folgejahr bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Für Anträge auf Zuwendungen im Jahr 2003 wird die Antragsfrist bis zum 15. Oktober 2003 verlängert.

Das dem Antrag zugrundeliegende Sicherheits- und Servicekonzept ist in vierfacher Ausfertigung einschließlich dem Ergebnis der Abstimmung mit den Nachbarunternehmen und -gemeinden, Verbundgesellschaften, Zweckverbänden dem MVEL unmittelbar vorzulegen.

Für die Antragstellung ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

7.2
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.3
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren für die Förderung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 richtet sich nach den VV/VVG zu § 44 LHO.
Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 mit Ausnahme der Ausstattungspauschale erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. November des jeweiligen Förderjahres.

Die Ausstattungspauschale nach Nr. 2.1 wird nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides, die Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit der/des Auszubildenden ausgezahlt.

7.4
Für die Vorlage der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften der VV/VVG zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

Für die Verwendungsnachweise ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 1136