Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 5.11.2003 Seite 1167 bis 1200

 

Abrechnung der Landeskassen und der Landeshauptkasse - Landeshaushalt - RdErl. des Finanzministeriums v. 17.10.2003 - I 3 - 0071 - 24.1

632

Abrechnung der Landeskassen und der Landeshauptkasse
- Landeshaushalt -

RdErl. des Finanzministeriums v. 17.10.2003 -
I 3 - 0071 - 24.1

Die in den Kassen des Landes eingesetzten automatisierten Buchführungsverfahren bieten mit wenigen Ausnahmen die Möglichkeit, die Buchführungsergebnisse des Sachbuchs Haushalt der einzelnen Kassen täglich zu einem Gesamtergebnis für das Land im Sachbuch Gesamthaushalt der Landeshauptkasse zusammenzuführen. Diese Möglichkeit wird für die im HKR-Verfahren arbeitenden Kassen des Landes auch schon genutzt. Die Ausnahmen ergeben sich dadurch, dass die für die tägliche Zusammenführung der Ergebnisse notwendige tägliche Abrechnung der Landeskassen mit der Landeshauptkasse in anderen automatisierten Verfahren noch nicht realisiert werden kann oder mit Blick auf die auslaufend noch beteiligten Kommunalkassen auch nicht realisiert werden soll. Die tägliche Erstellung einer Gesamtergebnisses für das Land wird weiterhin angestrebt. Die in Abstimmung zwischen Bund und Ländern neu gefassten Muster-Verwaltungsvorschriften für das Kassen- und Rechnungswesen sehen den bisher vorgeschriebenen Monatsabschluss schon nicht mehr vor. Deshalb habe ich bei der Aktualisierung der VV zum Teil IV der LHO ebenfalls auf Regelungen für den Monatsabschluss verzichtet. Gemäß Nr. 19 VV zu § 71 LHO hat die Kasse jedoch mindestens zum Monatsende gegenüber der übergeordneten Kasse den Nachweis darüber zu führen, wie die Kassenbestandsverstärkungen und die anderen Einzahlungen für Ausgaben verwendet und im Übrigen in den Sachbüchern gebucht worden sind (Abrechnung). Für die Abrechnung der Landeskassen sowie der Kassen der Kreise, der kreisfreien Städte und des Landschaftsverbandes Rheinland, die wegen der Wahrnehmung der Kassenaufgaben für das Land als Landeskassen gelten, bestimme ich im Benehmen mit dem Präsidenten des Landtags, dem Justizministerium, dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie nach Anhörung des Landesrechungshofs Folgendes:

1
Abrechnungszeitpunkt

1.1
Die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte haben die Abrechnung mit den ihnen übergeordneten Landeskassen bei den Bezirksregierungen auf der Basis der Buchführungsergebnisse des drittletzten Arbeitstages jedes Monats vorzunehmen.

1.2
Für die mit der Landeshauptkasse abrechnenden Kassen sind die Buchführungsergebnisse des letzten Arbeitstages eines Monats Basis für die Abrechnung.

1.3
Die Termine für die Abrechnung für den Monat Dezember stimmen mit den Abschlussterminen für das Haushaltsjahr überein. Sie werden jeweils durch den Jahresabschlusserlass festgesetzt.

2
Vorlage der Abschlussnachweisungen

2.1
Die Abschlussnachweisungen sind für die Monate Januar bis November spätestens vorzulegen

2.1.1
durch die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte bei den ihnen für Abrechnungszwecke übergeordneten Landeskassen bis zum letzten Arbeitstag des Monats,

2.1.2
durch die Landeskassen mit Ausnahme der in Nr. 2.1.3 aufgeführten Kassen und durch das Landesspracheninstitut bei der Landeshauptkasse bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats,

2.1.3
durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) für die im HKR-Verfahren des Landes arbeitenden Kassen des Landes (HKR-Kassen) bei der Landeshauptkasse bis zum fünften Arbeitstag des folgenden Monats. HKR-Kassen sind die Landeshauptkasse, die Landeskassen bei den Bezirksregierungen, die Oberfinanzkasse Düsseldorf und die Oberjustizkasse Hamm.

2.2
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember stimmen mit den Abschlussnachweisungen für das Haushaltsjahr überein. Sie sind zu den Terminen vorzulegen, die jeweils im Jahresabschlusserlass festgelegt werden.

3
Vorlage der Titelübersichten

3.1
Den Abschlussnachweisungen (Nr. 2) sind auf rechnerische Richtigkeit hin geprüfte Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) beizufügen, die nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen sind. Für die HKR-Kassen werden die Angaben der Titelübersichten programmgesteuert aus der Speicherbuchführung beim RZF entnommen, so dass den nach Nr. 2.1.3 vorzulegenden Abschlussnachweisungen Titelübersichten nicht beizufügen sind.

3.2
Abweichend von Nr. 3.1 haben folgende Kassen die Titelübersichten den nachstehend bezeichneten Finanzämtern zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Landeshauptkasse zuzuleiten:

Bezeichnung der Kasse                                                                               zuständiges Finanzamt

Kasse des Präsidenten des Landtags NRW, Düsseldorf                                Düsseldorf-Nord

Kasse des Landschaftsverbandes Rheinland, Köln                                        Köln-Mitte

Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Rheinland, Bonn                            Bonn-Innenstadt

Hauptkasse der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Münster             Münster-Innenstadt

Für eine reibungslose Datenerfassung ist es erforderlich, dass in den Titelübersichten die Kapitelnummer, die Titelnummer und der dazugehörende Titelbetrag leicht erkennbar dargestellt und nach jedem Kapitel die Kapitelsumme und nach jedem Einzelplan die Einzelplansumme ausgeworfen werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass jedes Blatt der Titelübersicht in der rechten oberen Ecke deutlich die Nummer des Abrechnungskontos bei der Landeshauptkasse trägt.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Dieser Erlass tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig wird mein RdErl. v. 17.12.1970 (SMBl. NRW. 632) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1172