Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146

 

Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 - B 3003 - 23 - IV A 1

Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 -
B 3003 - 23 - IV A 1

Zur Durchführung des Artikels 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden Hinweise:

I. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 6 BeamtVG
Bei der Berechnung des Versorgungszuschlags ist die „kaufmännische“ Rundung (§ 49 Abs. 8 BeamtVG) anzuwenden.

Zu § 10 BeamtVG
Die Neufassung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG). Nach dem 31.12.2001 noch auftretende Anwendungsfälle werden auch von der neuen Fassung (förderliche Zeiten) erfasst.

Zu § 12 BeamtVG
Durch die Neufassung des § 12 Abs. 5 BeamtVG wird ausdrücklich klargestellt, dass alle Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 BeamtVG nur anteilig berücksichtigt werden, wenn die in § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) sind keine Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 5 BeamtVG.

Zu § 14 BeamtVG
1
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird mit Wirkung vom 1.1.2003 neu gefasst. Die Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). Danach beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG), höchstens aber 71,75 v. H.

2
Für die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge sowie des Unfallruhegehalts und der Unfallhinterbliebenenversorgung findet das bis zum 31.12.2002 geltende Recht Anwendung (§ 69e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 BeamtVG).

3
Die neu gefasste Rundungsregelung für den Ruhegehaltssatz und beim Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) ist nur für Versorgungsfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 eingetreten sind bzw. eintreten (§§ 69 Abs. 1, 69a, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG). Sie gilt nicht für die Hinterbliebenen eines am 1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BeamtVG ist auch im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG anzuwenden.

Zu § 14a BeamtVG
1
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2002:

Aufgrund der Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG kommt in Fällen der Dienstunfähigkeit eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur noch in Betracht, wenn die Dienstunfähigkeit zum Ruhestand geführt hat.

Zudem werden künftig nur noch Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, die vor dem Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind und nicht von § 50e Abs. 1 BeamtVG erfasst werden (§ 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung ist die Änderung bereits ab 1.1.2002 anzuwenden. Das gilt auch für die von §§ 69, 69a und 69e Abs. 1 BeamtVG erfassten Versorgungsfälle.

Für die Ermittlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG auch restliche Kalendermonate zu berücksichtigen. Zum Begriff der Kalendermonate wird auf § 122 Abs. 1 SGB VI verwiesen. Die neue Rundungsvorschrift ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung nicht auf die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsfälle anzuwenden.

Nach dem neuen § 14a Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erfolgt die Erhöhung ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

2
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2003:

Die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach der Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG gilt für Versorgungsfälle, die ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG). Danach kann sich der Ruhegehaltssatz bei Erfüllung aller Voraussetzungen um 0,95667 v. H. für je zwölf Kalendermonate der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten bis auf maximal 66,97 v. H. vorübergehend erhöhen.

Die Absenkung des Versorgungsniveaus erfolgt für alle Ruhestandsbeamten während der Übergangszeit über den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG werden alle vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gelten dann als neu festgesetzt (§ 69e Abs. 4 BeamtVG).

Zu § 19 BeamtVG
1
Witwengeld wird nur gewährt, wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).

2
Die Frist für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe wird durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein Jahr verlängert. Für Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, gilt nach § 69e Abs. 5 Satz 1 BeamtVG die bisherige Frist von drei Monaten weiter. Für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen gilt die Frist von einem Jahr auch dann, wenn der Versorgungsurheber bereits am 1.1.2002 Ruhestandsbeamter war.

Zu § 20 BeamtVG
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt das Witwengeld 55 v. H. des zugrunde liegenden Ruhegehalts. Ausgenommen sind

- das amtsunabhängige Mindestwitwengeld (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG),

- das Unfallwitwengeld nach § 39 Abs. 1 BeamtVG und

- das Witwengeld aus vor dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen, wenn mindestens ein

Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).

Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).

Zu § 22 BeamtVG
Die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e Abs. 1 BeamtVG), jedoch nicht hinsichtlich von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das vor dem 1.1.2002 nicht beantragt bzw. auf das vor diesem Zeitpunkt verzichtet worden ist, es sei denn, der Antrag auf Erwerbsersatzeinkommen ist nachholbar.  Sie gilt ebenfalls nicht für vor dem 1.1.2002 gewährte Kapitalleistungen, Abfindungen und Beitragserstattungen.

Die Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde) unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wenn ein anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt wird. Sie hat auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Zu § 23 BeamtVG
Waisengeld wird nur gewährt, wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt hat (§ 23 Abs. 1 BeamtVG). Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Waisen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).

Zu § 30 BeamtVG
1
Nach § 30 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hat das Kind einer Beamtin einen eigenen Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, wenn die Beamtin in der Zeit der Schwangerschaft

- einen Dienstunfall erlitten hat, durch den die Leibesfrucht unmittelbar geschädigt wurde, oder

- besonderen Einwirkungen ausgesetzt war, die generell geeignet sind, eine als Dienstunfall  geltende Berufskrankheit der Mutter zu verursachen, und diese Einwirkungen unmittelbar zu einem Gesundheitsschaden der Leibesfrucht geführt haben.

2
Die Tz 45.3.1 BeamtVGVwV ist sinngemäß anzuwenden.

3
Wie im gesamten Dienstunfallrecht müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

4
Schwangerschaft ist - wie im Unfallversicherungsrecht - die Zeit zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgte durch einen früheren Dienstunfall der Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder dem Dienstunfall der Mutter.

Zu § 32 BeamtVG
Die Ausschlussfrist für den Antrag auf Sachschadenersatz (§ 32 Satz 2 BeamtVG) gilt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unbeschadet der Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalls (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).

Zu § 37 BeamtVG
Nach der Neuregelung in § 37 Abs.1 Satz 1 BeamtVG ist zwar ein bewusster Lebenseinsatz nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings, dass sich der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen Lebensgefahr bewusst aussetzt.

Zu § 38a BeamtVG
1
Für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist maßgebend, in welchem Umfang infolge des unfallbedingten Körperschadens die Fähigkeit des Verletzten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten, gemindert ist (§ 38a Abs. 1 BeamtVG). Die Vorschrift ist angelehnt an § 56 SGB VII.

2
Im Rahmen der Unfallfürsorge beinhalten die Pflegekosten nach § 34 Abs. 1 BeamtVG auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Von daher besteht bei längerfristiger Unterbringung in Pflegeeinrichtungen kein Bedarf für einen ergänzenden Unterhaltsbeitrag (§ 38a Abs. 4 BeamtVG).

Zu § 42 BeamtVG
Durch die Änderung des § 42 Satz 2 BeamtVG werden die Bemessungsgrundlagen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt vereinheitlicht. Die Regelung gilt für vorhandene Versorgungsempfänger ab 1.1.2002 (§§ 69 Abs.1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1, 69e Abs.1 BeamtVG).

Zu § 45 BeamtVG
Bei einer Schädigung des Kindes im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, sofern der Berechtigte oder die Sorgeberechtigten in diesem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die Schädigung im Zusammenhang mit der Dienstausübung der Mutter steht.

Zu § 49 BeamtVG
1
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG ist seit dem 1.1.2002 bei der Berechnung von Versorgungsbezügen die „kaufmännische“ Rundung vorgeschrieben. Die Rundung ist auch bei allen zu ermittelnden Zwischenergebnissen vorzunehmen. In Zwischenergebnissen werden Versorgungsbestandteile ermittelt, z. B. der Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 BeamtVG), das Witwengeld (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), der Kürzungsbetrag des Witwengeldes (§§ 20 Abs. 2 und 25 Abs. 1 BeamtVG), die Kürzungsbeträge nach den Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften oder die Sonderzuwendung.

2
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG sind auch die Versorgungsbezüge der von § 69e Abs. 1 BeamtVG erfassten Versorgungsempfänger zu berechnen.

Zu §§ 50a bis 50e BeamtVG
Bei den Zuschlägen zum Ruhegehalt (§§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG) sowie beim Kinderzuschlag zum Witwengeld (§ 50c BeamtVG) bitte ich nach den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (Abschnitt B Teil III und Abschnitt C im Rundschreiben vom 3.9.2002 - GMBl. Nr. 35 S. 689 - ) zu verfahren.

Zu § 52 BeamtVG
Die ab 1.1.2002 geltenden Regelungen des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG sind auch für vorhandene Versorgungsempfänger anzuwenden (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1, 69e Abs. 1 BeamtVG).

Bei der Inanspruchnahme der Rückzahlungspflichtigen als Erben (§ 52 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG) sind die Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 2 BBesG entsprechend anzuwenden.

Zu § 53 BeamtVG
1
Die Neufassung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG durch Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 gilt (rückwirkend ab 1.1.1999) für Ruhestandsbeamte, die wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und werden. Für Ruhestandsbeamte, die auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wurden und werden, gilt die Neufassung ab 1.1.2001 (Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1786 - ). Die in den §§ 69 bis 69d BeamtVG enthaltenen Günstigkeitsregelungen (Übergangsregelungen) bleiben unberührt.

Mit der Neufassung wird klargestellt, dass ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bei der Berechnung der Höchstgrenze in voller Höhe erhalten bleibt.

Beispiel (Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG; fiktiv)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 8
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 9 (Endstufe)

Berechnungsgrundlage

Ruhegehalt

Höchstgrenze

Grundgehalt

1.900,00

1.980,00

allgemeine Stellenzulage

15,00

15,00

Familienzuschlag

95,00

95,00

ruhegehaltfähige Dienstbezüge

2.010,00

2.090,00

Mindesthöchstgrenze

2.800,00

Ruhegehaltssatz 70 v. H.

1.407,00

Höchstgrenzen-
vomhundertsatz 75 v. H.

2.100,00

Mindestversorgung

1.200,00

danach maßgebend

1.407,00

Unterschiedsbetrag
für 2 Kinder

170,00

170,00

Hinzurechnungsbetrag

325,00

Ruhegehalt gesamt

1.577,00

Höchstgrenze

2.595,00

2
Im Rahmen der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist im Vorgriff auf eine notwendige gesetzliche Klarstellung als Mindesthöchstgrenze ein Betrag in Höhe von 75 v. H. des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 anzusetzen.

3
Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG wird außerdem mit Wirkung vom 1.1.2003 geändert (Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Versorgungsänderungsgesetzes 2001). Die Änderung gilt ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG für alle wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzten Beamten. Bis zur achten
Anpassung finden die in §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelungen Anwendung mit der Folge, dass bei der Höchstgrenzenberechnung nach der bisherigen Fassung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 3 zu berücksichtigen sind.

Beispiel (Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG; fiktiv)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 8 nach der 1. Anpassung (z.B. Erhöhung um 2,5 v. H.)
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 9 (Endstufe)

Berechnungsgrundlage

Ruhegehalt

Höchstgrenze

Grundgehalt

1.947,50

2.029,50

allgemeine Stellenzulage

15,38

15,38

Familienzuschlag

97,38

97,38

ruhegehaltfähige Dienstbezüge

2.060,26

2.142,26

Mindesthöchstgrenze

2.870,00

Anpassungsfaktor 0,99458

2.049,09

2.854,44

Ruhegehaltssatz 70 v. H.

1.434,36

Höchstgrenzen-
vomhundertsatz 75 v. H.

2.140,83

Mindestversorgung

1.230,00

danach maßgebend

1.434,36

Unterschiedsbetrag
für 2 Kinder

174,25

174,25

Hinzurechnungsbetrag

325,00

Ruhegehalt gesamt

1.608,61

Höchstgrenze

2.640,08

4
Die Neuregelung hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages nach § 53 Abs. 5 BeamtVG gilt nach dem Wortlaut des § 69e Abs. 1 BeamtVG nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger. Sie gilt jedoch für die unter §§ 69, 69a BeamtVG fallenden Versorgungsempfänger.

Bemessungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilig zustehende Versorgungsbezug vor Anwendung von Ruhensvorschriften. Nicht einzubeziehen in die Bemessungsgrundlage sind der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG.

Der Ausschluss von der Mindestbelassung (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG) bleibt so lange bestehen, wie das festgestellte vergleichbare Verwendungseinkommen bezogen wird, d. h. ggfs. auch über das 65. Lebensjahr hinaus.

4.1
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche Vergütungsgruppen der Angestellten nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) den Besoldungsgruppen der Beamten entsprechen (§ 11 BAT):

Besoldungsgruppe

Vergütungsgruppe

A 1

X

A 2

IX, IXb, Kr I

A 3

IXa, Kr. II

A 5

VIII

A 6

VII, Kr. III

A 7

VIb, VIa, Kr.IV, Kr. V, Kr. Va

A 8

Vc, Kr. VI

A 9

Vb, Va, Kr. VII, Kr. VIII

A 10

IVb, Kr. IX

A 11

IVa, Kr. X, Kr. XI

A 12

III, Kr. XII

A 13

IIb, IIa, Kr. XIII

A 14

Ib

A 15

Ia

A 16

I

4.2
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche vergleichbaren Besoldungsgruppen in internationalen Organisationen den Besoldungsgruppen der Beamten entsprechen:

Vergleichbare Besoldungs- und Vergütungsgruppe der Bediensteten im deutschen öffentlichen Dienst

Vereinte Nationen und VN–Sonder-organisationen

Europäische Gemeinschaft

Koordinierte Organisation

B 9

USG

A 1

B 6

ASG

A 2

A 7, A 6

B 3

D 2

A 3

A 5

A 16    BAT I

D 1

A 3

A 5

A 15    BAT Ia

P 5

A 4

A 4

A 14    BAT Ib

P 4

A 5

A 4

A 13    BAT Iia

P 3

A 6

A 3

A 13    BAT Iib

P 2

A 7

A 2

A 12    BAT III

P 1

A 8

A 1

4.3
Hinsichtlich von sonstigem in der Höhe vergleichbarem Verwendungseinkommen (§53 Abs. 5 Satz 3 BeamtVG) ist nach Maßgabe von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu verfahren. Als sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen sind z.B. Löhne oder vertraglich vereinbarte (z.B. außer-/übertarifliche) Vergütungen anzusehen. Bei sonstigem vergleichbarem Verwendungseinkommen ist als Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen.

Zu § 55 BeamtVG
1
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG); sie gilt ebenfalls nicht für die von §§ 69, 69a BeamtVG erfassten Versorgungsempfänger.

Der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führt danach zur Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten oder wirksam geworden ist. Zu berücksichtigen ist der Teil der Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt.

2
Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet für Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nrn. 1 bis 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sind keine Renten im Sinne von

§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG.

3
Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Berufsgenossenschaft) maßgebend. Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Höhe der Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG. Stellt die Unfallrente auf die Bezügegröße Ost ab, ist der Betrag der Grundrente nach dem BVG für die neuen Bundesländer von der Gesamthöhe der Unfallrente abzuziehen. Die Beträge der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG werden getrennt nach Grundrente und Grundrente für die neuen Bundesländer durch Verordnung der Bundesregierung (KOV-Anpassungsverordnung) fortlaufend angepasst und veröffentlicht. Bei einer MdE um 20 v. H. bleiben 2/3, bei einer MdE um 10 v. H. bleiben 1/3 der Mindestgrundrente nach dem BVG unberücksichtigt. Die Mindestgrundrente (§ 31 Abs. 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 30 v. H.

Zu beachten ist, dass Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267, 311 SGB VI), mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht bleiben.

Beispiel 1: (Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall eingetretenen MdE um 40 v. H. in Höhe von 400 €

Berechnungsgrundlagen

Unfallrente West

Unfallrente Ost

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe)

400

400

abzüglich Betrag des Unfallausgleichs

bei MdE um 40 v. H.

159

140

Höhe der anzusetzenden Unfallrente

241

260

Beispiel 2: (Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall eingetretenen MdE um 20 v. H. in Höhe von 150 €
Mindestgrundrente bei einer MdE um 30 v. H. beträgt 117 €

Berechnungsgrundlagen

Unfallrente West

Unfallrente Ost

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe)

150

150

abzüglich 2/3 der Mindestgrundrente

78

69

Höhe der anzusetzenden Unfallrente

72

81

4
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).

Mit der Neuregelung wird gesetzlich klargestellt, dass Beitragserstattungen (z. B. aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) zu den von § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfassten Renten rechnen. Bei am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfängern sind nur solche - an Stelle einer Rente gezahlten - Beitragserstattungen zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2001 geleistet werden.

Die Härteregelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind weiterhin zu beachten.

5
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).

In den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ist der sich bei einer Verrentung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebende Betrag einer Abfindung, Beitragserstattung oder sonstigen Kapitalleistung der Ruhensregelung zugrunde zu legen. Vor Anwendung der Verrentungsmethode sind Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG auszuscheiden.

In Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und die Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wurde, erfolgt ihre Einbeziehung in die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung.

Für die Verrentung der Kapitalleistung gelten dabei folgende Grundsätze:

- Auszugehen ist von demjenigen Kapitalbetrag, der sich unter Berücksichtigung der hierauf gewährten Zinsen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Dynamisierung des Kapitalbetrages vom Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der Weise vorgenommen werden, dass er um die seither eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht wird.

- Der so dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. Für die Berechnung des Anrechnungsbetrages bietet sich die im Versicherungswesen übliche Verrentungsmethode an:

monatlicher Rentenbetrag   =  

maßgebende Kapitalleistung

Verrentungsdivisor

Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 1.2.1991, BGBl. I S. 230) anzusetzen. Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- oder abgerundeten Lebensalter auszugehen).

Beispiel:
Beamter hat im März 1995 eine Kapitalleistung in Höhe von (umgerechnet) 20.000 € erhalten. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31.1.2002 ist er 63 Jahre und 5 Monate alt.

- Ermittlung der maßgebenden Kapitalleistung

Ausgangsbetrag:

20.000,00 €

Anpassungen:

Anpassungszeitpunkte

Umfang

1.5.1995

3,2 v. H.

20.640,00 €

1.3.1997

1,3 v. H.

20.908,32 €

1.1.1998

1,5 v. H.

21.221,94 €

1.6.1999

2,9 v. H.

21.837,38 €

1.1.2001

1,8 v. H.

22.230,45 €

1.1.2002

2,2 v. H.

22.719,52 €

- Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz für einen

63-jährigen Mann das zwölffache von 9,603, somit 115,236.

- Verrentung somit nach der Formel:

monatliche Rente   =  

22.719,52 €

   =   197,16 €

115,236

Der so ermittelte monatliche Rentenbetrag ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen.

6
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).

Die Frist nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG ist eine Ausschlussfrist.

Als Kapitalbetrag gelten die in § 55 Absatz 1 Satz 4 genannten Geldleistungen. Die Geldleistungen zuzüglich der hierfür gewährten Zinsen müssen an den Dienstherrn innerhalb von drei Monaten nach Zufluss abgeführt werden. Geldleistungen sind zugeflossen, wenn sie auf ein Konto des Beamten - auch auf ein anderes, vom Beamten angegebenes Konto - überwiesen wurden (Buchungstag) oder bei einer Zahlungsanweisung (Barauszahlung) empfangen wurden.

7
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).

Es wird klargestellt, dass nunmehr auch Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 1 VAHRG ausgeglichen werden, bei der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unberücksichtigt bleiben. Dies sind z. B. Renten oder Rententeile aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs findet hier ein so genanntes analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG statt.

Zu § 56 BeamtVG
Die am 1.1.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger.

Bei der Berücksichtigung von Zeiten einer internationalen Verwendung kommt es nach den Änderungen zur so genannten „Spitzberechnung“ und „kaufmännischen“ Rundung. Zur Ermittlung der Dauer der bei internationalen Organisationen verbrachten Dienstzeit ist bei der Berücksichtigung etwa anfallender Tage oder Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung der Dienstzeit ergeben, in gleicher Weise zu verfahren, wie bei der Berechnung der ruhehehaltfähigen Dienstzeiten.

Zu § 57 BeamtVG
Der Kürzungsbetrag wird nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert (§ 57 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgt die Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen für die Erhöhung oder Verminderung der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3 BeamtVG. Während des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der Versorgungsbezüge - bis zur achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert.

Zu § 61 BeamtVG
Die Neuregelung des § 61 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e Abs. 1 BeamtVG).

Die Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde) unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wenn sie eine anzurechnende Leistung nicht beantragt, auf sie verzichtet oder an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt wird. Auf Verlangen der Behörde hat sie Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Zu § 66 BeamtVG
Im Rahmen einer gesetzlichen Klarstellung wird der in § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmte Sockel-Ruhegehaltssatz (35 v. H.) entsprechend der bereits erfolgten Änderung dieser Vorschrift auf 33,48345 v. H. festgesetzt werden.

Zu § 69 BeamtVG
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.

2
Die Regelung in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG ist auch anzuwenden für die Bezüge der am 31.12.1976 vorhandenen entpflichteten Hochschullehrer und die Bezüge der Empfänger von Kriegsunfallversorgung (§§ 181a, 181b BBG a. F. oder entsprechendes Landesrecht).

Zu § 69a BeamtVG
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl.

§ 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.

2
Auf die von § 82 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht anzuwenden.

Zu § 69e BeamtVG
1
§ 69e Abs. 1 BeamtVG regelt, welche Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung finden. Weitere Übergangsregelungen der §§ 69 bis 69d, 85, 85a, 86 und 90 BeamtVG sind zu beachten.

Ein Versorgungsempfänger war am 1.1.2002 vorhanden, wenn der Versorgungsfall spätestens mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten ist.

2
§ 69e Abs. 2 BeamtVG bestimmt für die nach dem 31.12.2001 eintretenden Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit es als Berechnungsgrundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen der Versorgungsbezüge erforderlich ist.

Die übergangsweise fortgeltenden Vomhundertsätze des BeamtVG sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. Die Anwendung des § 69e Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG ist daher befristet. Der abschließende Vollzug im Zusammenhang mit der achten Anpassung wird durch § 69e Abs. 4 BeamtVG geregelt.

3
§ 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmt, dass die Verminderung der Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 70 BeamtVG durch Einführung eines sich schrittweise verändernden Anpassungsfaktors erfolgt.

Ausgenommen von der Maßnahme sind nach § 69e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG

- das amtsabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) und

- das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) sowie

- die Mindestversorgungsbezüge der Hinterbliebenen und

- die Emeritenbezüge für Professoren, die nach dem 31.12.1976 von ihren amtlichen Pflichten

entbunden wurden.

Der maßgebende Anpassungsfaktor ist jedoch bei der Versorgung der von § 91 Abs. 2 Nr. 3

BeamtVG erfassten Hinterbliebenen zu berücksichtigen.

Weiterhin ausgenommen sind Versorgungsbezüge nach §§ 36 bis 41 BeamtVG (§ 69e Abs. 6 Satz 2 BeamtVG).

Außerdem wird auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG sowie auf die Hinweise zu §§ 69 und 69a verwiesen.

Beispiel zur Anpassung der Versorgungsbezüge (Ruhegehalt; fiktiv):

lfd.

Berechnungsschritte

a

Grundgehalt

2.000,00

b

Allgemeine Stellenzulage

50,00

c

Familienzuschlag

100,00

d

Strukturausgleich

10,00

e

Anpassungszuschlag

25,00

f

ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Summe = a + b + c + d + e)

2.185,00

g

Anpassungsfaktor 0,99458 (1. Anpassung)

h

Zwischenergebnis (Produkt = f x g)

2.173,1573

i

vermindert ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Rundung)

2.173,16

j

Ruhegehaltssatz in Höhe von 75,00 v. H.

k

Zwischenergebnis (Produkt = i x 0,75)

1.629,8700

l

Ruhegehalt (Rundung)

1.629,87

m

Versorgungsabschlag in Höhe von 4,21 v. H.

n

Zwischenergebnis (Produkt = l x 0,0421)

68,6175

o

Versorgungsabschlag (Rundung)

68,62

p

bleibt Ruhegehalt (Subtraktion = l ./. o)

1.561,25

q

Mindestversorgung

1.200,00

r

Verbleibendes Ruhegehalt

1.561,25

Der Anpassungsfaktor ist bei der Anwendung der in §§ 53 bis 56 BeamtVG geregelten Ruhensvorschriften zu berücksichtigen. Danach sind alle auf einen Ruhegehaltssatz abgestellten Höchstgrenzenbeträge nach §§ 53 bis 56 BeamtVG entsprechend zu vermindern.

4
§ 69e Abs. 4 BeamtVG regelt den Rechtszustand nach der achten auf den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung und damit den Abschluss der Anpassungsmaßnahmen nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Der sich danach ergebende neue verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). Er ist dem Versorgungsempfänger mitzuteilen.

Für die Ermittlung von nach einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneten Höchstgrenzen (§§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 2 BeamtVG) gilt § 69e Abs. 4 BeamtVG sinngemäß.

5
Zu § 69e Abs. 5 BeamtVG verweise ich auf meine Hinweise zu den §§ 19, 20 BeamtVG.

6
Zu § 69e Abs. 6 BeamtVG verweise ich auf meine Hinweise zu § 14 BeamtVG.

Zu § 107b BeamtVG
In § 107b Abs. 1 BeamtVG ist die bisherige Altersbegrenzung (Vollendung des 45. Lebensjahres im Zeitpunkt der Übernahme) als Verteilungsvoraussetzung gestrichen worden. Die Neufassung gilt für Übernahmen nach dem 31.12.2001. Für davor liegende Übernahmen ist die Vorschrift in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (§ 69e Abs. 4a BeamtVG).

Die ab 1.1.2002 als weitere Verteilungsvoraussetzung vorgeschriebene Dienstleistungszeit von mindestens fünf Jahren beim abgebenden Dienstherrn ist nicht nur für die Versorgungslastenverteilung aus dem ersten Dienstherrenwechsel nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder Feststellung der Befähigung, sondern bei allen Übernahmen nach dem 31.12.2001 während des Beamtenverhältnisses erforderlich.

1
Als Dienstleistungszeit werden nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis berücksichtigt. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf liegen vor der Laufbahnprüfung und bleiben deshalb unberücksichtigt. Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung zurückgelegt worden sind. Das gilt auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit. Bei Übernahme aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit schließt jedoch § 107b Abs. 1 letzter Halbsatz BeamtVG die Verteilung aus.

1.1
Zur Voraussetzung „nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung“ ist grundsätzlich auf die Einstellungsvoraussetzungen für das letzte (der Verteilung zugrunde zu legende) Amt beim abgebenden Dienstherrn abzustellen. Einzubeziehen sind jedoch nacheinander bei demselben Dienstherrn wahrgenommene Ämter mit unterschiedlichen Einstellungsanforderungen (z. B. im Hochschulbereich), wenn diese Ämter zu einer zusätzlichen Befähigung geführt haben. Das gilt insbesondere für Ämter, die auch einer weiteren Qualifikation dienen (z. B. Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit). Maßgebend ist in solchen Fällen die Laufbahnprüfung oder Befähigungsfeststellung für das erste dieser Ämter.

1.2
Eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich einer unterhälftigen Teilzeit) ist voll in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen.

1.3

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. In den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen ist dagegen die Zeit einer Beurlaubung mit voller oder teilweiser Belassung der Dienstbezüge.

1.4
Die Zeit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Zuweisung (§ 123a BRRG) bleibt unberücksichtigt.

1.5
Beispiel:

Dienstleistungszeiten beim abgebenden Dienstherrn                         Berücksichtigungsfähig

Wissenschaftlicher Assistent (BaZ)      01.10.1994 bis 30.09.1997             3 J

Wissenschaftlicher Angestellter            01.07.1998 bis 30.09.1999             --

Akademischer Rat (BaL)                       01.10.1999 bis 31.03.2001             1 J 182 T

(Habilitation am 30.11.2000)

Akademischer Rat wie vor (beurlaubt
ohne Bezüge)                                         01.04.2001 bis 30.06.2001             --

Vertretungsprofessur (in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nis eigener Art) beim abgebenden
Dienstherrn                                            01.04.2001 bis 30.06.2001             --

Professor (BaL)                                    01.07.2001 bis 30.09.2002             1 J 92 T

2
Entsteht bei einer Übernahme nur deshalb keine Erstattungspflicht (§ 107b BeamtVG) des abgebenden Dienstherrn, weil die fünfjährige Mindestdienstleistungszeit bei diesem Dienstherrn nicht erbracht wurde, bleibt die Erstattungspflicht aus einem früheren Dienstherrenwechsel gegenüber dem letzten Dienstherrn (Versorgungsträger) des Beamten erhalten.

II. Versorgungsausgleich

1
Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Versorgungswertes (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem Bewertungsstichtag (Ende der Ehezeit) und vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung in Kraft treten. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 geregelte Niveauabsenkung mittels Anpassungsfaktor (§ 69e Abs. 3 BeamtVG) ist nach dem jeweiligen Anpassungsstand einzubeziehen. In Auskünften an Familiengerichte bitte ich auf diese Verfahrensweise und die gesetzlich vorgesehene Gesamtabsenkung hinzuweisen. Der abgesenkte Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 69e Abs. 4 BeamtVG) ist auf die unverminderten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden, wenn der Bewertungsstichtag nach der achten Anpassung liegt.

Die Familiengerichte sind an die Auskünfte nicht gebunden. Wird bereits während der Übergangszeit eine Auskunft nach dem Rechtsstand ab der achten Anpassung angefordert, ist die Auskunft stets zu erteilen. Ich bitte jedoch, in einer solchen Auskunft klarzustellen, dass bei dieser Wertermittlung ein öffentlich-rechtlich auszugleichender Versorgungsanteil sowohl der versorgungsrechtlichen als auch der rentenrechtlichen Niveauabsenkung unterliegt und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt sein kann.

2
Im Sinne einer einheitlichen Berechnungsmethode sind der im Versorgungsausgleichsverfahren maßgebliche Betrag der Versorgung/Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie die ermittelten Werte zur Berechnung (z. B. 1/12 der Sonderzuwendung) nach Maßgabe des § 49 Abs. 8 BeamtVG zu runden.

- MBl. NRW. 2003 S. 118