Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146

 

Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23. November 2002

21220

Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 23. November 2002

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. November 2002 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S.  403) - SGV. NW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2002 - Vers 35 – 00 – 1.(22) III B 4 -

genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ansprüche auf Versorgungsleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Sofern bei Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung die geltend gemachten Versorgungsleistungen nicht verjährt sind, beginnt die Verjährung auch mit der schriftlichen Antragstellung sowie der Widerspruchserhebung neu. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Antrages bzw. des Widerspruchs bei der Versorgungseinrichtung.“

2
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen.

b) In Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ausgenommen hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten einer Elternzeit gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der Errechnung des Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen, sofern dieser sich dadurch erhöht.“

c) In Abs. 4 wird Satz 5 durch folgenden Satz ersetzt:

„Werden bei der Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 3 oder 4 ausgenommen, sind die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Steigerungszahlen nur bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu berücksichtigen; sie bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“

3
§ 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „ärztlich“ gestrichen.

b) In Abs. 5 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ausgenommen hiervon sind Zeiten der Unterbrechung der Abgabepflicht infolge des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Zeiten einer Elternzeit gemäß § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind bei der Errechnung des Durchschnitts der Steigerungszahlen nicht zu berücksichtigen, sofern dieser sich dadurch erhöht.“

c) In Abs. 5 wird Satz 6 durch folgenden Satz ersetzt:

„Werden bei der Errechnung des Durchschnitts Zeiten nach Satz 4 oder 5 ausgenommen, sind die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Steigerungszahlen nur bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen zu berücksichtigen; sie bleiben bei der Errechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“

d) Abs. 14 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Für die Zeit, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden, können dem Mitglied auf Antrag Einkommensersatzleistungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 gewährt werden, wenn das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird. Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.“

4
In § 13 Abs. 2 Ziffer d) werden nach dem Wort „Kinder“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

5
In § 18 a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Überzahlte Versorgungsleistungen sind mit dem Sterbegeld zu verrechnen.“

6
In § 21 wird Abs. 1 durch folgende Fassung ersetzt:

„(1) In Abweichung von den Vorschriften des § 20 gelten für Mitglieder, die angestellte Ärzte sind, für die aus der Angestelltentätigkeit zu entrichtenden Versorgungsabgaben die jeweils gültigen Beiträge zur Angestelltenversicherung gemäß §§ 157 und 159 SGB VI.“

7
In § 28 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Nach Eintritt des Versorgungsfalles können Versorgungsabgaben nur dann geleistet werden, wenn der Arbeitgeber oder die Kassenärztliche Vereinigung die Versorgungsabgaben schuldhaft nicht abgeführt haben.“

8
In § 33 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen und der dazu erlassenen Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.“

9
In § 40 (1) wird der Betrag „10.000,- DM“ durch den Betrag „€ 5.112,92“ ersetzt.

10
In § 41 wird der Betrag „1600,- DM“ durch den Betrag „€ 818,07“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 9. Dezember 2002

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Ausgefertigt am: 20.12.2002

Düsseldorf, den 20. Dezember 2002

Prof. Dr. J.-D.   H o p p e

Präsident

- MBl. NRW. 2003 S. 126