Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 50 vom 2.12.2003 Seite 1473 bis 1494

 

Richtlinien  über die Gewährung von Zuwendungen  für Bürgerbusvorhaben in Nordrhein-Westfalen  (Bürgerbusförderung NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  v. 22.10.2003 – II B 4-51-08.14 -

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Richtlinien
 über die Gewährung von Zuwendungen
 für Bürgerbusvorhaben in Nordrhein-Westfalen
 (Bürgerbusförderung NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
 v. 22.10.2003 – II B 4-51-08.14 -

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV/VVG – Zuwendungen zur Förderung von Bürgerbusfahrzeugen sowie zum Ausgleich der Organisationskosten für Bürgerbusvereine zur Unterstützung der durch ehrenamtliche Tätigkeit realisierten Bürgerbusvorhaben und zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots insbesondere im ländlichen Raum.

Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen durchgeführte Öffentliche Personennahverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern organisiert wird.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Pauschaler Ausgleich der Organisationskosten des jeweiligen Bürgerbusvereins;

Organisationskosten sind alle Ausgaben des Vereins, die im Zusammenhang mit dem Bürgerbusvorhaben stehen. Hierzu gehören auch Ausgaben für

- ärztliche Untersuchungen, Schulungen, Fortbildungen der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sowie für Fahrtkosten, Ehrungen,

- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

- Verwaltungs- und Sachkosten, Gebühren,

- die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen und anderen Veranstaltungen.

2.2
Beschaffung von Bürgerbusfahrzeugen;

- als Erstbeschaffung für neue Bürgerbusvorhaben, wenn der vorgesehene Einsatz des Fahrzeuges eine jährliche Laufleistung von mindestens 20.000 km erwarten lässt;

- als Ersatzbeschaffung für Bürgerbusfahrzeuge, die im Förderjahr ein Alter von sieben Jahren erreichen oder ein Alter von fünf Jahren erreichen und eine Laufleistung von über 300.000 km aufweisen. Das Altfahrzeug ist zu veräußern; es kann auf Antrag im Einzelfall für eine Dauer von mindestens zwei Jahren als Reservefahrzeug weiter eingesetzt werden.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Nr. 2.1 ist die Gemeinde, in deren Gebiet der überwiegende Teil der Betriebsleistungen des Bürgerbusses erbracht wird. Diese leitet die Förderung in voller Höhe an den Bürgerbusverein weiter.

3.2
Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Nr. 2.2 ist das Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde im Sinne der Nr. 4.2,welche das Bürgerbusfahrzeug einsetzen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1
die Gemeinde, in deren Gebiet der Bürgerbus betrieben wird, die Übernahme aus dem Betrieb resultierender Defizite garantiert und damit die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichert;

4.2
ein Verkehrsunternehmen oder die Gemeinde Genehmigungsinhaber und verantwortlicher Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz der Bürgerbuslinie ist oder bei neuen Bürgerbusvorhaben wird und die Sicherheit des Fahrzeuges, die Aufsicht über den Fahrbetrieb und die Schulung der ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrer sicherstellt; dies ist vertraglich zwischen dem Genehmigungsinhaber, dem Bürgerbusverein und den einzelnen ehrenamtlichen Fahrern abzusichern;

4.3
der Bürgerbusverein den Betrieb des Bürgerbusses mit ehrenamtlichen Fahrerinnen und Fahrern dauerhaft und zuverlässig sicherstellen kann. Im Fall der Neugründung von Bürgerbusvereinen ist die Förderung nach Nr. 2.1 ab dem Zeitpunkt der Vereinsgründung mit der Maßgabe der Betriebsaufnahme innerhalb von zwölf Monaten zulässig;

4.4
der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Festbetrag für die Förderung nach Nr. 2.1 : 5.000 EUR/Jahr;
soweit der Bewilligungszeitraum nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, ist der Festbetrag entsprechend zu reduzieren.

5.4.2

Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug (Nr. 2.2)                    :  30.000 EUR.
Festbetrag je Bürgerbusfahrzeug mit Niederflurbereich: 34.000 EUR.
Bei Ersatzbeschaffungen ist der Verkaufserlös des Altfahrzeuges für die Beschaffung des neuen Fahrzeuges einzusetzen; übersteigen Verkaufserlös und Förderung die Gesamtausgaben für das Neufahrzeug, vermindert sich die Förderung um den die Gesamtausgaben übersteigenden Betrag.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen nach Nr. 2.1 an den Bürgerbusverein die maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinien sowie des jeweiligen Zuwendungsbescheides dem Bürgerbusverein auferlegt werden. Bei der Weiterleitung der Förderung sind die ANBest-P zum Bestandteil entsprechender Zuwendungsbescheide zu machen.

6.2
Die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sind im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 8 ÖPNVG NRW). Ebenso ist den Belangen von Frauen, Personen, die Kinder betreuen, und Kindern in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 9 ÖPNVG NRW).

6.3
Die Förderung von Bürgerbusfahrzeugen (Nr. 2.2) hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das neue Fahrzeug für eine Dauer von sieben Jahren oder für eine Dauer von mindestens fünf Jahren und dem Erreichen einer Laufleistung von 300.000 km als Bürgerbus einzusetzen ist; die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag der Zulassung auf den Antragsteller.

7
Verfahren

7.1
Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen. Antragsfrist ist der 30. September für die Förderung im Folgejahr. In Einzelfällen können auch später eingehende Anträge berücksichtigt werden.

7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Gemeinde liegt oder bei der Förderung nach Nr. 2.2 der überwiegende Teil der Betriebsleistung des Bürgerbusfahrzeuges erbracht wird.

7.3
Der Bewilligung der Förderung nach Nr. 2.1 ist das Muster der Anlage 2, der Bewilligung der Förderung nach Nr. 2.2 das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen. Die Förderung nach Nr. 2.1 wird je zur Hälfte am 30.01. und am 30.08. ausgezahlt.

7.4
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Der jeweilige Bürgerbusverein hat den Nachweis nach Nr. 7.6 ANBest-G für die Förderung nach Nr. 2.1 nach dem Muster der Anlage 5 mit Belegen zu führen, die von der Gemeinde zu prüfen sind. Auf die Vorlage der Belege zum Nachweis nach Nr. 7.6 ANBest-G mit dem Verwendungsnachweis der Gemeinde für die Förderung nach Nr. 2.1 wird grundsätzlich verzichtet.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 01.11.2003 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2007.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 1480