Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520

 

Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1

Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)

RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1

1
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/ SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2003 (GV. NRW S. 434), werden die in der Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln

            „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen,

(TRAV) Fassung Januar 2003“

als Technische Baubestimmungen eingeführt (Anlage 1).

2
Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungen der TRAV genügen, können nach gegenwärtigem Kenntnisstand als sicher im Sinne von § 3 BauO NRW eingestuft werden. Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweis der Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt 6.2  zu führen, so ist eine der in Anlage 2 genannten Prüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden (Anlage 2).

3
Durch die Einführung gilt diese Technische Baubestimmung als allgemein anerkannte Regel der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit oder Ordnung dient (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

Neben dieser eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen.

4
Für die in dieser technischen Regel genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit,

z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

5
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sach-gerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2003 S. 1506

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni   
    1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L  
    204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
    1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.