Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 5.12.2003 Seite 1495 bis 1520
Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1
Technische
Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW *)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 14.11.2003; II B 2 – 408.1
1
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256/ SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Juli 2003 (GV. NRW S. 434), werden die in der
Anlage 1 aufgeführten technischen Regeln
„Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen,
(TRAV) Fassung Januar 2003“
als Technische Baubestimmungen eingeführt (Anlage 1).
2
Absturzsichernde Verglasungen, die den Anforderungen der TRAV genügen,
können nach gegenwärtigem Kenntnisstand als sicher im Sinne von § 3 BauO NRW
eingestuft werden. Es kann deshalb auf eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
verzichtet werden. Ist für Verglasungen der experimentelle Nachweis der
Tragfähigkeit unter stoßartigen Einwirkungen nach TRAV, Abschnitt 6.2 zu führen, so ist eine der in Anlage 2
genannten Prüfstellen zu beauftragen. Weitere Stellen können vorab mit dem
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport abgestimmt werden (Anlage
2).
3
Durch die Einführung gilt diese Technische Baubestimmung als allgemein
anerkannte Regel der Technik, die der Wahrung der Belange von öffentlicher Sicherheit
oder Ordnung dient (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).
Neben dieser
eingeführten sind auch die nicht eingeführten allgemein anerkannten Regeln der
Technik, soweit sie sicherheitsrelevant im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
sind, von den am Bau Beteiligten (§ 56 BauO NRW) zu beachten. Im
Baugenehmigungsverfahren wird jedoch nur die Beachtung der eingeführten
Technischen Baubestimmungen geprüft, soweit sie Gegenstand präventiver
Prüfungen sein können (s. § 3 Abs. 3 Satz 3 und § 72 Abs. 4 BauO NRW). Die
Beachtung der eingeführten Technischen Baubestimmungen ist deshalb im Rahmen
der §§ 81 und 82 BauO NRW auch Gegenstand von Bauüberwachungen und
Bauzustandsbesichtigungen.
4
Für die in dieser technischen Regel
genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich
auf Bauprodukte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: es dürfen auch Bauprodukte
bzw. Prüfverfahren angewandt werden, die Normen, sonstigen Bestimmungen und
technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992
über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte
Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein
Bauprodukt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit,
z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer
Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Bauprodukt der
entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit oder ein Übereinstimmungsnachweis
vorliegt und das Bauprodukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
5
Prüfungen, Überwachungen und
Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen,
sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit
und technischen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung
bzw. Zertifizierung gleichermaßen sach-gerecht und aussagefähig durchzuführen.
Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art.
16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen
sind.
- MBl. NRW. 2003 S. 1506
_______________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L
204, S. 37), geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind
beachtet worden.