Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 53 vom 12.12.2003 Seite 1553 bis 1590

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2003 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-4 - 40-00-00.141 v. 27.3.2003

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und des
Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung
(Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2003 -)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-4 - 40-00-00.141
v. 27.3.2003

Um den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu fördern, strebt die Landesregierung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung auf ganzer Fläche an. Hierzu ist eine Verbesserung des Holzabsatzes durch die Erschließung neuer Absatzquellen bei der Energieerzeugung und eine Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht, notwendig.
Nachstehende Fördertatbestände sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben ohne Dauersubventionen auszulösen.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Ziel nachstehender Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes. Gefördert wird die Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem stückigem und nichtstückigem Rest- und Altholz. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt daher nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV / VVG) und auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für:

1.1.1
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.

1.1.2
Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung. Diese stellen einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Schonung endlicher fossiler Rohstoffe dar und bilden daher einen Schwerpunkt der geplanten Fördermaßnahmen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

2.1.1
Vorarbeiten
Untersuchungen, Analysen, gutachtliche Stellungnahmen und Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gem. Nr. 2.1.2 bis 2.1.8 dienen.

2.1.2
Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.

2.1.3
Investitionen zur Konzentration des Angebotes auf Starkholzhöfe.

2.1.4
Investitionen zur Verbesserung der Holzerntemöglichkeiten und zur Veredelung des Produktes beim Waldbesitz.

2.1.5
Investitionen zur Verbesserung der mobilen Datenerfassung von Holz, von Datenerfassungsgeräten bei der manuellen Holzaufbereitung und Angaben zur Werksvermessung bei kleinen und mittleren Sägeunternehmen.

2.1.6
Investitionen zur Optimierung der Holztransportlogistik.

2.1.7
Investitionen zur Bereitstellung von Holz als Rohstoff zur energetischen Verwertung.

2.1.8
Investitionen für den Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen.

2.2
Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung

2.2.1
Vorarbeiten
Untersuchungen, Analysen, gutachtliche Stellungnahmen und Erhebungen bezüglich technischer Detailfragen, ökonomische Randbedingungen und Marktchancen, die eine Investition gemäß Nr. 2.2.2 zum Gegenstand der Untersuchung haben.

2.2.2
Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt für die energetische Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem Rest- und Altholz, die die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen. Vorzugsweise werden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Im Nennwärmeleistungsbereich bis zu 15 kW dürfen nur Holzpelletheizungsanlagen gefördert werden.

2.3
Förderung des Pferdeeinsatzes bei der Waldarbeit

2.3.1
Investitionen für die Erstellung bzw. den Erwerb von Zuggeschirren, Geräten und Maschinen, die für den Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit geeignet und notwendig sind.

2.3.2
Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit
- Vorrücken von Holz vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle.
- Sonstige Arbeiten mit Rückepferden zur Erreichung waldbaulicher Ziele, ausgenommen Holzrücken und –transport.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Für die Maßnahmen nach Nr. 2.1
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- private und kommunale Waldbesitzer
- forstliche Lohnunternehmen
- holzbearbeitende und -verarbeitende Betriebe als kleine und mittlere Unternehmen
- Holzvermarktungsorganisationen
- Holzhandel und -spediteure

3.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
- natürliche und juristische Personen
- kommunale Gebietskörperschaften und Einrichtungen

3.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3
- natürliche und juristische Personen

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Für alle Fördermaßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2, die über Strukturverbesserungsmaßnahmen in bereits bestehenden Betrieben hinausgehen und mehr als 25.000 EUR an Fördermitteln erfordern, ist vom Antragsteller zu belegen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Förderung und der finanziellen Rahmenbedingungen die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten gesichert ist. Ab einer Investitionssumme von 0,25 Mio. EUR ist diesem Nachweis ein betriebswirtschaftliches Gutachten beizufügen, dessen Angaben mit einem Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person zu versehen sind. Satz 2 gilt sinngemäß auch für Antragsteller aus dem gemeindlichen Bereich.

Förderungsfähige Vorhaben können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern. Sie müssen jedoch in längstens 3 Jahren durchgeführt sein.

Zuwendungen zu Nr. 2.2.2 werden bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides bewilligt. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, gegenüber der Genehmigungsbehörde die im Anhang zu Nr. 2.2.2 genannten Anforderungen zu erfüllen.

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben für Untersuchungen und Gutachten i.S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1 sowie die Bau- bzw. Beschaffungsausgaben für Investitionen nach Nr. 2.1.2 bis 2.1.8 und 2.2.2 einschließlich der Ausgaben für mit Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 verbundener Nahwärmenetze.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Rabatte und Skonti, Grunderwerbs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen für Unterhaltung und Betrieb von Anlagen.

Ausgaben für die Vorplanung von Maßnahmen nach 2.2.2 können bis zur Höhe von 12 % der Investitionsausgaben gefördert werden.

Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Soweit er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und den Antrag nicht als umsatzsteuerlich pauschalierter Land- und Forstwirt stellt, gehört die Umsatzsteuer zu den förderungsfähigen Ausgaben.

5.2
Finanzierungsart, Zuwendungshöhe
5.2.1
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 12.500,- EUR je Fördermaßnahme. Der Förderanteil nach Nr. 2.1.1 darf 12 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der geplanten Investition nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 nicht überschreiten.

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von  0,5 Mio. EUR je Fördermaßnahme.

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20.000 EUR je Fördermaßnahme.

Festbetragsfinanzierung beim Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit nach Nr. 2.3.2
- Vorrücken von Holz: 3 EUR je m³/f
Sonstige Waldarbeiten mit Rückepferden, ausgenommen Holzrücken und –transport
- Einspänner: 12 EUR je Stunde
- Zweispänner: 15 EUR je Stunde

5.2.2
Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach 2.2.1  von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von   12.500,- EUR je Fördermaßnahme.

Anteilfinanzierung bei den Maßnahmen nach 2.2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben höchstens jedoch ein Zuwendungsbetrag von 0,5 Mio. EUR je Fördermaßnahme.
Eine EU-Kofinanzierung erfolgt nur für Anlagen bis 5 MW.

Die Bagatellgrenze für außergemeindliche Zuwendungsberechtigte beträgt 500 EUR.

Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger von Maßnahmen nach Nr. 2.1 um einen kommunalen Waldbesitzer oder von Maßnahmen nach Nr. 2.2 um eine kommunale Gebietskörperschaft oder Einrichtung, kann eine Zuwendung nur bei einem Zuwendungsbetrag von mindestens 12.500 EUR (Bagatellgrenze) bewilligt werden.

Die Förderung nach diesen Richtlinien lässt eine Kofinanzierung aus anderen öffentlichen Programmen zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.3.1 mindestens 65 % und bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 mindestens 60 % beträgt.

Maßnahmen, die zu einer Erhöhung des Waldholzabsatzes führen, werden bevorzugt gefördert.

Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 können nur gefördert werden, wenn eine Investition nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 realisiert wird.

Eine Förderung von Anlagen nach Nr. 2.2.2, in denen naturbelassene Hölzer aus der Landschaftspflege bis zu einem Anteil von 25 % eingesetzt werden, ist zulässig. Der ggf. zu erwartende Anteil ist im Zuwendungsantrag anzugeben.

6
Verfahren

Für das Verfahren sind die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens sowie die nachstehenden Regelungen anzuwenden.

6.1
Antragsverfahren
Die Anträge auf Bewilligung (Anlage 1)sind an die zuständige untere Forstbehörde als Bewilligungsbehörde zu richten.

Die Höheren Forstbehörden fragen den Mittelbedarf bei den unteren Forstbehörden ab.

Die Höheren Forstbehörden legen die Zusammenstellungen der Haushaltsmittelanforderungen für jedes neue Haushaltsjahr (und sich daraus ergebene Verpflichtungsermächtigungen) zum 15.01. eines jeden Jahres dem Ministerium zur Koordination und Mittelzuweisung vor.

Die unteren Forstbehörden legen bei Maßnahmen mit einem Fördermittelbedarf von mehr als 50.000 EUR im Einzelfall den Antrag mit dem Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung vor der Bewilligung der Höheren Forstbehörde vor.

Projekte, die in besonderer Weise dem Zuwendungszweck gemäß Nr. 5.3 dieser Richtlinie dienen, sind vorrangig zu berücksichtigen.

Die untere Forstbehörde zieht vor einer Entscheidung von Anträgen gemäß Nr. 2.2.2 bei Feuerungsanlagen über 100 KW sowie in Zweifelsfällen die
Energieagentur Nordrhein-Westfalen
Kasinostraße 19 - 21,
42103 Wuppertal
Telefon 0202/24552-0
beratend hinzu. Dabei sind auch die immissionsschutzrechtlichen Belange zu beachten. Wenn darüber hinaus weitergehender Beratungsbedarf besteht, z.B. in baufachlicher Sicht, wird den Bewilligungsbehörden empfohlen, sachkundige Personen oder Einrichtungen hinzuzuziehen, die ihnen eine begründete und sachgerechte Entscheidung erleichtern können.

6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige untere Forstbehörde (Forstamt).Das Forstamt bewilligt die Zuwendung gemäß vorliegendem Bewilligungsrahmen. Hierbei ist der Vordruck gemäß Muster der Anlage 2 zu verwenden.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den im Muster-Zuwendungsbescheid der Anlage 2 benannten Abweichungen.

Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - sowie die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - (ANBest-G) - mit den im Muster-Zuwendungsbescheid der Anlage 2 benannten Abweichungen.

6.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nr. 6.1 ANBestP bzw. Nr. 7.1 ANBestG vom Zuwendungsempfänger nach Vordruck gemäß Muster der Anlage 3 dem Forstamt vorzulegen. Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. Nr. 7.2 ANBest-G findet keine Anwendung.

6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.6
Sachberichte
Die unteren Forstbehörden melden jede Bewilligung und die endgültige Abwicklung zeitnah an die Höheren Forstbehörden. Zu verwenden ist das Muster „Hafö 4“ (EXCEL-Tabelle) mit dem Zusatz „Hafö-Bewilligung“ bzw. „Hafö Endabrechnung“. Die Höheren Forstbehörden fassen die Berichte zusammen und legen die Zusammenstellung für Maßnahmen nach Nr. 2.2 nach dem Muster Hafö 4 jeweils zum 01.08., 01.11. und nach Abschluss des Haushaltsjahres am 25.01. dem Ministerium vor.

Die getrennten Zusammenstellungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.3 werden formlos im Anhalt an das Muster Hafö 4 von den Höheren Forstbehörden erstellt und nach Abschluss des Haushaltsjahres am 25.01. dem Ministerium vorgelegt.

7
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt nach dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt bis 31.12.2006.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden die Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25.04.1999 (SMBl. NRW. 79023) und 1.9.2000 (III A 3 - 40-00-00.14 n.v.) aufgehoben.

Hinweise:
Die für eine Bewilligung der Fördermittel von den Feuerungsanlagen nach Nr. 2.2.2 einzuhaltenden Anforderungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte werden in einem besonderen, an die unteren Forstbehörden gerichteten Erlass erläutert.

Zu den Vordrucken ergehen folgende Hinweise:
Für Anträge, die vor Eingang dieses Erlasses vorgelegt wurden, können die bisher gültigen Vordrucke verwandt werden. Danach sind die geänderten Vordrucke (Stand 01.07.2002) zu verwenden.

Der Verwendungsnachweis Anlage 3 (ohne Zusatz EU) gilt nur noch für die Ausnahmefälle, in denen eine EU-Kofinanzierung nicht in Betracht kommt (z.B. Anlagen nach Nr. 2.2.2 mit einer Nennwärmeleistung von 5 und mehr Megawatt).

Für Anträge, Zuwendungsbescheide und Verwendungsnachweise für automatisch beschickte und geregelte Feuerungsanlagen bis einschließlich 100 KW (kleine Anlagen nach Hafö 2.2.2) sind die (vereinfachten) Vordrucke der Anlage 4 (1 K, 2 K und 3 K) zu verwenden.

Die Förderung des Pferdeeinsatzes nach Nr. 2.3.2 erfolgt ohne EU-Kofinanzierung als Landesförderung.

Für Anträge, Zuwendungsbescheide und Verwendungsnachweise für Maßnahmen nach Nr. 2.3 sind die Vordrucke der Anlage 5 (PF 1, PF 2 und PF 3) zu verwenden.

Anhang

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 1554