Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620

 

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 24.11.2003 - I 1 - 2522 -

203205

Genehmigung von Dienstreisen
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und
Einrichtungen und ihrer Bediensteten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie v. 24.11.2003
- I 1 - 2522 -

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) und des § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) in der jeweils geltenden Fassung erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Raum generell und Dienstreisen bis zu sieben Tagen in den außereuropäischen Bereich eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich gilt § 1 Abs. 2 ARVO.

Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 2.11.1999 (SMBl. NRW. 203205) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1608