Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

 

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003

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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 19. November 2003

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen:

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 125) wird wie folgt geändert:

1
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Soweit sich nicht aus § 3 Abs. 3 etwas anderes ergibt, errechnet sich der jährliche Beitrag als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der Vomhundertsatz beträgt 0,13. Soweit der jährliche Apothekenumsatz 10 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Haupt- und Filialapotheken zugrunde zu legen. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahres. Der Vomhundertsatz ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob er den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.“

2
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die“ die Wörter „im Kammerbereich Nordrhein“ eingefügt.

3
§ 3 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.

4
In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 ersetzt durch folgenden Satz:

„Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 10 Mio. Euro nachzuweisen.“.

5
In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird der Halbsatz nach dem Komma ersetzt durch folgenden Halbsatz:

„wird die oder der Beitragspflichtige mit einem Vomhundertsatz von 0,13 von 10 Mio. Euro veranlagt.“.

6
In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Mindestbeitrag für Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle.“ ersetzt durch die Wörter „Euro 50,00.“.

7
In § 3 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „die so ermittelte Umsatzgruppe“ durch die Wörter „der so ermittelte Umsatz“ ersetzt.

8
In § 3 werden die bisherigen Absätze 2 bis 5  Absätze 1 bis 4.

9
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe in der Klammer „§§ 2 und 3 Abs. 4“ ersetzt durch „ §§ 2 und 3 Abs. 3“.

10
Die Beitragstabelle (Anlage) wird gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 20. November 2003

Karl-Rudolf   M a t t e n k l o t z

Präsident

Genehmigt.

Düsseldorf, den 26. November 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.84 –

Im Auftrag

 G o d r y

- MBl. NRW. 2003 S. 1672