Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 199 bis 214

 

Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über die zweite terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen

Landesanstalt für Medien

Zuweisung von Übertragungskapazitäten
für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung
von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über
die zweite terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Landesanstalt für Medien v. 19.02.2003

I.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) LMG NRW stellt die Landesanstalt für Medien (LfM) fest:

Für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. eines Mediendienstes in analoger Technik steht voraussichtlich ab dem 22.07.2003 folgende zweite Frequenzkette zur Verfügung:

Sender                                               Kanal                ERP     /        SC              heff max.

1. Bonn                                               5                        50 W     /      D                221 m

2. Essen                                              7                    1.000 W    /      D                179 m

3. Aachen                                           27                      100 W   /      D                260 m

4. Krefeld                                           33                      800 W   /      ND               95 m

5. Bielefeld                                        38                      125 W   /      ND             345 m

6. Recklinghausen                             39                      100 W   /      D                120 m

7. Düsseldorf-Hafen/Neuss             44                  1.000 W    /      D                150 m

8. Bergisch Gladbach                        46                      50 W     /      D                140 m

9. Dortmund                                       47                      400 W   /      D                220 m

10. Münster                                       51                  1.000 W    /      D                220 m

11. Leverkusen                                  53                      30 W     /      D                  60 m

12. Hamm                                          57                      400 W   /      ND               70 m

13. Herne                                           60                      100 W   /      ND               80 m

14. Paderborn                                    60                      100 W   /      ND               94 m

II.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.

Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).

Gem. § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).

Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.

Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).

Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet sowie die Angaben über Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität enthalten

(§ 16 Abs. 2 LMG NRW).

Gem. § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller und die Antragstellerin alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen

(§ 13 Abs. 2 LMG NRW).

Gem. § 14 Abs. 1 LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programm weiterverbreitet werden soll, bestehen. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

Gem. § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1.      Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,

2.      Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

Gem. § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1.      Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt,

2.      Einrichtung eines Programmbeirates und sein Einfluss auf die Programmgestaltung,

3.      Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung,

4.      Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).

Weiter wird auf die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten gem. §§ 31 ff. LMG NRW und die Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung

(§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.

Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig

(§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19.02.1988 (GV. NW. S. 150) zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen vom 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115) entsprechend. Der der Satzung anliegende Gebührentarif orientiert sich noch daran, dass bis zum Inkrafttreten des LMG NRW das Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) bei der Vergabe terrestrischer Frequenzen noch eine notwendig damit einhergehende Zulassungsentscheidung vorgesehen hat. Soweit Antragstellende bereits über eine Zulassung verfügen bzw. es einer solchen nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen entsprechend gemindert. Soweit mit der Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.

Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

III.

Gem. § 15 Abs. 2 LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie folgt festgesetzt:

Sie beginnt am 08.03.2003 und endet am 08.05.2003, 12.00 Uhr.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung der zweiten terrestrischen Frequenzkette“ an folgende Postadresse

Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf

übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der

Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf

abgegeben werden.

IV.

Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.

- MBl. NRW. 2003 S. 213