Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244

 

Zweite Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Detmold vom 21. November 2002

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Zweite Satzung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Gesang
an der Hochschule für Musik Detmold
vom 21. November 2002

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4, 36 sowie 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Hochschule für Musik Detmold die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Gesang an der Hochschule für Musik Detmold vom 7. Juli 1997 (GABl. NW. 2 S. 644), geändert durch Satzung vom 25. April 2001 (ABl. NRW. 2 S. 61), wird wie folgt geändert:

1.  In § 1 werden die Worte „mit den Studienrichtungen Lied und Oratoriengesang sowie Operngesang (einschließlich Operette)“ gestrichen.

2. In § 2 werden die Worte „mit der Angabe der gewählten Studienrichtung“ gestrichen.

3. In § 4 Satz 1 werden die Worte „und der gewählten Studienrichtung“ gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:

„Stimmphysiologie, mündlich, 15 Min., bis neuntes“

b) In Absatz 2 wird als fünfter Spiegelstrich angefügt:

„- Stimmphysiologie: Kenntnis der Beschaffenheit und Funktion gesunder Stimmorgane, der Atmung und Stimmgebung;“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte „von etwa 60 Minuten Dauer“ ersetzt durch die
Worte „von bis zu 60 Minuten Dauer“.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die öffentliche Veranstaltung kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch an einem Ort außerhalb der Hochschule stattfinden.“

c) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden neuen Absatz 4 ersetzt:

„(4) Einzelanforderungen:

- Die öffentliche Veranstaltung enthält ein nach einem ästhetisch-künstlerischen Konzept gestaltetes und sängerisch anspruchsvolles Programm. Als öffentliche Veranstaltung gilt sowohl eine Musiktheaterproduktion der Opernschule als auch ein Soloabend von bis zu 45 Minuten Dauer. Die Partie innerhalb der Musiktheaterproduktion muß eine ausgewiesene Fachpartie sein, die hohe sängerische und darstellerische Anforderungen stellt.

- Das Rigorosum besteht aus

a) einem Programm von bis zu 45 Minuten Dauer, das insbesondere Bereiche abdeckt, die in der öffentlichen Veranstaltung nur teilweise berücksichtigt wurden,

b) einem vom Kandidaten selbstständig einzustudierenden und in der Regel auswendig vorzutragenden Pflichtstück von bis zu zehn Minuten Dauer, wobei die interpretatorische Leistung höher als die technische zu bewerten ist. Es wird dem Kandidaten 14 Tage vor dem Rigorosumstermin vom Leiter des Prüfungsausschusses auf Vorschlag eines Hauptfachlehrers mitgeteilt.“

6. § 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Anteile werden folgendermaßen gewichtet: Öffentliche Veranstaltung = 40 %, Rigorosum = 60%.“

Artikel II

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft. Sie findet auf alle Studierenden Anwendung, die erstmalig ab Sommersemester 2002 für den Studiengang Gesang eingeschrieben worden sind. Sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Musik Detmold vom 11. Februar 2002 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2002 - 424-7.04.02.04.08.

Detmold, den 21. November 2002

Der Rektor
der Hochschule für Musik Detmold
Prof. Martin Christian    V o g e l

- MBl. NRW. 2003 S. 231