Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 10 vom 20.3.2003 Seite 245 bis 276
Richtlinien für das Beschaffungswesen im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BeschaffRL – IM NRW) Rd.Erl. d. Innenministeriums v. 21.02.2003 - 53.33.10 (53.24.5.6)
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Allgemeines
Diese Richtlinien regeln:
- die
zentrale Beschaffung,
- die regional konzentrierte Beschaffung
und
- Dauerschuldverhältnisse.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Finanzministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 26.11.1998 H 4090 – 1 – IV A 3, in geänderter Fassung vom 10.02.2000 (SMBl. NW. 20021) – Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL - (VHB-VOL).
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Zentrale Beschaffung
Im Geschäftsbereich des Innenministeriums NRW sind Beschaffungen innerhalb jeder Dienststelle von einer zentralen Vergabestelle, die innerhalb der Dienststelle organisatorisch von der bedarfsanmeldenden Stelle und der titelverwaltenden Stelle zu trennen ist, durchzuführen.
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Regional konzentrierte Beschaffung bei den Bezirksregierungen
3.1
Zuständigkeiten
3.1.1
Der regional konzentrierten Beschaffung unterliegen alle der Dienst- oder
Fachaufsicht der Bezirksregierungen unterstehenden Dienststellen des Landes.
Den
Landesoberbehörden und den Einrichtungen aus dem Geschäftsbereich des
Innenministeriums bleibt es unbenommen, sich an der regional konzentrierten
Beschaffung der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung zu beteiligen.
Entsprechendes gilt für andere Dienststellen und Einrichtungen des Landes, soweit
sie nicht von den eigenständigen Beschaffungsregelungen anderer Ressorts
erfasst werden.
3.1.2
Örtlich zuständig für die regional konzentrierte Beschaffung sind die
Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Dienststellen.
3.2
Art und Umfang
3.2.1
Die Bezirksregierungen führen im Rahmen der regional konzentrierten Beschaffung
für die nachstehenden Warengruppen Beschaffungen durch:
- Bürogeräte, einschließlich
Kopiersysteme,
- Büromaterial,
- Büromöbel,
- Verbrauchsmaterial, einschließlich
Kfz-Zubehör,
- Informationstechnik.
3.2.2
Zur Orientierung der Bedarfsstellen erstellen die Bezirksregierungen zu den vorstehend genannten Warengruppen
spezifische Beschaffungskataloge, die in das Intranet des Landes NRW
eingestellt werden. Das Nähere regeln die Vorschriften über das Internetportal
des Landes NRW.
3.2.3
Die Pflege obliegt der jeweils zuständigen Bezirksregierung.
Nicht im Beschaffungskatalog aufgeführte Artikel beschaffen die Dienststellen selbst.
3.2.4
Von der regional konzentrierten Beschaffung sind die im Artikelbestellkatalog
der Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW genannten, sowie alle sonstigen
polizeispezifischen Artikel ausgenommen.
3.3
Verfahren
3.3.1
Die Feststellung des Bedarfs, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware
sowie die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Dienststelle, die den
jeweiligen Bedarf anmeldet.
3.3.2
Die Bezirksregierungen regeln die Abfrage und Bündelung ihres Bedarfs sowie
des Bedarfs der nachgeordneten Dienststellen in eigener Zuständigkeit.
Sie führen die Vergabeverfahren eigenverantwortlich durch und legen die Art des
jeweiligen Vertragsverhältnisses fest.
3.3.3
Kleinstbeschaffungen bis zu einer Wertgrenze von 500,- € sind von der regional
konzentrierten Beschaffung ausgenommen.
Darüber hinaus können die Bezirksregierungen in begründeten Einzelfällen (z. B.
dringende Ersatzbeschaffungen) Ausnahmen von der regional konzentrierten
Beschaffung zulassen.
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Dauerschuldverhältnisse
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist, der Bedarf an Leistungen durch den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen gedeckt werden.
Der Abschluss eines solchen Vertrages ist in das Internetportal „Öffentliches Auftragswesen NRW“ einzustellen.
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IT - Angebote zum Beschaffungswesen NRW
1. Das Land NRW verfügt über ein Internetportal zum öffentlichen Auftragswesen, das sich in einen frei zugänglichen und einen internen, nur für Landesdienststellen zugänglichen, passwortgeschützten Bereich gliedert. Dort werden unter anderem die unter Ziff. 3.2.2 dieses Erlasses erwähnten Beschaffungskataloge der Bezirksregierungen sowie sämtliche im Land bestehenden Dauerschuldverhältnisse eingestellt.
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Schlussbestimmungen
Meinen Rd.Erl. v. 06.07.1989 – V B 4
–33.501 hebe ich hiermit auf.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder, dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung und dem Finanzministerium.
- MBl. NRW. 2003 S. 246