Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 10 vom 20.3.2003 Seite 245 bis 276

 

Achtzehnter Nachtrag zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 5. Dezember 2002

II.

Achtzehnter Nachtrag zur Satzung
der AOK Westfalen-Lippe
vom 5. Dezember 2002

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch den 17. Nachtrag vom 30. November 2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderungen der Satzung

1
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die AOK übernimmt die Kosten für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie nach den vertraglichen Regelungen von Vertragsärzten durchgeführt werden. Bei Schutzimpfungen, die nicht nach Satz 1 durchgeführt werden, kann die AOK die Kosten bis zu dem Betrag übernehmen, der bei Impfungen nach vertraglichen Regelungen entstanden wäre, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind. Impfungen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sind nach § 23 Abs. 9 SGB V ausgeschlossen.“

2
In § 9 Satz 2 wird die Angabe „16,00 EUR“ durch die Angabe „21,00 EUR“ ersetzt.

3
§ 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter

(1) Die AOK übernimmt bei aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistungen (§ 24 SGB V) oder Leistungen der Rehabilitation (§ 41 SGB V) für Mütter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung die Kosten in Höhe des vereinbarten Pflegesatzes. Die Leistung kann auch als Mutter-Kind-Maßnahme oder in geeigneten Einrichtungen als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt werden.

(2) Wird die Leistung als Mutter-Kind-Maßnahme oder als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt, gilt Absatz 1 für das Kind entsprechend.“

4
In § 16 Abs. 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Buchst. i“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 3 Buchst. g“ ersetzt.

5
§ 37 wird wie folgt gefasst:

㤠37
Bekanntmachungen

Die Satzung und sonstiges autonomes Recht mit Ausnahme dienstrechtlicher Regelungen werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und durch Aushang in den Geschäftsräumen der Zentraldirektion und der Regionaldirektionen öffentlich bekannt gemacht. Letzteres gilt auch für dienstrechtliche Regelungen. Ausgehängt wird für mindestens eine Woche.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Dortmund, den 05.12.2002

Der stellvertretende Vorsitzende
des Verwaltungsrates
Dr.   P r o j a h n

Der Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 18 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 9. Dezember 2002

II1 -3600.1-2-I

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S i g u d a

- MBl. NRW. 2003 S. 274