Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 12 vom 3.4.2003 Seite 297 bis 324

 

Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 30. November 2002

2123

Beitragsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 30. November 2002

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 30. November 2002 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die folgende Beitragsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen  vom 5. Februar 2003 - III B 3 - 0810.64 - genehmigt worden ist.

§ 1

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erhebt die Zahnärztekammer von ihren Mitgliedern Beiträge.

(2) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird monatsanteilig erhoben und ist im Regelfall zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres im voraus zu zahlen.

(3) Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach Beitragstabelle (Anlage zur Beitragsordnung).

§ 2

Alle Zahnärzte, die im Bereich der Zahnärztekammer tätig sind, werden zum jeweiligen Ersten des Monats zur Beitragsleistung herangezogen, der auf ihr Tätigwerden folgt.

§ 3

Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen aus sozialen Gründen bzw. in Härtefällen entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beitragspflichtigen.

§ 4

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Beitragsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 5

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.

Anlage

Genehmigt, mit Ausnahme von § 5 Satz 1 der Beitragsordnung.

Düsseldorf, den 5. Februar 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 – 0810.64 –

Im Auftrag

 G o d r y

Die vorstehende Beitragsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 12.02.2003

Dr. Peter    E n g e l

Präsident

- MBl. NRW. 2003 S. 298