Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 12 vom 3.4.2003 Seite 297 bis 324

 

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 30. November 2002

2123

Änderung
der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 30. November 2002

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung vom 30. November 2002 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S.  403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S.  708), die folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2003 - III B 3 - 0810.63 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:

1
Nach § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:

㤠17 a
Ausweisung von Qualifikationen

(1)  Besondere Qualifikationen können als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden.

(2)  Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich anerkannte und von der Zahnärztekammer Nordrhein überprüfte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen.

(3)  Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen ausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem fachlich anerkannten Teilgebiet Teilbereich nachgewiesen werden.

(4)  Die Ausweisung ist auf drei Tätigkeitsschwerpunkte begrenzt.

(5)  Dem ausgewiesenen Tätigkeitsschwerpunkt muss ist in derselben Schriftgröße der Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ vorangestellt werdenvoranzustellen. Die Schriftgröße der Namens- und Berufsangaben darf hierbei nicht überschritten werden.

(6)  Das Ausweisen von Tätigkeitsschwerpunkten ist der Zahnärztekammer Nordrhein mit dem sich aus der Anlage 3 zu dieser Berufsordnung ergebenden Formulartext anzuzeigen.“

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§ 18 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Zahnarzt hat auf seinem Praxisschild Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstundenregelung anzugeben. Das Praxisschild darf zusätzliche Angaben über Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, die nach § 16 Abs. 2 und nach § 17 a gestatteten Angaben, Hinweise auf die Privatwohnung und die Telefonnummer enthalten. Weiterhin ist der Zusatz „Privatpraxis“ bzw. „Privat“ und ggf. zudem der Zusatz über die Zulassung bzw. Nichtzulassung zu Krankenkassen gestattet. Weitere Zusätze sind nicht gestattet.“

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt nach Ausfertigung durch den Präsidenten der Zahnärztekammer Nordrhein am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Anlage

Genehmigt.

Düsseldorf, den 5. Februar 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 – 0810.63 –

Im Auftrag

 G o d r y

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung der ZÄK NR wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 12.02.2003

Dr. Peter    E n g e l

Präsident

- MBl NRW. 2003 S. 298