Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 15 vom 24.4.2003 Seite 367 bis 394

 

Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 22. Februar 2002

Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung
von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und
„Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 22. Februar 2002

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung
§ 2       Zusammensetzung und Berufung
§ 3       Befangenheit
§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5       Geschäftsführung
§ 6       Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine
§ 8       Prüfungsablauf
§ 9       Zulassung
§ 10     Anmeldung zur Prüfung
§ 11     Entscheidung über die Zulassung
§ 12     Prüfungsgebühr

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13     Prüfungsgegenstand
§ 14     Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 15     Prüfungsaufgaben
§ 16     Nicht-Öffentlichkeit
§ 17     Leitung und Aufsicht
§ 18     Ausweispflicht und Belehrung
§ 19     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 20     Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 21     Bewertung
§ 22     Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 23     Prüfungszeugnis
§ 24     Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25     Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26     Rechtsbehelfe
§ 27     Prüfungsunterlagen
§ 28     Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 29     Übergangsregelung
§ 30     In-Kraft-Treten

Der Berufsbildungsausschuss der Zahnärztekammer Nordrhein hat in seiner Sitzung am 22.02.2002 aufgrund der §§ 41, 47und 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996  (BGBl. I S. 1476, 1479), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2003 genehmigt worden ist:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein einen Prüfungsausschuss; bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.

4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

5
Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter des entsprechenden Berufskollegs) berufen.

6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Nordrhein  gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 20 Abs. 2 BBiG.

8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 3
Befangenheit

1
Im Zulassungs‑ und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

2
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

5
Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).

2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 38 Abs. 2 BBiG).

§ 5
Geschäftsführung

1
Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

2
Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 22 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 16 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Sie sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen, die im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein durchgeführt werden, abgestimmt sein.

§ 8
Prüfungsablauf

Der Prüfungsausschuss legt rechtzeitig die Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits‑ und Hilfsmittel fest.

§ 9
Zulassung

1
Zur Prüfung ist jede Umschülerin zuzulassen, die glaubhaft macht, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat.

2
Der Beweis wird durch Vorlage des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) erbracht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

1
Die Anmeldung zur Prüfung hat auf einem Anmeldeformular der Zahnärztekammer Nordrhein, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, durch die Prüfungsbewerberin zu erfolgen.

2
Bei der Anmeldung sollen folgende Angaben gemacht werden: Personaldaten, Daten der Umschulung bzw. zum Nachweis von Tätigkeiten oder zum Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen (Berichtsheft).

3
Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Nordrhein, wenn in ihrem Bezirk
- die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist,
oder
- im übrigen der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

1
Über die Zulassung zur Umschulungsprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

2
Die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe der Prüfungszeiten, des Prüfungsortes und der erforderlichen Arbeits‑ und Hilfsmittel mitzuteilen. Der Prüfungsbewerberin ist außerdem der Abdruck der Prüfungsordnung zu übersenden. Auf Antrag sind ihr die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

3
Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

4
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

§ 12
Prüfungsgebühr

1
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

2
Diese Gebühr ist im Fall des § 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Fällen des § 25 von der Prüfungsbewerberin zu entrichten.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der Ausbildungsverordnung sind zu beachten.

§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung

1
Hinsichtlich Inhalt und Gliederung der Prüfung finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 bis 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte" vom 30.11.2001 Anwendung.

2
Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Gliederung und Gestaltung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 15
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Sie richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum „Zahnmedizinischen Fachangestellten /zur Zahnmedizinischen Fachangestellten“ vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).

§ 16
Nicht-Öffentlichkeit

1
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde und der Zahnärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, als Gäste zulassen.

3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

§ 17
Leitung und Aufsicht

1
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

2
Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmitteln ausführt.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1
Die Aufsichtsführende kann die Prüfungsteilnehmerin, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig macht, von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die Prüfungsteilnehmerin, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremden Vorteil beeinflusst, kann von der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsbereiches bzw. Prüfungsteilbereiches vorläufig ausgeschlossen werden.

2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note „6“ bewerten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

1
Die Prüfungsteilnehmerin kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2
Tritt die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine Nichtteilnahme an einem Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.

3
Tritt die Prüfungsteilnehmerin mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche  bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.

4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertung

1
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind ‑ unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung ‑ wie folgt  zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

2
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

3
Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

4
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach einem differenzierten Punkt- und Notensystem des Abs. 1. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.

§ 22
Feststellung des Prüfungsergebnisses

1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen  sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen „Behandlungsassistenz“, „Praxisorganisation und –verwaltung“, „Abrechnungswesen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ werden dem Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen  Teil der Prüfung bekanntgegeben.

3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Bereich „Behandlungsassistenz“ gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte Gewicht.

4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 7 der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte" vom 30.11.2001  sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereichs und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

6
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

7
Der Prüfungsausschuss muss der Prüfungsteilnehmerin am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin eine vom Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 23
Prüfungszeugnis

1
Über die bestandene Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.

2
Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
- die Personalien des Prüflings
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“
„Abrechnungswesen“
„Praxisorganisation und –verwaltung
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses  und des Beauftragten der  Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel).

3
Soweit von der Prüfungsteilnehmerin der Nachweis der geforderten Kenntnisse  im Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt worden ist, wird ihr durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)  in der jeweils gültigen Form der Kenntnisnachweis ausgehändigt.

§ 24
Nicht bestandene Prüfung

1
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.

2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25
Wiederholungsprüfung

1
Eine nicht bestandene Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

2
Hat die Prüfungsteilnehmerin bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern diese sich innerhalb von zwei Jahren ‑ gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an ‑ zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

3
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

4
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9-11) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 24 Abs. 1 erteilte Bescheid beizufügen.

VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein‑Westfalen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Niederschriften gemäß § 5 Abs. 2 sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß §§ 10 und 22 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 29
Übergangsregelung

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Umschulung befinden, beenden die Umschulung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung für die Umschulungsprüfung der Zahnarzthelfer/innen, es sei denn, es erfolgt eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Verordnung.

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen vom 24.03.1990 (SMBI. NW. 2123) außer Kraft.

Genehmigt

Düsseldorf, den 27. Februar 2003

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –

Im Auftrag


G o d r y

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Düsseldorf, den 28. Februar 2003

Dr. Peter   E n g e l

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

- MBl. NRW. 2003 S. 370