Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470

 

78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4100 – 1.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.20.01 – 1/03 v. 17.4.2003

20310

78. Tarifvertrag
zur Änderung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 31. Januar 2003

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4100 – 1.1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.20.01 – 1/03
v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 24.2.1961 (SMBl. NRW. 20310), geändert wird, geben wir bekannt.

78. Tarifvertrag
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

                                   einerseits

und*)

                                   andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
-       die Gewerkschaft der Polizei,
-       die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-       den Marburger Bund,
und
b)     mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1

Änderung des BAT

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro vom 30. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:

1.        § 15 a wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

2.        § 27 wird wie folgt geändert:

a)     In § 27 Abschn. A Fassung für die Bereiche des Bundes und der TdL wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

„(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe.“

b)     In § 27 Abschn. A Fassung für den Bereich der VKA wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe  zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.“

c)     In § 27 Abschn. B wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe gezahlt.

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit gerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Stufe.“

3.        § 36 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte „am 15.“ durch die Worte „am letzten Tag“ ersetzt.

b)       Es wird die folgende Protokollnotiz Nr. 3 angefügt:

„3.   Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“

4.        § 47 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 7 Unterabs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gründen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Worte "oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.

b)    In der Protokollnotiz Nr. 4 zu § 47 Abs. 2 wird Buchstabe a unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

5.        § 64 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

„Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat.“

6.        Nr. 4 SR 2 b wird wie folgt geändert:

a)        Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

„Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –“

b)       Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

7.        Nr. 4 a SR 2 e I wird gestrichen.

8.        Nr. 3 a SR 2 f wird gestrichen.

9.        Nr. 4 Abs. 4 SR 2 k wird gestrichen.

10.     In Nr. 3 SR 2 l I werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte „15 a,“ gestrichen.

11.     Nr. 2 SR 2 l II wird wie folgt geändert:

a)     Die Überschrift erhält die folgende Fassung:

„Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –“

b)     Die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2 werden gestrichen.

c)     In der Protokollerklärung zu Absatz 1 werden die Worte „zu Absatz 1“ gestrichen.

12.     In Nr. 2 SR 2 x werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Worte „15 a,“ gestrichen.

13.     Nr. 4 SR 2 y wird unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

B.

Zur Durchführung des Änderungs-Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

1
Zu § 15 a BAT

1.1
Die Vorschrift des § 15a BAT („Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage“) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen worden. Wegen der Auswirkungen im Jahr 2003 wird auf das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 13. Januar 2003 – B 4115 – 13 – IV 1 (n.V.) Bezug genommen.

2
Zu § 27 Abschn. A Abs. 8 und Abschn. B Abs. 7 BAT

2.1
Für Angestellte, die unter § 27 Abschn. A und Abschn. B fallen, enthält der neue Absatz 8 in seinem Unterabsatz 1 eine Regelung, wonach derjenige Angestellte, der in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, ab dem Monat der Vollendung dieses Lebensjahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Grundvergütung weiter aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe erhält. Erst nach Ablauf dieser Jahresfrist erhält der Angestellte die Grundvergütung der nächsthöheren, an sich maßgebenden Lebensaltersstufe. Nach einem weiteren Jahr erhält er mit Beginn des Monats, in dem er das Lebensjahr mit der nächsten ungeraden Zahl vollendet, die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe, sofern die Endgrundvergütung noch nicht erreicht ist.

Wegen der Vollendung eines Lebensjahres im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundvergütung ist weiterhin Absatz 5 des § 27 Abschn. A zu beachten. Danach ist die Vollendung eines Lebensjahres immer mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt und zwar ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist. Ein Angestellter, der am 1. Januar 2003 Geburtstag hatte und ein ungerades Lebensjahr erreicht hat, fällt deshalb bereits ab 1. Januar 2003 unter die Neuregelung.

Die Regelung kann bei einem Angestellten frühestens ab dem Monat der Vollendung des 23. Lebensjahres wirksam werden. Angestellte, denen die Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT) zusteht, ggf. auch aufgrund des § 28 BAT, oder die eine Gesamtvergütung nach § 30 BAT erhalten, sind von der Regelung nicht betroffen.

Hat sich der Angestellte am 31. Dezember 2002 bereits in der letzten Lebensaltersstufe seiner Vergütungsgruppe befunden, bleibt die Vollendung eines weiteren Lebensjahres mit ungerader Zahl ohne Auswirkungen auf die Höhe der Grundvergütung. Besonderheiten können sich hier aber im Fall der Höher- oder Herabgruppierung ergeben, siehe dazu Ziffer 2.3.

Die Zwölf-Monats-Frist läuft unabhängig davon, ob der Angestellte während des gesamten Zeitraums Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Sie verlängert sich deshalb z. B. nicht um die Zeit einer Beurlaubung (siehe hierzu aber Ziffer 2.4) oder um die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

2.2
Bei Angestellten, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2002 begründet wurde bzw. bis zum 31. Dezember 2004 begründet wird (Neueingestellte), ist wegen der Regelung in Absatz 8 Unterabs. 2 festzustellen, wann der Angestellte nach dem Einstellungstag erstmals ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet.

2.2.1
Vollendet der Angestellte nach dem Einstellungsmonat, aber noch vor dem 31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, ist unter Heranziehung der schon bisher maßgebenden Vorschriften des § 27, d. h. ohne Anwendung des Absatzes 8, die ab dem Zeitpunkt der Einstellung maßgebende Lebensaltersstufe zu ermitteln. Sofern der Angestellte hiernach nicht bereits der Endstufe seiner Vergütungsgruppe zuzuordnen ist, tritt erst ab Vollendung des nächsten Lebensjahres mit ungerader Zahl bei diesem Angestellten die Stufenhemmung nach Absatz 8 Unterabs. 1 (s. o. Ziffer 2.1) in Kraft.

2.2.2
Vollendet der Angestellte in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl, bestimmt der Unterabsatz 2 des Absatzes 8, dass ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur darüber liegenden (nächsthöheren) Lebensaltersstufe gezahlt wird.

Bei der Prüfung, ob der Angestellte vor dem 31. Dezember 2004 noch ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, bleibt die Dauer des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt. Auch ein Angestellter, der nur befristet eingestellt wird und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses schon aufgrund der Befristung kein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollenden wird, fällt nicht unter den Unterabsatz 2. Etwas anderes gilt aber, wenn unabhängig von der Befristung kein Lebensjahr mit ungerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 mehr erreicht wird.

In den Fällen des Unterabsatzes 2 ist zunächst zu ermitteln, welche Lebensaltersstufe sich ohne die Anwendung des Absatzes 8 ergeben würde. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des Absatzes 2 unter Mitberücksichtigung der Vorschriften in Absatz 6, die nur Modifikationen zu Absatz 2 enthalten und deshalb in Absatz 8 Unterabs. 2 nicht ausdrücklich erwähnt werden mussten (vgl. auch § 27 Abschn. B Abs. 7 Unterabs. 2 BAT, der auf Absatz 3 verweist, in dem die Berücksichtigung früherer Zeiten unmittelbar geregelt ist). Allerdings kann es in den Fällen des Absatzes 6 Unterabs. 2, wenn der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst eingestellt wird, vorkommen, dass zuletzt eine Grundvergütung maßgebend war, die nach einer bestimmten Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe bemessen war; für diese Fälle siehe weiter unten bei Ziffer 2.5.

Die sich nach den Absätzen 2 und 6 ergebende Lebensaltersstufe - sofern es sich nicht bereits um die Endstufe der Vergütungsgruppe handelt - steht dem neueingestellten Angestellten, der bis zum 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, jedoch erst ab dem Tag zu, ab dem das Arbeitsverhältnis zwölf Monate bestanden hat, wobei der Zwölf-Monats-Zeitraum grundsätzlich "spitz" zu berechnen ist. Aus verfahrensökonomischen Gründen bin ich aber damit einverstanden, dass der Einstellungsmonat als „voller“ Monat gezählt wird. Bis zum Ablauf dieses Zwölf-Monats-Zeitraums steht dem Angestellten nur die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur darüber liegenden Lebensaltersstufe zu. Der Angestellte erhält aber (vorbehaltlich des § 30 BAT) mindestens die Anfangsgrundvergütung.

Der vorbezeichnete Zwölf-Monats-Zeitraum läuft in den Fällen des Unterabsatzes 2 des Absatzes 8 unabhängig von der Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl. Deshalb kann, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Jahres 2004 beginnt und demgemäß der Zwölf-Monats-Zeitraum in das Jahr 2005 hineinreicht (ggf. längstens bis zum 30. November 2005), im Jahr 2005 die Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl noch in den Zwölf-Monats-Zeitraum fallen. In diesem Fall erhält der Angestellte ab Beginn dieses Monats bis zum Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums die Grundvergütung der folgenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zu der nächsten höheren Stufe.

2.2.3
Fallen der Einstellungstag und der Tag der Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl in denselben Kalendermonat, gilt Unterabsatz 1, wenn das Lebensjahr mit ungerader Zahl am Einstellungstag oder später vollendet wird, und Unterabsatz 2, wenn es vor dem Einstellungstag vollendet wurde. In beiden Fällen ergibt sich materiell dasselbe Ergebnis.

2.2.4
Ergibt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Absatzes 2 unter Mitberücksichtigung des Absatzes 6 (und ggf. des Absatzes 7, siehe hierzu Ziffer 2.4), dass der neu eingestellte Angestellte bereits der Endstufe seiner Vergütungsgruppe zuzuordnen wäre, bin ich damit einverstanden, von der Anwendung des Absatzes 8 Unterabs. 2 abzusehen, wenn die Endstufe bei fiktiver Einstellung des Angestellten am 31. Dezember 2002 schon an diesem Tag zugestanden hätte.

Die Vorschrift des Unterabsatzes 2 des Absatzes 8 gilt auch dann, wenn der neueingestellte Angestellte zuvor bei einem anderen unter den BAT fallenden Arbeitgeber beschäftigt und dort bereits von dem Unterabsatz 1 des Absatzes 8 oder einer vergleichbaren Regelung erfasst war. Die Tarifvertragsparteien haben hier - anders als in Absatz 6 - keine Regelung über die Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern getroffen.

2.3
In den Fällen einer Höhergruppierung sind einige Besonderheiten zu beachten:

2.3.1
Grundsätzlich verbleibt der Angestellte auch nach einer Höhergruppierung in der erreichten Lebensaltersstufe. Ihm steht dann in der höheren Vergütungsgruppe dieselbe Lebensaltersstufe zu. Der halbe Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 8 errechnet sich nach der Höhergruppierung nicht mehr aus dem Differenzbetrag von zwei Lebensaltersstufen der Ausgangsgruppe, sondern nunmehr aus den zwei entsprechenden Beträgen der höheren Vergütungsgruppe jeweils in denselben Lebensaltersstufen. Der halbe Unterschiedsbetrag ist somit dynamisch.

2.3.2
Bei Angestellten, die bei einer Höhergruppierung die Grenze zwischen Vergütungsgruppe III und Vergütungsgruppe II a/II b BAT überschreiten und erst nach Vollendung des 33. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingestellt worden sind, ist zunächst die Ermittlung der Lebensaltersstufe nach Absatz 3 Satz 2 des § 27 Abschn. A BAT vorzunehmen. Bei der dortigen Fiktion ("wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre") ist die Vorschrift des Absatzes 8 sinngemäß anzuwenden.

2.3.3
Befindet sich der Angestellte vor der Höhergruppierung bereits in der Endstufe seiner Vergütungsgruppe und weist die höhere Vergütungsgruppe mehr Lebensaltersstufen als die verlassene auf (z. B. bei einer Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII BAT), ist in der höheren Vergütungsgruppe ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung diejenige Lebensaltersstufe, ggf. erhöht um einen halben Unterschiedsbetrag, maßgebend, die unter Anwendung des Absatzes 8 zugestanden hätte, wenn der Angestellte bereits am 31. Dezember 2002 der höheren Vergütungsgruppe angehört hätte.

2.3.4
Entsprechendes gilt für den Fall der Herabgruppierung.

2.3.5
Ferner gelten die vorstehenden Ausführungen auch in den Fällen entsprechend, in denen der Angestellte eine Zulage nach § 24 BAT wegen vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit erhält.

2.4
In den Fällen, in denen aufgrund des Absatzes 7 des § 27 Abschn. A BAT wegen einer längeren Beurlaubung des Angestellten oder nach einem längeren Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine Neuberechnung der Lebensaltersstufe erforderlich wird, ist der neue Absatz 8 ebenfalls zu beachten. Hier kommt allerdings nur die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Absatzes 8 in Betracht, weil es sich nicht um einen Fall der Neueinstellung im Sinne des dortigen Unterabsatzes 2 handelt.

Endet die Beurlaubung oder das Ruhen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004, ist zunächst die aus den Absätzen 7 und 2 sich ergebende Lebensaltersstufe zu ermitteln; sofern dabei auch die Regelung in Absatz 6 Unterabs. 2 einschlägig ist, bitte ich die Ausführungen unter dem nachfolgenden Buchstaben 2.5 zu beachten.

Die Vorschrift des Absatzes 8 Unterabs. 1 greift dann wie folgt ein:

Ergibt sich, dass der Angestellte während der Beurlaubung oder während des Ruhens ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet hat und zwar seit dem 1. Januar 2003, und sind bei Wiederaufnahme der Beschäftigung noch nicht zwölf Monate seit der Vollendung des Lebensjahres mit ungerader Zahl vergangen, greift die Regelung des Absatzes 8 Unterabs. 1 bis zum Ablauf dieses Zwölf-Monats-Zeitraums ein.

Wird ein Lebensjahr mit ungerader Zahl noch vor dem 1. Januar 2005 vollendet, setzt die Vorschrift des Absatzes 8 Unterabs. 1 ab dem Zeitpunkt ein, ab dem ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet wird.

Wird das nächste Lebensjahr mit ungerader Zahl erst im Monat Januar 2005 oder später vollendet, kommt es nicht zur Anwendung des Absatzes 8. Das Gleiche gilt, wenn die Beurlaubung oder das Ruhen erst nach dem 31. Dezember 2004 endet.

2.5
Sowohl bei einer Neueinstellung in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst als auch nach Beendigung einer Beurlaubung oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses garantiert Absatz 6 Unterabs. 2, dass dem Angestellten "mindestens die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe" zusteht, die "für die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgebend gewesen ist". Hat dem Angestellten zuletzt ein halber Unterschiedsbetrag zu einer (niedrigeren) Lebensaltersstufe zugestanden, könnte die Garantieregelung (auch noch in den Jahren 2005 ff.) zur Folge haben, dass für eine Dauer von bis zu 23 Monaten nicht die an sich maßgebende Lebensaltersstufe zusteht. Dies ist nicht sachgerecht. Ich bitte deshalb, bei Anwendung des Absatzes 6 Unterabs. 2 eine vor der Unterbrechung wirksam gewordene Stufenhemmung nach Absatz 8 unberücksichtigt zu lassen. Die Anwendung des Absatzes 8 nach der Unterbrechung bleibt hierdurch unberührt.

2.6
Für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst, die nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 zu Teil II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT eine Leistungszulage in Vergütungsgruppe VII bis zum Fünffachen und in Vergütungsgruppe VIII bis zum Dreifachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergütungen der ersten und zweiten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe erhalten, gilt in den Fällen des Absatzes 8 Unterabs. 1 Folgendes:

Die Gewährung des halben Unterschiedsbetrages zwischen zwei Lebensaltersstufen nach Vollendung eines Lebensjahres mit ungerader Zahl führt zu einer entsprechenden Verminderung der gezahlten Leistungszulage. Hierdurch bleibt auch sichergestellt, dass durch die Gewährung des halben Unterschiedsbetrages die Endgrundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe nicht überschritten wird. Die tariflich vorgesehene Möglichkeit, dass der Arbeitgeber "die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt", bleibt aber unberührt.

2.7
Der halbe Unterschiedsbetrag zwischen zwei Lebensaltersstufen gilt als Bestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 BAT.

C.

Die Hinweise zur Anwendung des BAT, die wir mit dem Gem. RdErl. v. 24.4.1961 – SMBl. NRW. 20310 – gegeben haben, werden zu einem späteren Zeitpunkt durch einen gesonderten Erlass an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

- MBl. NRW. 2003 S. 446