Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 28.5.2003 Seite 497 bis 522

 

38. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.31.14 – 1/03 v. 17.4.2003

203310

38. Änderungstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.31.14 – 1/03
v. 17.4.2003

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 22.3.1965 - SMBl. NRW. 203310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

38. Änderungstarifvertrag
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________

*)    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)        der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

b)        mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-          den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-          die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-          den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L) vom 10. Februar 1965, zuletzt geändert durch den 37. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000, wird wie folgt geändert:

1.    Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"§ 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb gilt für die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 8 bzw. 12 Jahren entsprechend."

2.    Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 des Tarifvertrages werden durch die Anlagen 1 bis 3 dieses Änderungstarifvertrages ersetzt.

§ 2
Einmalzahlungen

§ 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass als Bemessungsgrundlage für die Einmalzahlung im Monat März 2003 an die Stelle des Monatstabellenlohnes derjenige Betrag tritt, der sich bei Heranziehung der im Monat Dezember 2002 maßgebenden Pauschallohntabelle unter Abzug des dort in der Spalte "im Pauschallohn enthaltene Beträge im Sinne des § 8 Abs. 6 Versorgungs-TV" ausgewiesenen Betrages von dem Pauschallohn ergibt.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 517