Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 28.5.2003 Seite 497 bis 522
38. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.31.14 – 1/03 v. 17.4.2003
203310
38. Änderungstarifvertrag
zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 4.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.31.14 – 1/03
v. 17.4.2003
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder vom 10. Februar 1965 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 22.3.1965 - SMBl. NRW. 203310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:
38.
Änderungstarifvertrag
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag über die
Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L)
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di –
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich
handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
b) mit
der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den
Bund Deutscher Kriminalbeamter.
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des
MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (Pkw-Fahrer-TV L) vom
10. Februar 1965, zuletzt geändert durch den 37. Änderungstarifvertrag vom 30.
Juni 2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"§ 24 Abs. 1
Unterabs. 3 und 4 MTArb gilt für die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach
Vollendung einer Beschäftigungszeit von 8 bzw. 12 Jahren entsprechend."
2. Die
bisherigen Anlagen 1 bis 3 des Tarifvertrages werden durch die Anlagen 1 bis 3
dieses Änderungstarifvertrages ersetzt.
§ 2
Einmalzahlungen
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S.
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