Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 22 vom 4.6.2003 Seite 523 bis 536

 

Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten RdErl. d. Innenministeriums v. 25.03.2003 44.3 – 277

20510

Verfahren in Gnadensachen
bei Verkehrsordnungswidrigkeiten


RdErl. d. Innenministeriums v. 25.03.2003
44.3 – 277

Der RdErl. v. 05.08.2002 (SMBl. NRW. 20510) wird in Nummer 4.1.2 Satz 1 wie folgt geändert:

„Die Vollstreckung eines Fahrverbotes kann durch den Gnadenbescheid in Ausnahmefällen über den Fall des § 25 Absatz 2a Satz 1 StVG hinaus bis zur Dauer von 3 Monaten und in Härtefällen, in denen nachweislich der Verlust des Arbeitsplatzes droht, bis zur Dauer von 6 Monaten ausgesetzt werden; eine Aufteilung der Vollstreckung in mehr als 2 Abschnitte sollte unterbleiben, da sie dem Zweck des Fahrverbotes nicht gerecht wird.“

- MBl. NRW. 2003 S. 524