Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564

 

Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen aller Landesministerien, v. 28.5.2003 - 53.4 - 24.3.4 -

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Anwendung
der ergänzenden Vertragsbedingungen
für die Pflege von Standardsoftware
(EVB-IT Pflege S)

RdErl. d. Innenministeriums,
zugleich im Namen aller Landesministerien,
v. 28.5.2003 - 53.4 - 24.3.4 -

Nach den bereits vorliegenden EVB-IT-Vertragstypen EVB-IT Kauf, Überlassung Typ A, Instandhaltung und Dienstleistung sowie Überlassung Typ B hat der Kooperationsausschuss automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich nunmehr auch Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen erarbeitet und mit den betreffenden Wirtschaftsverbänden abgestimmt.

Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) enthaltenen Allgemeinen  Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der automatisierten Datenverarbeitung.

Die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) ersetzen die Regelungen der BVB-Programmpflege, eingeführt durch RdErl. des Innenministeriums vom 03.04 1980 –I A 1/51 – 09.05; (MBLNW. 1980 S. 898), soweit die Pflege von Standardsoftware betroffen ist. Sie finden Anwendung bei Verträgen über Pflegeleistungen zur Behebung von Mängeln an Standardsoftware und den Bezug von Upgrades und Releases/Versionen. Neben diesen Pflegeleistungen können weitere Leistungen, z.B. Umsetzungs- und Installationsleistungen, Hotline- und Informationsservice vereinbart werden. Die EVB/IT Pflege S unterscheiden sich darin von der BVB-Pflege. Die einzelnen Leistungsarten können miteinander kombiniert werden.

Die vereinbarten Leistungen können gegen Aufwand oder pauschal vergütet werden. Eine Kombination der beiden Vergütungsarten ist in Abhängigkeit von den vereinbarten Pflegeleistungen möglich.

Bei der vereinbarten Vergütung nach Aufwand ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils im vereinbarten Umfang Pflegeleistungen zu erbringen. Werden Leistungen gegen Vergütung nach Aufwand gemäß Nr. 3.1.2  des Vertrages erbracht, ist jeweils eine Einzelbeauftragung des Auftragnehmers erforderlich. Werden andere Leistungen gegen Vergütung  nach Aufwand vereinbart, sehen die EVB-IT Pflege S nicht zwingend eine solche Einzelbeauftragung vor. Hier werden in der Regel im Einzelfall ergänzende Vereinbarungen zu treffen sein. Im Vertrag können für unterschiedliche Zeiten der Leistungserbringung unterschiedliche Preise vereinbart werden.

Bei pauschaler Vergütung ist Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers, die vereinbarten Pflegeleistungen innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu erbringen.

In der Praxis wird sich jeweils die Frage stellen, ob der Pflegevertrag gleichzeitig mit dem Überlassungsvertrag (EVB-IT Überlassung Typ A oder Überlassung Typ B) beginnen soll und sich damit die Vertragslaufzeit parallel zu der Gewährleistungszeit und gegebenenfalls darüber hinaus erstreckt oder ob der Pflegevertrag zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden soll. Zusätzlich zu einem EVB-IT Vertrag Überlassung Typ A kann ein EVB-IT Pflegevertrag S sinnvoll sein, um neben der nach dem Überlassungsvertrag bestehenden Gewährleistungspflicht für solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits vorhanden waren, zusätzlich eine Gewährleistung für später auftretende Mängel zu erhalten oder aber um neben mängelbehebenden Programmkorrekturen auch an funktionalen Verbesserungen zu partizipieren.
Ob ein EVB-IT Pflegevertrag mit diesem Ziel abgeschlossen werden soll, sollte immer unter fachlichen, technischen und wirtschaftlichen  Aspekten sorgfältig geprüft werden. Dabei ist der mögliche Nutzen, sowie die erweiterten Mängelbehebungspflichten, die funktionale Fortentwicklung der Standardsoftware, die Vereinbarung von Hotline Service und bestimmten Servicezeiten, gegen die zusätzlichen Kosten abzuwägen.

Die EVB-IT Überlassung Typ B verpflichten den Auftragnehmer zur Mängelbehebung im Vertragszeitraum, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Auch hier ist es erforderlich, die Wirtschaftlichkeit eines Pflegevertrages während der Überlassungszeit nach den oben beschriebenen Kriterien sorgfältig abzuwägen.

Die Anwendung der EVB-IT Pflege S wird für die Landesverwaltung ab 13. Juni 2003 verbindlich vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue Pflegeverträge nach den bisher angewendeten BVB nicht mehr abgeschlossen werden. Vorhandene BVB-Pflegeverträge sollten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in EVB-IT Pflegeverträge S überführt werden, soweit hierdurch keine wirtschaftlichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen.
Für die EVB-IT sind Nutzerhinweise erstellt worden, die als Hilfe bei der Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen dienen. Diese Nutzerhinweise sind ebenso wie das EVB-IT Pflege S Vertragsformular, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein Muster für ein Störungsmeldeformular sowie ein Musterleistungsnachweis im Internet über www.kbst.bund.de abrufbar.

Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) den Auftragsnehmern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Die Behörden und Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, die EVB-IT Pflege S anzuwenden, wenn sie Pflegeverträge für Standardsoftware vergeben wollen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und  Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die EVB-IT Pflege S ebenfalls anzuwenden.

Dieser Runderlass tritt am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 538