Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564

 

Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 22. März 2003

21220

Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 22. März 2003

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. März 2003 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S.  403) - SGV. NW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2003 - Vers 35 – 00 – 1.(22) III B 4 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:

1
In § 3 Ziffer d) wird das Wort „Verbesserung“ durch das Wort „Veränderung“ ersetzt; vor dem Wort Versorgungsleistungen werden die Worte „Versorgungsanrechte und der“ eingefügt.

2
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)  Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Festsetzung der Altersrente erfolgt bei Rentenbeginn unter Zugrundelegung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage. Die für jedes Geschäftsjahr zu berechnende allgemeine Rentenbemessungsgrundlage ist das Produkt des für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Bemessungsmultiplikators und der zum Zeitpunkt der Festsetzung des Multiplikators geltenden durchschnittlichen Versorgungsabgabe nach § 26. Der Bemessungsmultiplikator wird jährlich von der Kammerversammlung aufgrund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses für das Folgejahr neu festgesetzt. Die Anpassung laufender Versorgungsleistungen erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses durch Beschluss der Kammerversammlung über den Vomhundertsatz, um den die Zahlung der laufenden Versorgungsleistungen verändert wird. Sowohl die Festsetzung des Bemessungsmultiplikators als auch die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.“

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „errechnet sich“ die Worte „bei Rentenbeginn“ eingefügt.

c)  In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „achtfachen“ durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 7 werden nach dem Wort „der“ die Worte „bei Rentenbeginn geltenden“ eingefügt.

3
In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „errechnet sich“ die Worte „bei Rentenbeginn“ eingefügt.

4
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)  Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. des Rentenanspruches im Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9 Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.“

b) Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Waisenrente beträgt für jede Vollwaise 30 v. H. des Rentenanspruches im Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9 Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.“

c)  Abs. 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Die Halbwaisenrente beträgt für jede Halbwaise 12 v. H. des Rentenanspruches im Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9 Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.“

5
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)  In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.

b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.

6
§ 22 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.

7
§ 23 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.

8
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)  Abs. 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„(1) Die als Bemessungsgrundlage dienende durchschnittliche Versorgungsabgabe errechnet sich aus dem im jeweiligen Geschäftsjahr in der Angestelltenversicherung geltenden Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 SGB VI multipliziert mit dem Faktor 0,1892. Die durchschnittliche Versorgungsabgabe wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „vorletzten“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

9
§ 33 Abs. 4 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Eine Veränderung der Versorgungsanrechte und/oder der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt bzw. erfordert. Derartige Veränderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.“

10
§ 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Für die Berechnung der Altersrente ist in Abweichung zu § 9 Abs. 4 Satz 1 für Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren und

- im Jahr 1944 oder früher geboren wurden, der 8-fache

- in den Jahren 1945 bis 1956 geboren wurden, der 7-fache

- in den Jahren 1957 bis 1959 geboren wurden, der 6-fache

- in den Jahren 1960 bis 1962 geboren wurden, der 5-fache

- in den Jahren 1963 bis 1965 geboren wurden, der 4-fache

Wert der jeweils individuell durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz zu bringen.“

b) Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„In Abweichung zu §§ 10 Abs. 5, 9 Abs. 4 Satz 1 wird für Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren, bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles

- im Geschäftsjahr 2004 der 8,0-fache

- im Geschäftsjahr 2005 der 7,5-fache

- im Geschäftsjahr 2006 der 7,0-fache

- im Geschäftsjahr 2007 der 6,5-fache

- im Geschäftsjahr 2008 der 6,0-fache

- im Geschäftsjahr 2009 der 5,5-fache

- im Geschäftsjahr 2010 der 5,0-fache

- im Geschäftsjahr 2011 der 4,5-fache

- im Geschäftsjahr 2012 der 4,0-fache

- im Geschäftsjahr 2013 der 3,5-fache

Wert der vom Mitglied durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz gebracht. Der Versorgungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen.“

Artikel II

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 8.04.2003

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.   S i e g e l

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 12. Mai 2003

Präsident
der Ärztekammer Nordrhein

Prof. Dr. med. J.-D.   H o p p e

- MBl. NRW. 2003 S. 539