Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und –haltung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 2406-5160 – v. 24.4.2003
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Kleintierzucht und –haltung
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-4 2406-5160 –
v. 24.4.2003
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, SMBl. NRW. 631) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO, SGV. NRW. 630) Zuwendungen zur Förderung der Kleintierzucht und -haltung.
1.2
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtkontrollen einschließlich der
Aufwendungen für Leistungsprämien sowie die Gewährung von Haltungsprämien.
3
Zuwendungsempfänger
Landesverband
Rheinischer Schafzüchter
Landesverband
Rheinischer Ziegenzüchter
Landesverband
Rheinischer Kaninchenzüchter
Landesverband
Rheinischer Rassegeflügelzüchter
Vereinigung
Westfälischer Herdbuch-Schafzüchter
Landesverband
der Ziegenzüchter für Westfalen-Lippe
Landesverband
Westfälischer Kaninchenzüchter
Landesverband
der Rassegeflügelzüchter für Westfalen-Lippe
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung,
Bagatellgrenze:
500,-- Euro
4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage
4.4.1
Schafe
4.4.1.1
Leistungsprämien bei Schafen
bis zu 1,50 Euro je Tier
4.4.1.2
Leistungsprämien bei Milchschafen
bis zu 25,- Euro je Tier
4.4.1.3
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Milchschafböcken
bis zu 127,- Euro je Tier
4.4.2
Ziegen
4.4.2.1
Leistungsprämien bei Milchziegen
bis zu 25,- Euro je Tier
4.4.2.2
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegen
bis zu 30,- Euro je Tier
4.4.2.3
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Ziegenböcken
bis zu 306,- Euro je Tier
4.4.3
Kaninchen
4.4.3.1
Leistungsprämien bei Kaninchen
bis zu 51,- Euro je Zuchtgruppe
4.4.3.2
Haltungsprämien bei in das Zuchtbuch eingetragenen Kaninchen
bis zu 2,60 Euro je Tier
4.4.4
Rassegeflügel
4.4.4.1
Leistungsprämien in der Rassegeflügelzucht
bis zu 51,- Euro je Zuchtstamm
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann Fördermittel auch
an Dritte (Ortsvereine bzw. Mitglieder) auszahlen, wenn sie / er sich zur
Erfüllung ihrer / seiner Aufgaben dieser bedient und ihre / seine Verantwortung
als Projektträger/in erhalten bleibt.
6
Verfahren
6.1
Der Antrag ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
(Bewilligungsbehörde) zu stellen.
6.2
Der Zuwendungsbescheid wird durch die Bewilligungsbehörde erteilt.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.4
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung und der Verwendungsnachweis sind nach
den bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Mustern einzureichen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt der Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22.6.1983 (SMBl. NRW. 7824) außer Kraft.
Dieser
Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
-
MBl. NRW. 2003 S. 544