Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

 

Bundessozialhilfegesetz - Barbetrag für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 2.6.2003 - V 3 - 5001.11 -

Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Familie und Frauen

Bundessozialhilfegesetz
- Barbetrag für Hilfeempfänger,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie vom 2.6.2003
- V 3 - 5001.11 -

Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 393) setze ich ab 1. Juli 2003 die Barbeträge für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelsätze der Sozialhilfe zum 1. Juli 2003 – wie folgt neu fest:

Stufe

Lebensalter

Euro

 1

Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

(4 und 5 Jahre)

   4,10

 2

im 7. Lebensjahr

(6 Jahre)

   8,60

 3

im 8. Lebensjahr

(7 Jahre)

 12,50

 4

im 9. Lebensjahr

(8 Jahre)

 17,00

 5

vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des
11. Lebensjahres

(9 und 10 Jahre)

 21,20

 6

im 12. Lebensjahr

(11 Jahre)

 25,50

 7

im 13. Lebensjahr

(12 Jahre)

 29,70

 8

im 14. Lebensjahr

(13 Jahre)

 33,80

 9

im 15. Lebensjahr

(14 Jahre)

 42,50

10

im 16. Lebensjahr

(15 Jahre)

 46,60

11

im 17. Lebensjahr

(16 Jahre)

 55,20

12

im 18. Lebensjahr

(17 Jahre)

 59,20

Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung vom 1. Juli 2003 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 88,80 Euro.

Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vom 5.6.2002 – 313 – 5001.11 (MBl. NRW. S. 764) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 578