Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 24 vom 26.6.2003 Seite 565 bis 578

 

Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten RdErl. d. Innenministeriums v. 28.5.2003 -  43.1-1504

20500

Polizei-Dienstausweise, Kriminaldienstmarken und Visitenkarten

RdErl. d. Innenministeriums v. 28.5.2003 -
 43.1-1504

1
Ausstattung mit Polizei-Dienstausweisen und Kriminaldienstmarken

1.1
Polizeibeamtinnen und -beamte erhalten Polizei-Dienstausweise im Scheckkartenformat nach Anlage 1.

1.1.1
Polizeibeamtinnen und –beamte der Polizeibehörden, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen oder auf Anordnung der Polizeibehörde über einen längeren Zeitraum in Zivilkleidung zur Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt sind, erhalten zusätzlich eine mit einer laufenden Nummer versehene Kriminaldienstmarke nach Anlage 2. Die Kriminaldienstmarke ist sorgfältig gegen Verlust zu sichern und verdeckt, aber griffbereit an einer Kette oder Schnur zu tragen.

1.2
Polizei-Dienstausweise werden unter Verwendung von Kartenrohlingen mit der polizeitypischen Guilloche in vorgegebenem Grünton durch die Zentralen Polizeitechnischen Dienste ausgestellt. Bei der Personalisierung werden Bild und Original-Landeswappen in Farbe gedruckt.

1.3
Über die ausgestellten Polizei-Dienstausweise wird bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten eine Datei geführt. Inhalt, Erstellung und Zugriffsrechte sind in einer Dienstanweisung zu regeln. Aus der Datei ergibt sich die Ausweisnummer, die sich aus der Kennzahl des Ausstellungsjahres (01 für 2001) und einer fünfstelligen Zahl - beginnend mit 00001 -zusammensetzt.

1.3.1
Ausgabe und Einziehung der Kriminaldienstmarke obliegt der Polizeibehörde, der die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte angehört. Die Polizeibehörde hat über die ihr zugeteilten Kriminaldienstmarken ein Verzeichnis (Anlage 3) zu führen und darin die Ausgabe und die Einziehung aktenkundig zu machen. Nicht ausgegebene Kriminaldienstmarken sind sicher aufzubewahren.

Der Erhalt des Polizei-Dienstausweises bzw. der Kriminaldienstmarke ist zu bestätigen; die Empfangsbestätigung (Anlage 4 oder Anlage 5) ist zur Personalakte zu nehmen

1.4.1
Empfänger einer Kriminaldienstmarke sind auf diesen Runderlass und darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Versetzung oder Änderung der Verwendung (vgl.  Nr. 1.1.1) die empfangene Kriminaldienstmarke unaufgefordert zurückzugeben haben.

1.5
Der Verlust eines Polizei-Dienstausweises oder einer Kriminaldienstmarke  ist der ausgebenden Dienststelle  unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese hat, wenn ihre Nachforschungen nach dem Polizei-Dienstausweis oder der Kriminaldienstmarke erfolglos geblieben sind, eine Ungültigkeitserklärung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk zu veranlassen.

1.5.1
Polizei-Dienstausweise und  Kriminaldienstmarken, die wegen Verlustes für ungültig erklärt worden sind, sind zur Sachfahndung im INPOL-System auszuschreiben. Die Inhaber erhalten einen neuen Polizei-Dienstausweis mit gegenwartsnahem Lichtbild und neuer Ausweisnummer bzw. eine neue Kriminaldienstmarke. Der Empfang ist gemäß Nr. 1.4 zu bestätigen.

1.6
Polizei-Dienstausweise sind spätestens nach 10 Jahren einzuziehen und durch neue mit gegenwartsnahem Lichtbild zu ersetzen. Ein schadhafter oder unansehnlich gewordener Polizei-Dienstausweis ist ebenfalls gegen einen Ausweis mit gegenwartsnahem Lichtbild auszutauschen. Eingezogene sowie nach Verlust und Ungültigkeitserklärung wieder aufgefundene Polizei-Dienstausweise sind unbrauchbar zu machen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System ist zu löschen. Eine dienstliche Entwertung von Polizei-Dienstausweisen gilt als Einziehung.

1.6.1
Wird eine für ungültig erklärte Kriminaldienstmarke wiedergefunden, ist die Veröffentlichung nach Nr. 1.5 zu widerrufen und die Ausschreibung in der Sachfahndung im INPOL-System zu löschen. Nach Ablauf eines Jahres kann die Kriminaldienstmarke erneut ausgegeben werden.

1.7
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Polizei-Dienstausweis und ggf. die Kriminaldienstmarke einzuziehen.

1.8
Die dateiführende Stelle bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten ist unter Mitteilung des Namens und Vornamens der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers und der Ausweisnummer zu unterrichten, wenn ein Polizei-Dienstausweis gemäß Nr. 1.5 für ungültig erklärt oder gemäß Nr. 1.6 bzw. Nr. 1.7 eingezogen worden ist.

1.9
Der Polizei-Dienstausweis und ggf. die Kriminaldienstmarke sind einzuziehen und aufzubewahren für die Dauer einer Beurlaubung von mehr als sechs Monaten oder eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte.

2
Sonstige Dienst- oder Hausausweise

2.1
Leiterinnen und Leitern von Polizeibehörden und -einrichtungen sowie ihren Vertreterinnen und Vertretern ist, soweit sie nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ein Dienstausweis nach Anlage 1 ohne den Aufdruck POLIZEI auszustellen. Solch ein Dienstausweis kann für Beschäftigte der Polizeibehörden und -einrichtungen, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, ausgestellt werden, wenn dies zur Erfüllung dienstlicher Belange notwendig ist.

2.2
Die Ausstattung der Beschäftigten mit allgemeinen Dienst- oder Hausausweisen bleibt unberührt.

3
Mitführen und Vorzeigen des Polizei-Dienstausweises und der Kriminaldienstmarke

3.1
Der Polizei-Dienstausweis und ggf. die Kriminaldienstmarke sind im Dienst ständig mitzuführen. Der Polizei-Dienstausweis auch bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn keine anders lautende Weisung vorliegt.

3.2
Polizeibeamtinnen und -beamte haben den Polizei-Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuzeigen; beim Einsatz in bürgerlicher Kleidung haben sie dies unaufgefordert zu tun. Werden Polizeibeamtinnen und -beamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung Beauftragte vorzeigepflichtig.

3.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminaldienstmarke führen, zeigen zunächst diese vor.

3.4
Der Polizei-Dienstausweis beziehungsweise die Kriminaldienstmarke braucht nicht vorgezeigt zu werden, wenn der Zweck der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt wird oder durch das Vorzeigen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte gefährdet wird.

4
Visitenkarten

4.1
Eine gute Verständigung zwischen Bevölkerung und Polizei wird dadurch gefördert, dass die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte sich in Ausübung des Dienstes durch Überreichen einer Visitenkarte bekannt macht. Diese Form des Vorstellens soll dazu beitragen, dass den Maßnahmen der Polizei größeres Verständnis entgegengebracht wird. Gleichzeitig soll sie den Polizeibeamtinnen und -beamten den Dienst erleichtern. So wird bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, bei Hilfeleistungen und anderen Anlässen das Überreichen einer Visitenkarte nützlich sein. Die Beteiligten werden es begrüßen, wenn sie anhand der überlassenen Visitenkarte die betreffende Polizeibeamtin oder den betreffenden Polizeibeamten persönlich oder telefonisch auf der Dienststelle erreichen können.

4.2
Die Visitenkarte soll Vor- und Zuname (in Großbuchstaben), Amtsbezeichnung, vollständige Anschrift der Dienststelle sowie Ruf- und Fax-Nummer enthalten.

4.3
Visitenkarten werden von den Polizeibehörden und -einrichtungen beschafft. Damit sind in erster Linie die Außendienst versehenden Polizeibeamtinnen und -beamten auszustatten.

5
Der RdErl. v. 23. 3. 1983 (SMB1. NRW. 20500) gilt weiter für Polizeibeamtinnen und ‑beamte, für die noch kein neuer Polizei-Dienstausweis ausgestellt worden ist.

Die RdErl. v. 23.10.2000 "Polizei-Dienstausweise und Visitenkarten" (SMBl. NRW. 20500) und v. 11.07.1978 "Kriminaldienstmarken" (SMBl. NRW. 20531) hebe ich auf.

Anlagen 1 u. 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 566