Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 8.7.2003 Seite 617 bis 646

 

Planfeststellungsbeschluss Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 28. März 2003 – III B 4–32–03/779

III.

Planfeststellungsbeschluss

Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 28. März 2003 – III B 4–32–03/779

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 28. März 2003 - III B 4–32–03/779 - ist der Plan für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 1 (A 1) für den Streckenabschnitt zwischen Bau-km 92+787 und Bau-km 95+391 sowie Bau-km 97+653 und Bau-km 99+460 einschließlich der Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Gemeinde Lotte (Kreis Steinfurt) - Regierungsbezirk Münster - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit §§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt worden.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1
Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde.

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

2
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster

gestellt und begründet werden.

3
Falls die Fristen zu 1 und 2 durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

4
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 21.07.2003 bis 04.08.2003 einschließlich wie folgt zu jedermanns Einsicht aus:

Rathaus der Gemeinde Lotte,
Westerkappelner Straße 19, Zimmer 9, 49504 Lotte

montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr,

dienstags 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr,

donnerstags 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

Der Beschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bei dem

Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Münster
Hörsterplatz 2
48147 Münster

schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 28. März 2003

Im Auftrag

Edward    R o t h e r

- MBl. NRW. 2003 S. 644