Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 11.7.2003 Seite 647 bis 676

 

Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 18.6.2003 -13/14-66.261

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Ergänzung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

RdErl. d. Innenministeriums v. 18.6.2003 -13/14-66.261

Bei der Ausführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17.8.2000) ist Folgendes zu beachten:

Zu §§ 2 Abs. l, 389 Abs. 3 DA
Zuständige Verwaltungsbehörden

Die Bezirksregierungen sind zuständige Verwaltungsbehörden nach § 2 Abs. l und § 389 Abs. 3 DA.

Im Übrigen sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne der DA.

Zu § 6 DA
Zusätzliche Kennzeichnung von Standesamtsbezirken

Die zusätzliche Kennzeichnung von Bezirken im Sinne des § 6 Abs. l Satz 4 DA trifft die Bezirksregierung nach Abstimmung mit der Gemeinde. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sollte als Zusatz die Bezeichnung eines Stadtbezirks oder Ortsteils gewählt werden, insbesondere wenn diese sich an dem Namen einer ehemaligen Gemeinde orientiert.

Zu§ 11 Abs. 1 DA
Bestellung des Standesbeamten

Die Bestellung des Standesbeamten, die in die Organisationshoheit der Gemeinde fällt, bedarf der Schriftform. Sie wird durch Aushändigung einer Urkunde oder Verfügung vorgenommen. Dabei sind der Standesamtsbezirk und der Tag, an dem die Bestellung wirksam wird, anzugeben. Wird der Standesbeamte für einen bestimmten Zeitraum bestellt, so ist auch der Tag anzugeben, an dem die Bestellung erlischt; im Übrigen ist die Bestellung auf Widerruf auszusprechen.

Gegen die Bestellung eines Standesbeamten für mehrere Standesamtsbezirke in einer Gemeinde bestehen keine Bedenken.

Der Bestellung sollte eine praktische Ausbildung im Standesamt und die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang (z.B. an der Akademie für Personenstandswesen) vorangehen.

Die Bestellung eines Standesbeamten ist von der Gemeinde der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zu § 15 Abs. 3 DA
Dienstsiegel, Beglaubigung
von abgelichteten Personenstandsurkunden

Als Dienstsiegel führt der Standesbeamte das kleine Landessiegel (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 - GS. NRW. S. 140 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1986 - GV. NRW. S. 743-, - SGV. NRW. 113 -). Lässt der vorhandene Schreibraum den Abdruck des Dienstsiegels in der vorgegebenen Grösse nicht zu, ist es gestattet, ein Dienstsiegel mit geringerem Durchmesser zu verwenden (§ 4 Abs. l Satz 5 der genannten Verordnung).

Der Standesbeamte darf das kleine Landessiegel nur für standesamtliche Tätigkeiten benutzen. Hierzu gehören die Aufgaben, die dem Standesbeamten durch das Personenstandsgesetz oder durch andere Gesetze übertragen worden sind.

Unter die Amtstätigkeit des Standesbeamten fallen dagegen z.B. nicht Beglaubigungen von Zeugnisabschriften oder von sonstigen Abschriften sowie Unterschriftsbeglaubigungen.

Sind dem Standesbeamten auch solche Tätigkeiten übertragen worden, so verwendet er hierfür das Gemeindesiegel.

Eine Beglaubigung von abgelichteten Personenstandsurkunden durch den Standesbeamten kommt nicht in Betracht. Auf meinen RdErl. v. 28.4.1977 (SMBl. NRW. 2010) weise ich hin.

Zu § 20 DA
Aus- und Fortbildung der Standesbeamten

Die Akademie für Personenstandswesen - Aus- und Fortbildungswerk des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.V. - führt in Bad Salzschlirf Aus- und Fortbildungsseminare durch. Die Teilnahme an diesen Seminaren, die die für die Tätigkeit der Standesbeamten und die Aufsichtsführung notwendigen Kenntnisse vermitteln, liegt im dienstlichen Interesse. Den Gemeinden und Aufsichtsbehörden wird daher empfohlen, Standesbeamte und Sachbearbeiter zu diesen Seminaren zu entsenden. Die Akademie erhebt von den Teilnehmern eine Seminargebühr, deren Höhe den Teilnehmern mitgeteilt wird.

Darüber hinaus bieten die Fachverbände der Standesbeamten Nordrhein e.V. sowie der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe e.V. in Abstimmung mit mir in Kreisen und kreisfreien Städten eintägige bzw. halbtägige Schulungsveranstaltungen an. Die Teilnahme an diesen Fachlehrgängen, die im dienstlichen Interesse liegt, sollte den Standesbeamten und Sachbearbeitern sowie den Sachbearbeitern der Aufsichtsbehörden regelmäßig ermöglicht werden.

Den Veranstaltungsplan werde ich jeweils jährlich durch Runderlass bekannt geben.

Die Vortragenden für diese Veranstaltungen werden von den Fachverbänden gestellt. Ihre Dienstherren werden gebeten, sie für diese Aufgabe jeweils freizustellen.

Generell ist der Aus- und Fortbildung der Standesbeamten wegen der rechtlichen Vielfalt ihres Aufgabengebietes große Aufmerksamkeit zuzumessen.

Zu den §§ 37, 38 DA
Personenstandsarchive

Hinweise werden in den Nebenregistern und Zweitregistern nicht beigeschrieben. Die Hinweismitteilungen sollen nach Beischreibung in den Erstbüchern - ggf. monatlich gesammelt - an die Personenstandsarchive übersandt werden.

Zu § 60 DA
Ortsbezeichnungen

Bei der Bezeichnung von Orten in Personenstandsbüchern und -urkunden ist dem Namen der Gemeinde der Name des Gemeindeteils anzufügen, wenn der Rat der Gemeinde durch Satzung Gemeindeteile (einschließlich Grenzziehung) festgelegt hat. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§§ 35 Abs. l, 39 Abs. l Satz l GO NW) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Satzung bestimmt.

Der Standesbeamte hat die in seiner Gemeinde ortsrechtlich festgelegten Gemeindeteilbezeichnungen in seine Beurkundungen mit aufzunehmen.

Der Standesbeamte hat außerhalb seiner Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ortsrechtlich festgelegte Gemeindeteilbezeichnungen in seine Beurkundungen mit aufzunehmen, wenn der Betroffene den Nachweis der ortsrechtlichen Festlegung der Gemeindeteilbezeichnung führt.

Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann der Zusatz „Gemeindeteil..." oder „Stadtteil...", durch ein Komma abgetrennt, einzutragen.

Der Name des Gemeindeteils ist nicht anzugeben, wenn der amtlich festgelegte Gemeindename und der Name des Gemeindeteils gleich lauten. In den Fällen des § 60 Abs. 3 Nr. l und 2 DA ist die Hinzufügung der Gemeindeteilbezeichnung (Wiederholung der früheren Ortsbezeichnung) entbehrlich.

Bei der Beurkundung von Personenstandsfällen ist der Geburtsort oder bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden der Geburts- oder Sterbeort mit der im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebenden Ortsbezeichnung einzutragen, wenn (z.B. wegen Teilung einer früheren Gemeinde) nicht oder nur mit erheblichem Aufwand festzustellen ist, zu welcher Gemeinde das Gebiet gehört.

Zu § 63 DA
Akademische Grade

In die Personenstandsbücher und -urkunden können nur Hochschulgrade (akademische Grade) eingetragen werden, die nach den auf der Grundlage des § 18 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGB1. I  S. 18), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGB1. I  S. 3138), erlassenen landesrechtlichen Regelungen oder den davor geltenden Bestimmungen verliehen worden sind.

In Zweifelsfällen soll sich der Standesbeamte eine Urkunde oder einen sonstigen amtlichen Nachweis - z.B. Bestätigung der Hochschule - vorlegen lassen, woraus sich das Recht zur Führung eines akademischen Grades ergibt.

Ein ausländischer akademischer Grad darf in der Bundesrepublik Deutschland nur in der hochschulrechtlich zulässigen Form geführt werden. Diese ergibt sich bei Graden (nur) staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen (vgl. für Nordrhein-Westfalen § 119 des Hochschulgesetzes - HG - i.d.F. vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) - SGV. NRW. 223 -

- aus Staaten der EU unmittelbar aus dem HG und aus den entsprechenden Regelungen der anderen Länder,

- aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Äquivalenzabkommen geschlossen hat, aus dem jeweiligen Äquivalenzabkommen,

- bei Graden aus sonstigen Staaten aus dem Genehmigungs- oder Zustimmungsbescheid des Wissenschaftsministeriums eines Landes der Bundesrepublik Deutschland.

Das bedeutet u.a., dass die Herkunftsbezeichnung, soweit sie hochschulrechtlich vorgeschrieben ist, Bestandteil des zur Führung im Inland zugelassenen Grades ist. Als Herkunftsbezeichnung kommt in Betracht entweder das Herkunftsland (Abkürzung gem. dem Nationalitätenzeichen im internationalen Kraftfahrzeugverkehr) oder die den Grad verleihende Institution.

Das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade sind in Nordrhein-Westfalen durch die dafür maßgebliche Verordnung vom 13. Mai 1993 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 2. September 1995 (GV. NRW. S. 982) - SGV. NRW.   221 - geregelt.

Zu § 64 Abs. 5 und 6 DA
Kirchenaustritt

Für die nach Absatz 2 der Mitteilungspflicht III/l NRW MIZI von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu veranlassende Mitteilung wird der Vordruck AG VI 3 verwendet. Die Mitteilung kann von der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger eigenhändig unterschrieben werden. In diesem Fall wird der Name der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners in Maschinenschrift hinzugefügt sowie die Funktionsbezeichnung (Rechtspflegerin, Rechtspfleger) angefügt. Das Beidrücken des Dienststempels ist nicht erforderlich. Wird die Mitteilung nicht eigenhändig unterschrieben, erhält die Mitteilung folgenden Beglaubigungsvermerk:

„Beglaubigt

(Name, Amtsbezeichnung)"

Auf die AV des Justizministeriums über die Vollziehung von Schriftstücken wird insoweit verwiesen.

Gibt ein Ausländer eine Austrittserklärung vor einem deutschen Amtsgericht ab und ist diese gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchenaustrittsgesetzes – KiAustrG – vom 26. Mai 1981 - GV. NRW. S. 260 - SGV. NRW. 222 - wirksam, so bestehen gegen die Eintragung eines Vermerks in das Heirats- bzw. Familienbuch keine Bedenken.

Bei einem Ein- oder Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft reicht deren Bestätigung als Grundlage für die Eintragung aus (§ 64 Abs. 5 Satz 4 DA ist zu beachten).

Zu § 70 Abs. l DA
Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständige Behörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Personenstandsgesetzes - PStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGB1. I  S. 1125), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGB1. I S. 3322), ist in Kreisen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister (Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. März 1958 (GV. NRW. S. 135), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NRW. 1970 S. 22) - SGV. NRW. 45 -.

Zu § 86 DA
Benutzung von Personenstandsbüchern

§ 61 PStG ist eine dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) vorgehende Spezialvorschrift.

Ein gemäß § 61 Abs. l Satz 3 PStG für die Benutzung maßgebliches rechtliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung oder Wahrung von Rechten erforderlich ist.

Genealogische Forschung kann demgegenüber ein rechtliches Interesse nicht begründen. Auskünfte und Urkunden können daher an Genealogen nur dann erteilt werden, wenn die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, ihr Ehegatte oder ein Verwandter in auf- oder absteigender Linie eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt hat.

Die Durchsicht der Personenstandsbücher ist für den genannten Personenkreis auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses nur gezielt zulässig, weil bei allgemeiner Durchsicht der Schutz der eingetragenen Personen nicht gewährleistet wäre.

Bei vor dem 1.10.1874 errichteten Zivilstandsregistern genügt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PStVO NW zur Einsichtnahme und Durchsicht der Nachweis eines berechtigten Interesses, so dass diese Register der genealogischen Forschung zugänglich sind.

Zu §§ 91a Abs. 4, 92 Abs. 2 DA
Namensermittlung

Bei der Ermittlung des Familiennamens sind auch gemäß § 57 Abs. 7 DA aufgenommene und in den Sammelakten verwahrte Aktenvermerke heranzuziehen.

Zu § 93 DA
Ausstellung von Sterbeurkunden

In Fällen, in denen der Sterbefall von der zuständigen Behörde, die amtliche Ermittlungen zu führen hatte, schriftlich angezeigt wird, sollen den Berechtigten regelmäßig Sterbeurkunden ausgestellt werden.

Beglaubigte Abschriften aus dem Sterbebuch, die den Hinweis auf die anzeigende Behörde enthalten, sind nur auf besondere Anforderung auszustellen.

Zu §§ 98, 277 DA
Mitteilungen an die Meldebehörde zur Wahrung des Adoptionsgeheimnisses

Die Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde gemäß § 98 Abs. l Nr. 2 i.V. mit
§ 277 DA kann im Einzelfall dazu führen, dass eine geplante Adoption am Wohnort der leiblichen Mutter nicht verborgen bleibt.

Zur Wahrung des Adoptionsgeheimnisses ist in den fraglichen Fällen wie folgt zu verfahren:

Soll ein Kind nach seiner Geburt nicht in die Wohnung der Mutter bzw. der Eltern aufgenommen werden, weil eine Inpflegenahme im Zusammenhang mit einer Adoption beabsichtigt ist, so unterrichtet die Adoptionsvermittlungstelle hiervon unverzüglich den Standesbeamten am Geburtsort gemäß dem in der Anlage l abgedruckten Muster.

Liegt dem Standesbeamten im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung eine solche Information vor, so unterbleibt seine Mitteilung an die für die Wohnung der Mutter bzw. der Eltern zuständige Meldebehörde nach § 98 Abs. l Nr. 2 i.V. mit § 277 DA.

In die Geburtenzählkarte (§ 398 Abs. 2 DA) nimmt der Standesbeamte statt der Angabe über die Wohnung der Eltern bzw. der Mutter einen Hinweis über die beabsichtigte Annahme des Kindes auf. Die Mitteilung gemäß § 300 Abs. 3 Nr. 3 DA nach Beischreibung eines Randvermerks macht er nur an die Meldebehörde am Ort der Wohnung der Adoptiveltern, bei mehreren Wohnungen an die Meldebehörde am Ort der Hauptwohnung der Adoptiveltern.

Die Mitteilung einer Adoptionsvermittlungsstelle bleibt für den Standesbeamten ohne Bedeutung und ist zu vernichten, wenn zwei Monate nach dem angegebenen Geburtstermin keine Anzeige über die Geburt des Kindes vorliegt.

Diejenige(n) Person(en), die das Kind in ihre Wohnung aufnimmt (aufnehmen), ist (sind) verpflichtet, es bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 4 Meldegesetz NRW - MG NRW - vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456) - SGV. NRW. 210 -.

Entsprechendes gilt für Einrichtungen der Heimerziehung.

Daten eines minderjährigen Kindes sind an sich nach § 3 Abs. l Nr. 16 MG NRW im Datensatz der leiblichen Mutter/Eltern zu speichern und erst dann zu löschen, wenn das Kind adoptiert ist. Da in den hier in Rede stehenden Fällen zu befürchten ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener beeinträchtigt werden (§ 7 MG NRW), hat die Mitteilung des Standesbeamten an die Meldebehörde und die Speicherung der Daten des minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde am Ort der Wohnung der leiblichen Mutter/Eltern zu unterbleiben.

Zu § 105 Satz 2 DA
Zuständige Verwaltungsbehörden

Zuständige Verwaltungsbehörden sind die Aufsichtsbehörden.

Zu § 106 DA
Amtlicher Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland

Auf die mit meinem RdErl. v. 4.12.1957 (SMB1. NRW. 20020) bekannt gegebenen Richtlinien wird hingewiesen.

Zu § 108 DA
Legalisation

Das Verfahren und die Beglaubigung sind durch meinen RdErl. v. 15.11.1959 (SMB1. NRW. 2010) geregelt.

Zu § 114 Abs. l DA
Apostille

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Apostille ist bei Personenstandsurkunden die Bezirksregierung (Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 8. Februar 1966 - GV. NRW. S. 36/SGV. NRW. 311 -). Das Verfahren ist durch meinen RdErl. v. 28.2.1966 (SMB1. NRW. 2010) geregelt.

Zu §§ 115, 116, 117 DA
Austausch von Personenstandsurkunden mit Italien

Beim Austausch von Personenstandsurkunden mit Italien sollen die im Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 (BGBl. 1997 II S. 775) vorgesehenen Vordrucke verwendet werden.

Zu § 115 DA
Austausch von Heiratsurkunden mit der Republik Zypern

Die zyprischen Behörden übersenden der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nikosia außer Sterbeurkunden auch Heiratsurkunden von Deutschen, die auf Zypern die Ehe geschlossen haben. Aus Gründen der Gegenseitigkeit werden die Standesbeamten gebeten, der Botschaft der Republik Zypern, Wallstraße 27, 10179 Berlin, zur Erleichterung ihrer konsularischen Aufgaben ebenfalls Heiratsurkunden über die Eheschließung zyprischer Staatsangehöriger zu übermitteln. Die mehrsprachige Heiratsurkunde ist gebührenfrei auszustellen (§ 401 Abs. 6 DA); sie bedarf keiner Legalisation.

Zu §§ 159 Abs. 3 Satz 4,
159 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 3, 159 b Abs. 3 DA
Zuständige Verwaltungsbehörde bei der Prüfung der Ehefähigkeit

Zuständige Verwaltungsbehörde ist die untere Aufsichtsbehörde.

Zu § 159 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 DA
Prüfung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Heimatstaatsentscheidungen)

Die Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde wird von Amts wegen herbeigeführt; eines Antrages bedarf es dazu nicht. Der Vorlagebericht hat die für die Prüfung notwendigen Angaben zu enthalten.

Die Prüfung hat lediglich den Charakter einer internen Beteiligung im Aufsichtswege. Für den Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung besteht keine Rechtsgrundlage.

Zu § 160 DA
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, wird gemäß Art. 7 § l des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 -FamRÄndG - (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § l der Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse vom 17. November 1994
- GV. NRW. S. 1005/SGV. NRW. 301 - im Inland nur anerkannt, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder das gegen ihre/seine Entscheidung angerufene Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 159 Abs. 4 i.V.m. § 159 b Abs. 1 DA).

Wird dem Standesbeamten eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für die eine solche Feststellung erforderlich ist, so nimmt er den Antrag auf.

Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf unmittelbar zu übersenden. Für den Antrag ist das Formblatt nach Anlage 2 zu verwenden.

Bedarf der Antragsteller auch der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§§ 170, 171 DA), ist dieser Antrag mit allen Unterlagen, auf die im Anerkennungsantrag Bezug genommen werden kann, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorzulegen. Diese/Dieser leitet den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses und die im Anerkennungsverfahren getroffene Entscheidung ggf. der zuständigen Präsidentin bzw. dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm oder Köln zu (vgl. § 171 Abs. 6 DA).

Ist ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe verstorben, so bedarf es zum Nachweis der Auflösung der Ehe nicht einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen. Gleichwohl ist eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vor ihrer Anerkennung im deutschen Rechtsbereich nicht wirksam.

Der Gesetzgeber hat es der freien Entscheidung der Beteiligten überlassen, ob ein Anerkennungsantrag gestellt wird. Dem Standesbeamten steht kein Antragsrecht zu. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht (Art. 7 § l Abs. 3 FamRÄndG).

Zu § 166 DA
Ehefähigkeitszeugnis für britische Staatsangehörige

Für britische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Großbritannien haben, wird ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausgestellt. Sie erhalten jedoch auf Antrag eine konsularische Ehefähigkeitsbescheinigung von dem zuständigen britischen Konsulat.

Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte besteht diese Möglichkeit nicht. Armeeangehörige legen die bei der zuständigen Militärbehörde beantragte Bescheinigung auf dem Vordruck BA (G) Form 120 vor, Luftwaffenangehörige eine frei formulierte Bescheinigung des militärischen Vorgesetzten.

Die jeweilige Bescheinigung ist dem Befreiungsantrag an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts beizufügen.

Zu § 171 DA
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Befreiungen von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), erfolgen durch die für den Bezirk zuständige Oberlandesgerichtspräsidentin bzw. den für den Bezirk zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten. Die Befreiung bedarf eines Antrages der Verlobten.

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist der als Anlage 3 abgedruckte Vordruck eingeführt worden. Der Antrag ist der Oberlandesgerichtspräsidentin bzw. dem Oberlandesgerichtspräsidenten in doppelter Ausfertigung zu übersenden.

Zu § 245 DA
Mitteilung an die Meldebehörde bei Anlegung des Familienbuchs

Die Anlegung eines Familienbuches gemäß § 15 a PStG ist der für die Wohnung der Ehegatten zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muss die in § 245 Abs. 3 Nr. l aufgeführten Angaben sowie unter Angabe des Standesamtes den Führungsort des Familienbuches enthalten. Die Meldebehörde vermerkt dies im Melderegister.

Zu § 256 DA
Öffentliche Anstalten

Als öffentliche Anstalten sind solche Anstalten anzusehen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben oder unterhalten werden. Hierzu gehören insbesondere die Anstalten der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Andere Anstalten - auch solche, die von privatrechtlich gestalteten kirchlichen Organisationen (z.B. Caritas, Innere Mission, Ordensgemeinschaften) getragen werden - fallen unter § 256 Abs. 3 DA.

Landeskrankenhäuser und -kliniken sind bei der Anzeige von Geburten und Sterbefällen als öffentliche Anstalten im Sinne der §§ 18 Abs. l und 34 PStG zu behandeln.

Zu § 272 DA
Personen mit ungewissem Personenstand

Zuständig für die Bestimmung von Vornamen, Familiennamen, Geburtsort und Geburtstag (Personendaten) und für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch ist gemäß § 3 Abs. l PStVO NW bei kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, im Übrigen die kreisfreie Stadt.

Beim Verfahren nach § 26 PStG ist zwischen der Bestimmung der Personendaten und der Anordnung der Beurkundung zu unterscheiden. Soll die Beurkundung bei einem Standesamt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen angeordnet werden, so sind nur die Personendaten zu bestimmen und ist der Vorgang der am Beurkundungsort für die Anordnung der Beurkundung zuständigen Behörde zuzuleiten. Entsprechendes gilt, wenn eine Behörde außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Personendaten festgestellt hat und die Beurkundung bei einem Standesamt im Land Nordrhein-Westfalen angeordnet werden soll. Wird ein Geburtsort bestimmt, der außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes liegt, ist für die Anordnung der Eintragung in das Geburtenbuch beim Standesamt I in Berlin die Senatsverwaltung für Inneres in Berlin zuständig.

Zu § 276 Abs. 1 Nr. 2, § 285 Abs. 6, § 301 Abs. 2 DA
Mitteilung über die nicht verheirateten Eltern eines Kindes;

Mitteilung über die Annahme als Kind durch eine Einzelperson

Für die Mitteilungen sind die als Anlagen 4 und 5 abgedruckten Formblätter zu verwenden.

Zu § 285 Abs. 4, § 286 Abs. l DA
Vorlage der Unterlagen an die Aufsichtsbehörde bei
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
nach ausländischem Recht

Mit der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages des Kindes zu übersenden und - soweit bekannt - die Staatsangehörigkeit der Mutter und des Kindes mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist der Personenstand des Aner-kennenden anzugeben (Datum auch einer etwaigen Eheschließung oder ggf. der Auflösung der Ehe).

Zu § 315 DA
Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 315 ist die Verwaltungsbehörde, die die Eintragung veranlasst hat.

Zu §§ 323, 324 DA
Benachrichtigung in Nachlasssachen

Auf die AV d. Justizministeriums/den RdErl. d. Innenministeriums über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 2.1.2001 (SMB1. NRW. 3212) wird hingewiesen.

Zu § 328 DA
Sterbefälle in Anstalten und Einrichtungen

Wegen des Begriffs „öffentliche Anstalt" und wegen der Landeskrankenhäuser und -kliniken wird auf die Ergänzung zu § 256 hingewiesen.

Zu § 330 DA
Anzeige bei amtlichen Ermittlungen

Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 330 Abs. l ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Abs. 5 PStVO NW). Sind mehrere Behörden an der amtlichen Ermittlung beteiligt, so obliegt die Anzeigepflicht in nachstehender Reihenfolge
- der Polizeibehörde,
- der Staatsanwaltschaft,
- der sonst beteiligten Behörde.

Wird die Anzeige nicht von einer Polizeibehörde oder Staatsanwaltschaft erstattet, so hat die anzeigende Behörde eine Durchschrift der Anzeige der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zuzuleiten.

Eine Polizeibehörde (Kreispolizeibehörde, Bezirksregierung oder Landeskriminalamt - vgl. § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242/SGV. NRW. 205) - ist dann beteiligt, wenn die amtliche Ermittlung von einer Polizeibeamtin bzw. einem Polizeibeamten, die bzw. der ihr angehört, geführt wird. Bei Unfällen auf der Bundesautobahn zeigt die an den Ermittlungen beteiligte Kreispolizeibehörde den Sterbefall an; werden die Ermittlungen ausschließlich von einer Bezirksregierung (Autobahnpolizei) geführt, so erstattet diese die Anzeige.

Bei Sterbefällen, die sich im Bereich des Bergbaus ereignen, sind die Bergämter anzeigepflichtig, sofern nicht bereits an der amtlichen Ermittlung über den Todesfall eine Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft beteiligt ist.

Ist in der Todesbescheinigung eine andere Todesart als „natürlicher Tod" vermerkt und hat eine nach Absatz l bis 3 zuständige Behörde noch keine Ermittlungen geführt, so hat der Standesbeamte die Beurkundung zurückzustellen und die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu benachrichtigen.

Zu § 331 Abs. 5 DA
Todesbescheinigung

Es ist nach den Regelungen des RdErl. des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 20.6.2001 (Todesbescheinigung) – SMBl. NRW. 2127 – bzw. den diesen künftig ersetzenden Regelungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums zu verfahren.

Der Standesbeamte übersendet die offenen und verschlossenen Teile der Todesbescheinigung nach der Beurkundung des Sterbefalles unverzüglich (täglich gesammelt) an das für den Sitz des Standesamts zuständige Gesundheitsamt. Ist dem Standesbeamten nur Blatt l des offenen Teils übergeben worden, weil sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils verzögert, ist dieser Teil ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt zuzuleiten.

Zu § 334 Abs. 1 DA
Zuständige Ortspolizeibehörde

Zuständige Ortspolizeibehörde nach Absatz l ist die örtliche Ordnungsbehörde (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Bestattungsgesetz – BestG NRW vom 4. Juni 2003 - SGV. NRW. 2127 -).

Zu den §§ 347 und 355 DA
Benachrichtigung in Nachlasssachen

Auf die AV d. Justizministeriums/den RdErl. d. Innenministeriums über die Benachrichtigung in Nachlasssachen v. 2.1.2001 (SMB1. NRW. 3212) wird hingewiesen.

Zu § 387 DA
Beurkundung von Geburten- und Sterbefällen
außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes

Für die Anordnung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles in den Fällen des
§ 41 Abs. 2 und 3 PStG beim Standesamt I in Berlin sind gemäß § 3 Abs. l PStVO NW bei kreisangehörigen Gemeinden der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, im Übrigen die kreisfreien Städte zuständig.

Die Beurkundungsanordnung hat sich auf den Personenstand des Kindes oder des Verstorbenen zu beziehen, wie er sich im Zeitpunkt der Geburt oder des Todes dargestellt hat. Das Gleiche gilt für die übrigen Angaben, die die Anordnung enthalten muss (§ 41 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. l bzw. § 37 Abs. l PStG). Seitdem eingetragene Veränderungen des Personenstandes des Kindes (z.B. durch Legitimation, Annahme als Kind, Namensänderung) werden nach der Beurkundung durch das Standesamt I in Berlin in Randvermerken verlautbart.

Ist der Standesfall ungewiss, darf seine Beurkundung nicht angeordnet werden. Bei Sterbefällen kann dann auf die Möglichkeit der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), verwiesen werden.

Die Anordnung nach § 41 PStG ist ein Verwaltungsakt. Eine Eintragung in das Personenstandsbuch des Standesamts I in Berlin ist daher erst möglich, wenn die Beurkundungsanordnung unanfechtbar geworden ist.

Zu § 399 DA
Statistik und Mitwirkung bei der Erforschung der
Ursachen der Säuglingssterblichkeit

Soweit die Zählkarten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) über die Statistischen Ämter der Gemeinden oder Kreise zugeleitet werden, haben diese für eine fristgerechte Weiterleitung Sorge zu tragen.

Zur Erforschung der Ursachen der Säuglingssterblichkeit sollen die in der Gesundheitsverwaltung verfügbaren Daten durch soziale Informationen ergänzt werden. In einschlägigen Fällen ist es deshalb erforderlich, Daten aus Sterbefall-Zählkarten mit Daten aus Geburten-Zählkarten zu verbinden. Diese Datenverknüpfung wird vom LDS übernommen.

Die Standesbeamten sollten daher auf entsprechende Einzelanfragen des LDS zu der angegebenen Sterbebuch-Nummer die jeweilige Geburtenbuch-Nummer mitteilen.

Zu § 401 DA
Gebührenfreiheit

Geburtsurkunden, die von wehrpflichtigen Personen zur Vorlage bei den Erfassungsbehörden benötigt werden, sind gebührenfrei auszustellen, da die Erfassung im öffentlichen Interesse geschieht. Die Urkunden sind mit dem Vermerk „Nur für Zwecke der Wehrerfassung" zu versehen.

Die Bundesrepublik Deutschland und Israel haben mit Notenwechsel vom 3. Februar/31. März 1969 den gebührenfreien Austausch von Personenstandsurkunden für amtliche Zwecke vereinbart. Wegen näherer Einzelheiten wird auf das RdSchr. d. Bundesministeriums des Innern v. 19.6.1969 (GMBl. S. 290, vgl. StAZ S. 349) hingewiesen.

Gültigkeitsdauer

Der vorstehende Erlass verliert mit Ablauf des 31.12.2008 seine Gültigkeit.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

- MBl. NRW. 2003 S. 648