Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 21.1.2003 Seite 57 bis 84
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der langjährigen Stilllegung
landwirtschaftlich genutzter Flächen
zu Zwecken des Umweltschutzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6 - 72.40.52
v. 21.11.2002
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160
vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG)
Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1) und der im
Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ – in der jeweils geltenden Fassung –
beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung (Teil D), nach Maßgabe dieser
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die langjährige Stilllegung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes.
Zuwendungszweck
ist die Einführung einer langjährigen Stilllegung von Streifen, Teil- und
Restflächen sowie ganzen Flächen als ökologische Begleitmaßnahme
- zur langfristigen Sicherung von Flächen für den Naturhaushalt,
- zur Erhöhung der Selbstregulationsfähigkeit in Agrarökosystemen,
- zur Verbesserung des biotischen und abiotischen Ressourcenschutzes,
- zur Verringerung der Erosion und des Eintrags von landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln in Gewässer,
- zur Schaffung eines agrarbiologisch bedeutsamen Biotopverbundes sowie
- zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.
Es
soll eine nachhaltige Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen
Produktionsbedingungen erreicht werden, die mit Belangen des Schutzes der
Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes vereinbar sind.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die
langjährige Stilllegung von
- Streifen,
- Teil- und Restflächen oder
- ganzen Flächen
landwirtschaftlich genutzten Ackerlands, um damit dauerhaft die Neuschaffung
bzw. Wiederherstellung ökologisch und agrarbiologisch bedeutsamer
Übergangsbereiche zwischen landwirtschaftlich genutzten und naturnahen
Lebensräumen, insbesondere zur Erhöhung der Stabilität der Agrarökosysteme, zu
fördern. Grünlandflächen können einbezogen werden, soweit deren Stilllegung der
Schaffung von Übergangsflächen an Gewässern, Wald- und Wegrändern oder anderen
ökologisch sensiblen Gebieten dient.
3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die
Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger
4.1
die stillzulegenden Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst
bewirtschaftet und die stillzulegenden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
4.2
die stillzulegenden Flächen im neuesten "Antrag auf Beihilfen für die
Landwirtschaft" (Flächenantrag) als Acker- und / oder Grünland deklariert
und entsprechend bewirtschaftet hat,
4.3
einen Streifen von mindestens 5 m Breite (ausgehend von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze) bzw. Teilflächen oder ganze Flächen stilllegt, wobei es
sich um zusammenhängende Flächen von i.d.R. mindestens 0,05 ha handeln muss; im
Falle der Stilllegung von Streifen von mehr als 20 m Breite, von Teilflächen
oder ganzen Flächen von jeweils mehr als 0,25 ha ist bei Antragstellung eine
Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen, dass die Stilllegung mit
den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang steht,
4.4
sich verpflichtet,
4.4.1
für die Dauer von mindestens 10 Jahren, beginnend mit dem 1.7. des
Antragsjahres, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb insgesamt, außer
in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der
Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern und
4.4.2
auf den stillgelegten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums
4.4.2.1
keine landwirtschaftliche Erzeugung zu betreiben oder durch Dritte zuzulassen, insbesondere
den Aufwuchs weder zu veräußern noch zu verfüttern, - im Einzelfall kann die
Bewilligungsbehörde die Verwertung aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes
abzufahrenden Mähguts im betriebseigenen Kreislauf gestatten -,
4.4.2.2
keinen Flächenumbruch und keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen,
4.4.2.3
Düngemittel und andere Stoffe nach § 1 Düngemittelgesetz oder Abwasser,
Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und
vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder
untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes,
nicht auszubringen oder zu lagern,
4.4.2.4
keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
4.4.2.5
nicht zu beregnen und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen,
4.4.2.6
zur Verhinderung der Erosion, der Auswaschung von Nitrat, zur Stärkung der
Selbstregulationsfähigkeit und zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und
Tieren
- Sukzession auf den stillgelegten Flächen zuzulassen oder
- eine standortangepasste Begrünung mit einer von der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) empfohlenen Einsaatmischung
vorzunehmen oder
- eine Hecke und oder sonstiges Gehölz des jeweiligen Wuchsraumes anzupflanzen
oder
- Kleingewässer und Blänken anzulegen,
4.4.2.7
im Falle von Pflegemaßnahmen den Aufwuchs frühestens nach dem 1.7. (beim
Vorkommen von gefährdeten spätbrütenden Vogelarten, z. B. Weihen, nach
verbindlicher Mitteilung der zuständigen Bewilligungsbehörde an den Landwirt
frühestens am 1.8.) eines jeden Jahres zu mähen, mulchen oder schlegeln und
Gehölze nur im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2. zurückzuschneiden; die
Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen die Antragstellerin / den
Antragsteller kostenpflichtig zu Pflegemaßnahmen verpflichten,
4.4.2.8
keine Stoffe zu lagern und die Flächen keinem Erwerbszweck zuzuführen,
4.4.2.9
die stillgelegten Flächen nicht als Vorgewende und Wege zu nutzen (ein Befahren
der stillgelegten Flächen als Zugang zur angrenzenden Nutzfläche, zur Gewässerunterhaltung
und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen ist gestattet, sofern keine
anderweitigen Zugangsmöglichkeiten bestehen).
4.5
Im Falle der Stilllegung von Pachtflächen hat die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger bei Antragstellung die Nutzungsrechte auf der
stillzulegenden Fläche für den gesamten Bewilligungszeitraum nachzuweisen.
4.6
Im Falle der Stilllegung von Ackerland müssen die Flächen spätestens vom 31.
Dezember 1991 an ununterbrochen als Ackerfläche gedient haben.
4.7
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag
nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor
Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde
im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
4.8
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie
Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung
gegen Geldausgleich zugunsten Vorgenannter verzichtet worden ist. Flächen von
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen
sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben
worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen
in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden
können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach
diesen Richtlinien gewähren.
4.9
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr.
5.3
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung, die zehn Jahre, jeweils nach
Ablauf des Wirtschaftsjahres, gezahlt wird. Bei der Anlage von Biotopen kann
der Verpflichtungs- und Zuwendungszeitraum im Einzelfall auf zwanzig Jahre
erhöht werden.
5.4
Die Stilllegungszuwendung richtet sich nach der durchschnittlichen
Ertragsmesszahl (EMZ) des Betriebes. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich je
ha stillgelegter landwirtschaftlich genutzter Fläche bis zu einer
Ertragsmesszahl von 35 Punkten,
5.4.1
je ha Ackerfläche gemäß Nr. 4.6: 306 Euro,
5.4.2
je ha Grünland und Ackerfläche, die nicht ununterbrochen seit dem 31. Dezember
1991 als Ackerfläche gedient hat: 153 Euro.
5.4.3
Darüber hinaus erhöht sich die unter den Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 genannte
Zuwendung für jeden weiteren EMZ-Punkt um 7,50 Euro je Hektar Ackerfläche und
Jahr und um 5 Euro je Hektar Grünland (und Ackerfläche, die nicht
ununterbrochen seit dem 31. Dezember 1991 als Ackerfläche gedient hat) und Jahr
bis zu einer maximalen Höhe von 715 Euro je Hektar und Jahr.
5.4.4
Im Falle der Anrechnung von nach diesen Richtlinien stillgelegten Flächen auf
den Umfang der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EG) Nr.
1251/1999 in der jeweils geltenden Fassung entspricht die Höhe der Zuwendung
für die langjährige Flächenstilllegung höchstens dem Stilllegungsausgleich nach
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in der jeweils geltenden
Fassung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
6.1.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und
Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das
Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens
und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den
Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung
der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen
wird.
6.1.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf
Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.1.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
6.2
Zu- und Abgänge von Flächen
6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe
bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen
höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern
die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
6.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits sieben
Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich
die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als
nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur
Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt,
- die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen
übergehen,
- die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch
wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger die Maßnahmen fortsetzt, oder
- wenn mit Gebietskörperschaften Pachtverträge mit einer Dauer von weniger als
10 Jahren geschlossen wurden.
6.2.3
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2, Satz 2, verringert sich die Zuwendung für
die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.3
Ausschluss von Doppelförderungen
Eine gleichzeitige
Förderung von Flächen, die nach anderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage der
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) gefördert werden, ist nicht zulässig. Dieser Ausschluss
gilt nicht für den Fall einer Biotopanlage und -pflege gemäß den
Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes.
6.4
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt
kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen
zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt
insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Fälle
höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden
Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin /
der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer
Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt
haben müssen.
6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
6.5.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen
zurückzuerstatten.
6.5.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle festgestellten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
6.5.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.5.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
6.5.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung
zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in
denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben
handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
6.6
Sanktionen
6.6.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
6.6.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden. Beträgt die Differenz
zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der ermittelten
Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene
Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von
mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
6.6.3
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die
Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei
besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang
aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
6.6.4
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, den Umfang des Grünlands im Gesamtbetrieb
nicht zu verringern (Nummer 4.4.1), wird, soweit es sich um mehr als 3 v.H. der
Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für die
stillgelegte Fläche keine Zuwendung gewährt.
6.6.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt,
so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt
wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt
bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser
Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung
der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und
Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI
(Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind,
vorgenommen.
6.6.6
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende
Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt
der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das
Folgejahr.
Der
Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen
sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat ggfls. die Zahlstellen anderer
Bundesländer zu informieren.
7
Verfahren
7.1
Antragstellung
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren
Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Stilllegungsjahres ausgezahlt.
7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich mit dem Antrag auf Zuwendungen für die
Landwirtschaft (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen,
spätestens zum selben Zeitpunkt) für das laufende Stilllegungsjahr zu stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag
auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass
die vorgeschriebenen Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.
7.5
Durchführung der Kontrollen
7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand der
Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten
Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel
III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in
der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
Der
Erl. vom 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 in jeweils gültiger Fassung ist
anzuwenden.
Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92 in jeweils gültiger Fassung.
8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe, für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
worden sind.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom
31.8.2000 (SMBl. NRW 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge,
die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.
- MBl.
NRW. 2003 S. 63