Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780
Jahresabschlüsse 2001 der Rheinischen Kliniken
II.
Jahresabschlüsse 2001
der Rheinischen Kliniken
Bek. des Landschaftsverbandes Rheinland v. 04. Juli 2003
Feststellung der Jahresabschlüsse
Der Jahresabschluss 2001 der Rheinischen
Kliniken Bedburg-Hau, Bonn, Düren, Düsseldorf, Essen, Köln, Langenfeld,
Mönchengladbach, Viersen, Orthopädie Viersen wird entsprechend den als Anlagen beigefügten
Bilanzen zum 31.12.2001 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2001 festgestellt.
Gewinnverwendung und Verlustbehandlung
Die Gewinnverwendung und Verlustbehandlung sieht – ausgehend
von den nachfolgend aufgeführten Rheinischen Kliniken – wie folgt aus:
Bedburg-Hau
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in Höhe von DM 19.206,65
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Bonn
Ein Betrag in Höhe von DM 3.292.655,45, der sich aus dem
Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in Höhe von DM 3.282.394,21, sowie einer
Entnahme aus der zweckgebundenen Rücklage in Höhe von DM 10.261,24
zusammensetzt, wird in eine zweckgebundene Rücklage für die Anschaffung einer
neuen automatischen Warentransportanlage eingestellt.
Düren
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in
Höhe von DM 87.430,23 sowie der Gewinnvortrag zum 31.12.2000 in Höhe von DM
159.608,97 (insgesamt DM 247.039,20) werden in Höhe von DM 235.000,00 in
eine zweckgebundene Rücklage für Investitionen eingestellt.
Der verbleibende Rest in Höhe von DM
12.039,20 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Düsseldorf
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2001 in Höhe
von DM 782.844,43, davon Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in Höhe von DM
186.259,47, wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Essen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in
Höhe von DM 50.707,12 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Köln
Der Bilanzgewinn zum 31.12.2001 in Höhe
von DM 620.928,67, davon Jahresfehlbetrag zum 31.12.2001 in Höhe von DM
131.805,43, wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Langenfeld
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in
Höhe von DM 107.298,46 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Mönchengladbach
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in Höhe von DM
57.752,61 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Viersen
Der Jahresfehlbetrag zum 31.12.2001 in Höhe von DM
603.969,27 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Orthopädie Viersen
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2001 in Höhe von DM
1.267.175,37 zzgl. der Entnahme aus der Gewinnrücklage in Höhe von DM
127.446,92 wird in Höhe von DM 1.390.000,00 in eine zweckgebundene Rücklage für
„Bauliche Modernisierungsmaßnahmen“ eingestellt.
Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von DM
4.622,29 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34
KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und
durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 23 GemKHBVO und § 34
KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und
durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO und § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und das mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden
kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze
ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der zweckentsprechenden,
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW
hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHB NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschränkungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung entsprechend § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu
planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der Prüfung
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung,
dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Unsere Prüfung hat zu
keinen Einwendungen geführt.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Siegel der
gez. Gemeindeprüfungs-
anstalt NRW
H i l l i g w e g
Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland