Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 30 vom 7.8.2003 Seite 749 bis 780
Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 13.06.2003 - 133.2522-
203205
Genehmigung von Dienstreisen der
Leiterinnen und Leiter
von Behörden und Einrichtungen
und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 13.06.2003 - 133.2522-
Aufgrund
des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes -LRKG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S 738) - SGV. NRW. 20320 - und
des § 1 Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) - SGV. NRW. 20320 - erteile ich hiermit den Leiterinnen und
Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für
ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie
Auslandsdienstreisen im europäischen Raum durchzuführen. Für Dienstreisen in
den außereuropäischen Raum gilt § 1 Abs. 2 ARVO. Ferner ermächtige ich sie, für
ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und
Auslandsdienstreisen generell eigenverantwortlich zu genehmigen.
Die
Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt,
Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Bediensteten, die meiner
Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.
Von
dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter
Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich
notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht
werden.
Der
Runderlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und
Technologie vom 27.06.2001 (SMBl. NRW. 203205) wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 750