Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922

 

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16.5.2003

2123

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16.5.2003

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. Mai 2003 aufgrund des § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), nachstehende Änderung der Berufsordnung beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.5.1996 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert:

1
In § 1 Absatz 1 werden

a) als Satz 1 neu eingefügt:

„Die Zahnärztin und der Zahnarzt sind zur umfassenden Ausübung der Zahnheilkunde durch die Approbation berechtigt.“, und die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4,

b) als Satz 5 neu eingefügt:

„Die Berufsausübung erfolgt im Rahmen von Gesetz und Berufsordnung eigenverantwortlich und selbstbestimmt.“, und die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 6 bis 8.

2
In § 20 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Besondere Qualifikationen können u.a. als "Tätigkeitsschwerpunkt(e)" ausgewiesen werden. Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich und von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Voraussetzung für die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen, sachangemessen und interessengerecht sein. Insgesamt dürfen bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden.  Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend sein. Das Führen eines oder mehrerer Tätigkeitsschwerpunkte ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann nähere Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen regeln.“, und die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

Artikel III

Der Beschluß der KV vom 30.11.2001, TOP B.II.1. zur Änderung der Berufsordnung wird aufgehoben.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 26. Juni 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.73 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 02.07.2003

Dr. Walter    D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer

Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2003 S. 899