Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922

 

Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 17. Mai 2003

2123

Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 17. Mai 2003

Präambel

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung vom 17. Mai 2003 aufgrund des § 36 Abs. 8 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), die nachstehende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2003.-III 7 - 0810.67 - genehmigt worden ist.

Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 9. Dezember 1978 (MBl. NRW. 1979 S. 420), zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 7. Mai 1988 (MBl. NRW. S. 1365) erhält folgende Fassung:

Inhaltsverzeichnis:

Weiterbildungsordnung

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Ziel der Weiterbildung

§ 2       Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 3       Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

§ 4       Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 5       Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 6       Anerkennung

§ 7       Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

2. Abschnitt
Kieferorthopädie

§ 8      Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 9      Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie

3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie

§ 10     Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 11     Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie

4. Abschnitt
Prüfungsordnung

§ 12    Prüfungsausschuss

§ 13    Zulassung zur Prüfung

§ 14    Prüfung

§ 15    Prüfungsentscheidung

5. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen

§ 16    Gebietsbezeichnung und Anerkennung

6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 17    Übergangsbestimmungen für das Gebiet „Kieferorthopädie“

§ 18    Übergangsbestimmungen für das Gebiet „Oralchirurgie“

7. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19    Anerkennung und Ermächtigung von Kammern außerhalb Nordrhein-Westfalens

§ 20    In-Kraft-Treten – Außer-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist es, Zahnärzten und Zahnärztinnen für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit besondere Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde zu vermitteln. Sie können nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in den Abschnitten 2, 3 und 5 bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde hinweisen. Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat.

§ 2
Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Eine Anerkennung erhält, wer nach der zahnärztlichen Approbation die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Weiterbildung darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen.

(3) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Nähere, insbesondere der weitere Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, wird in den Abschnitten 2, 3 und 5 dieser Weiterbildungsordnung geregelt.

§ 3
Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.

(2) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer und Qualität müssen den Anforderungen einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen.

Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(3) Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Wochen im Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung usw. sind grundsätzlich nachzuholen.

(4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig.

§ 4
Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu von der Zahnärztekammer ermächtigter Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen sowie bei ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn die Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen fachlich und persönlich geeignet sind. Sie müssen auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die sie befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Sie kann nur für ein Gebiet erteilt werden.

(3) Die ermächtigten Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Sie haben in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das über Zeitdauer, Weiterbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, Kontinuität), Unterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 3 sowie über Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Aufschluss gibt.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit der Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen an der Weiterbildungsstätte erlischt deren Ermächtigung zur Weiterbildung.

(5) Über die Ermächtigung entscheidet auf Antrag die Zahnärztekammer.

(6) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen, aus dem hervorgeht, auf welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

§ 5
Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung

Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Über den Widerruf entscheidet die Zahnärztekammer.

§ 6
Anerkennung

(1) Zahnärzte und Zahnärztinnen beantragen bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

1. die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz,

2. die Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit.

(2) Die Zahnärztekammer entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.

§ 7
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von den §§ 2 und 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Zahnärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung findet § 6 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene von den §§ 2 und 3 abweichende oder eine abgeleistete, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer.

(3) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 die in „Anlage B - Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes“ aufgeführten Gebietsbezeichnungen ohne weitere Prüfung anerkannt.

(4) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt oder die diesen Befähigungsnachweisen ausweislich einer Bescheinigung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 23 b der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG gleichgestellt werden, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 6. Gleiches gilt für die Befähigungsnachweise, die vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind; ist dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach EU-Recht nicht erreicht, kann die Zahnärztekammer von den Zahnärzten und Zahnärztinnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung nach EU-Recht entspricht.

(5) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftsstaat abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3 und 4 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die in dieser Weiterbildungsordnung für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung anzurechnen. Dabei berücksichtigt die Zahnärztekammer auch die Berufserfahrung und Zusatzausbildung der betreffenden Personen.

(6) Die Zahnärztekammer prüft gemäß Artikel 23 c der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG außerhalb der Europäischen Union erworbene Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie, soweit diese bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

2. Abschnitt


Kieferorthopädie

§ 8
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie lautet „Kieferorthopädie“, wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ oder „Kieferorthopäde/Kiefer-orthopädin“.

(2) Die Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer und des Gesichtsschädels.

(3) Inhalt der Weiterbildung ist die Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, in der Genese der Gebissfehlbildung, in der kieferorthopädischen Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden.

Im einzelnen sind zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von Erbe und Umwelt, statisch-funktionelle und dynamisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der Behelfe, Gewebsreaktion, orthodontische Mechanik, Grundlagen biomechanischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin. Im ersten Weiterbildungsjahr soll eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen.

(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.

(5) Eine Weiterbildungszeit an Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis von nach § 9 Abs. 1 ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.

(7) Von der dreijährigen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den Absätzen 5 und 6 genannten Weiterbildungsstellen abgeleistet werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird.

(8) Wird die Weiterbildung an mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 9
Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer leitenden Person einer Kieferorthopädischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder niedergelassenen Fachzahnärzten oder Fachzahnärztinnen mit der Bezeichnung nach § 8 Abs. 1 erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt eine fünfjährige eigenverantwortliche kieferorthopädische Tätigkeit nach Anerkennung gemäß § 8 Abs. 1 voraus.

Für leitende Personen von Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie

§ 10
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie lautet „Oralchirurgie“, wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Oralchirurgie“ oder „Oralchirurg/Oralchirurgin“.

(2) Die Oralchirurgie umfasst die Diagnostik und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich einschließlich Luxationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) sowie ihre Nachsorge.

(3) Inhalt der Weiterbildung sind die Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten auf dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einschließlich der Traumatologie, der Indikation und praktischen Anwendung chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, der Röntgentechnik und Röntgendiagnostik, der Anästhesie unter Berücksichtigung der Indikationsstellung zur Allgemeinbetäubung und der selbständigen Durchführung operativer Eingriffe, ferner von Kenntnissen in der Notfallmedizin.

(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre.

(5) Eine Weiterbildungszeit an Chirurgischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und an zugelassenen Krankenhausabteilungen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis von nach § 11 Abs. 2 ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten oder Fachzahnärztinnen oder in der Praxis von nach § 11 Abs. 3 ermächtigten niedergelassenen Fachärzten oder Fachärztinnen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden.

(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(8) Als Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:

Erstes Jahr:

Pathologisch-anatomische Grundlagen, klinische Röntgendiagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, Assistenz bei schwierigen operativen Eingriffen.

Zweites und drittes Jahr:

Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferbrüchen und Nachsorge.

§ 11
Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer leitenden Person einer Chirurgischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer leitenden Person einer zugelassenen Krankenhausabteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahn-ärztinnen mit der Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 oder niedergelassenen Fachärzten und Fachärztinnen für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen nur erteilt werden, wenn sie mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Anerkennung nach § 2 Abs. 1 als Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen mit der Gebietsbezeichnung "Oralchirurgie" in eigener Praxis tätig waren.

(3) Wer als Facharzt oder Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in eigener Praxis tätig ist, bedarf der Ermächtigung durch die Zahnärztekammer nicht, soweit durch die Ärztekammer eine Ermächtigung für das Gebiet "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" erteilt ist.

4. Abschnitt
Prüfungsordnung

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Die Zahnärztekammer bildet für jedes zur Weiterbildung anerkannte Gebiet einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet „Kieferorthopädie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines leitende Person der Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.

(3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet "Oralchirurgie" besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines leitende Person einer Chirurgischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(6) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 13
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist der antragstellenden Person mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Prüfung

(1) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellenden sind zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede antragsstellende Person in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsstellende gleichzeitig geprüft werden.

(3) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen Darlegungen der Antragstellenden, ob die antragstellende Person die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat.

(4) Wenn die antragstellende Person der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15
Prüfungsentscheidung

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer mit.

(2) Wird die Prüfung bestanden, stellt die Zahnärztekammer der antragstellenden Person eine Urkunde über das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung aus.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Die Zahnärztekammer teilt der antragstellenden Person die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen, die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei der antragstellenden Person bekannt zu geben.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wird auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist lediglich eine letztmalige Wiederholungsprüfung frühestens nach einer weiteren Frist von sechs Monaten möglich. Für die Wiederholungsprüfungen gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

5. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen

§ 16
Gebietsbezeichnung und Anerkennung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Öffentliches Gesundheitswesen“.

(2) Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen durch die Zahnärztekammer erteilt.

(3) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsordnungen.

6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 17
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Kieferorthopädie"

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen der Bezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass nur die in dieser Weiterbildungsordnung festgelegten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Die Umstellung der Bezeichnungen ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung vorzunehmen.

(2) Für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" befinden und diese Weiterbildung nach In-Kraft-Treten des Heilberufsgesetzes (GV. NRW. 1975 S. 289), also ab dem 12.04.1975, begonnen haben, gelten die Bestimmungen über die Anerkennung dieser Bezeichnung gemäß dieser Weiterbildungsordnung. Im Ubrigen können diese Zahnärzte und Zahnärztinnen ihre Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Weiterbildungsordnung.

§ 18
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Oralchirurgie"

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in dem Gebiet der Oralchirurgie (§ 10 Abs. 2) tätig ist, kann auf Antrag die Genehmigung zum Führen dieser Bezeichnung erhalten, sofern er mindestens die gleiche Zeit regelmäßig in dem Gebiet tätig war, welche der Dauer der Weiterbildung entspricht, davon ein Jahr in klinischer Tätigkeit.

(2) Die antragstellende Person hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Absatz 1 angegebene Dauer in dem Gebiet "Oralchirurgie" zu erbringen.

(3) Der Antrag kann nur innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden. Sind die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten teilweise nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen, im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Anerkennung einer Bezeichnung nach § 6 dieser Weiterbildungsordnung.

(4) Weiterbildungszeiten bis zum 31. Dezember 1979 können in dem Gebiet der Oralchirurgie auch dann angerechnet werden, wenn die weiterbildenden Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung nicht ermächtigt waren, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

7. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 19
Anerkennung und Ermächtigung von Kammern
außerhalb Nordrhein-Westfalens

Die von anderen zuständigen Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung und Anerkennungen gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer Nordrhein.

§ 20
In-Kraft-Treten – Außer-Kraft Treten

Die vorstehende Weiterbildungsordnung tritt nach Ausfertigung durch den Präsidenten der Zahnärztekammer Nordrhein am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 9. Dezember 1978 (SMBl. NRW. 2123) außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Juni 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.67 -

Im Auftrag

G o d r y

Die vorstehende Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 20.06.2003

Dr. Peter    E n g e l

Präsident

- MBl. NRW. 2003 S. 900