Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922

 

Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-10 941.00.05.01 v. 19.6.2003

791

Rahmenrichtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz
(Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– III-10 941.00.05.01
v. 19.6.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinien gewähren das Land und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung.

1.2
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden:

2.1.1
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.

2.1.2
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung von Ackerrändern/Äckern in Verbindung mit extensiver Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.

2.1.3
Die Erhaltung, Neuanlage und Pflege von Streuobstwiesen in Verbindung mit extensiver Nutzung.

2.1.4
Die Erhaltung, Pflege und Anlage von Hecken und Feldgehölzen.

2.1.5
Die im Zusammenhang mit o.g. Maßnahmen aus naturschutzfachlichen Gründen erforderliche Einzäunung von Flächen.

3
Zuwendungsempfänger
Landwirtinnen und Landwirte

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderbereiche

4.1.1
Die Förderung wird grundsätzlich landesweit angeboten. Sie soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren.

Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen / kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23,24 und § 26 LG - festgesetzt worden ist. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i. S. der Nr. 4.1.1

4.1.2
Außerhalb der in Nr. 4.1.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von Maßnahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche für den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den Naturschutz feststellt.

4.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich anzuzeigen.

4.3
Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

4.4
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche Fördermittel eingesetzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Flächen, die mit den Naturschutzauflagen allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der Anlage 1 dieser Richtlinien fördern.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

Bagatellgrenze 125,-- €/Bewilligung

5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt.

5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.

5.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:

5.5.1
in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62 LG bei allen Maßnahmen mit 100%.

5.5.2
landesweit bei Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung von Ackerrandstreifen / Äckern gemäß Anlage 1 A mit 100%.

5.5.3
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nr. 4.1.1 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1 B,C und D
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80%,
- in sonstigen Gebieten mit 60 %.

5.5.4
In Fördergebieten der Nr. 4.1.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage 1 B, C und D
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs.2 LG vorliegt mit 40%,
- in sonstigen Gebieten mit 30 %.

5.6
Der restliche Finanzierungsanteil gemäß Nr. 5.5 wird von den Kreisen / kreisfreien Städten aufgebracht.

5.7
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise / kreisfreien Städte bei den Nrn. 5.5.1 bis 5.5.3 mit Ausnahme von Ausgleichszahlungen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (Anlage 1 B, Ziff. B 4 Nr.2) zu 50% unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze der EU je ha/Jahr.

5.8
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 5.5.4 erfolgt ohne EU-Beteiligung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Gute landwirtschaftliche Praxis
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat unabhängig zu den vereinbarten Bewirtschaftungs- bzw. Pflegeauflagen auf dem gesamten Betrieb die Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis einzuhalten.

6.2

Anrechnungspflichten/Kumulation

6.2.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt-und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation sind mit Ausnahme der Förderung nach Anlage 1 A auf die Fläche in vollem Umfang anzurechnen.

Diese Zuwendungen werden von der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.

6.2.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Rahmenrichtlinien ist nur in den in Anlage 1 ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.

6.3
Wechsel der Verpflichtung / Änderung der Verpflichtung / Rückzahlungsverpflichtungen

6.3.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile davon, für die eine Zuwendung nach diesen Rahmenrichtlinien gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück, müssen die Zuwendungsempfänger oder deren Rechtsnachfolger die für diese Flächen in der Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode ablehnen.

6.3.2
Die Bestimmungen der Nr. 6.3.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der Nr. 6.3.1 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.

6.3.3
Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Rahmenrichtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.3.4
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Können die Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im betreffenden Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben werden. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt bzw. sind außergewöhnliche Umstände insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung der Maßnahme nicht vorherzusehen war,
- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
- bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben oder nach den Umständen hätten Kenntnis erlangt haben müssen.

6.4
Offensichtliche Irrtümer / Schuldloses Verhalten des Zuwendungsempfängers / Selbstanzeige

6.4.1
Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung offensichtliche Irrtümer, kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde den offensichtlichen Irrtum anerkennt.

6.4.2
Die nachfolgend in Nr. 6.5 getroffenen Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger sachlich richtige Angaben vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können, dass sie keine Schuld trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in diesem Falle zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid ist anzupassen.

6.4.3
Die nachfolgend in Nr. 6.5 getroffenen Regelungen finden ebenfalls keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich darüber informiert haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dieses gilt nicht, wenn die Zuwendungsempfänger von der Absicht der Behörde Kenntnis erlangt haben, bei ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und/oder die Bewilligungsbehörde sie bereits über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben.

Tatbestände des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an die tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich zurückzuzahlen.

6.5
Rückforderungen/Sanktionen

6.5.1
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Im Übrigen gilt Nr. 7.5 dieser Rahmenrichtlinien.

6.5.2
Flächenabweichungen

6.5.2.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb der Förderung dieser Rahmenrichtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit identischen Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.

6.5.2.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche festgesetzt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen, wenn die Flächenunterschreitung auch für vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt wird.

6.5.2.3
Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im betreffenden Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gekürzt, wenn die Flächenabweichung zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als 2 ha beträgt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen für die vergangenen Verpflichtungsjahre sind zurückzuzahlen.

Wird die in Satz 1 genannte Flächendifferenz auch für vergangene Verpflichtungsjahre festgestellt, wird die o.g. Kürzung auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre vorgenommen.

6.5.2.4
Beträgt die festgestellte Flächendifferenz zwischen ermittelter und beantragter Fläche mehr als 20 %, wird im Jahr der Feststellung keine Zuwendung innerhalb der Kulturgruppe gewährt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

Wird die in Satz 1 genannte Flächendifferenz auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt, wird die o.g. Kürzung auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre vorgenommen.

6.5.2.5
Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf grob fahrlässigem Verhalten der Antragstellenden, werden in dem Jahr der Feststellung keine Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

6.5.2.6
Beruhen die festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche unabhängig von der Höhe der Differenz auf absichtlichen Falschangaben der Antragstellenden, werden in dem Jahr der Feststellung sowie im folgenden Jahr keine Zuwendungen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Der Zuwendungsbescheid ist anzupassen. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

6.5.3
Verstöße gegen sonstige Auflagen

6.5.3.1
Flächen, auf denen die Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt haben, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog der Nr. 6.5.2 zu behandeln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.5.3.2
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die jeweilige Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid für die betroffene Fläche in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen für die betroffene Fläche sind für die jeweilige Bewilligungsperiode zurückzuzahlen.

6.5.3.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, in der jeweiligen Bewilligungsperiode auf jeglichen Grünlandumbruch zu verzichten, wird im Verpflichtungsjahr für diese betroffene Fläche keine Zuwendung gewährt. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die jeweilige Bewilligungsperiode zurückzuzahlen.

Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen, wenn die Verpflichtung weitergeführt werden soll. Andernfalls ist der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Fläche aufzuheben.

6.5.4
Verstöße gegen die gute landwirtschaftliche Praxis
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten landwirtschaftlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes bzw. Verwarnungsgeldes gekürzt. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein- Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.

6.6
Rückforderungen/ Verjährungsfristen

6.6.1
Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallende Zinsen können mit der nächsten Zahlung aufgrund dieser Rahmenrichtlinien verrechnet werden, wenn die nächste Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

6.6.2
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

6.6.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.

Für Beträge, die aufgrund von Sanktionen nach Nr. 6.5 zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7
Verfahren und Kontrolle

7.1
Antragsverfahren
Als Antrag auf Zuwendung einer Förderung nach diesen Rahmenrichtlinien gilt der von den Antragstellenden unterschriebene Antrag nach dem Muster der Anlage 3.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörden für Maßnahmen in Naturschutzgebieten, für Maßnahmen auf Flächen nach § 62 LG und Maßnahmen der Anlage 1 A sind die Ämter für Agrarordnung, soweit nicht die Kreise / kreisfreien Städte die Durchführung der Maßnahmen übernommen haben.

Bewilligungsbehörden für Maßnahmen in den übrigen Fördergebieten der Nr. 4.1.1 und in Fördergebieten der Nr. 4.1.2 sind die Kreise / kreisfreien Städte.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfänger einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15.5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt durch eine EG-Zahlstelle des Landes Nordrhein-Westfalen.

7.4.

Verwendungsnachweisverfahren / Kontrollverfahren

7.4.1
Als Verwendungsnachweis gilt der Bewilligungsbescheid mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.

7.4.2
Die allg. Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 v.11.12.2001 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Erlass vom 23.4.1996 - IIA 1 2090.1.11 - und die Kontrollregelungen des Programms „Ländlicher Raum" in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein.

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.4.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

7.5.1
Soweit in diesen Rahmenrichtlinine nicht abweichend geregelt, gelten die VV zu § 44 LHO.

7.5.2
Die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen haben Prüfrecht.

8
Übergangsvorschriften
Bewirtschaftungsvereinbarungen auf der Basis der bis zum 30.6.2000 geltenden Naturschutzrichtlinien sind nach Ablauf der jeweiligen Förderperiode mit dem Ziel der Weiterführung der Maßnahme auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien fortzusetzen.

Bereits bewilligte Maßnahmen werden nach den Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. der erneuten Bewilligung geltenden Fassung für den restlichen Verpflichtungszeitraum abgewickelt.

9
In-Kraft-Treten
Diese Rahmenrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.2003 in Kraft, sie treten am 30.06.2008 außer Kraft.

Mein RdErl. v. 14.09.2000 (MBl. NRW. S. 1296/SMBl. NRW. 791) wird aufgehoben.

Anlage 1 zum RdErl. v. 19.06.2003:

Anlage 1A: Naturschutzgerechte Nutzung von Ackerrandstreifen / Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften

Anlage 1B: Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland

Anlage 1C: Streuobstwiesenschutz

Anlage 1D: Biotopanlage und -pflege auf landwirtschaftlich genutzten Schlägen

Anlage 2: Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten

Anlage 3: Muster Förderantrag

- MBl. NRW. 2003 S. 906