Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 37 vom 9.9.2003 Seite 995 bis 1014

 

Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.8.2003 – I 3 – 0114 – 0

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Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen
des Landesrechnungshofs

RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.8.2003 –
 I 3 – 0114 – 0 

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Es ist mein Bestreben, die jährliche Haushaltsrechnung so schnell wie möglich aufzustellen und dem Landtag zuzuleiten. Dadurch wird dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung gelegt und zugleich eine der beiden Voraussetzungen für einen Beschluss des Landtags über die Entlastung der Landesregierung erfüllt.

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Die andere Voraussetzung für den Entlastungsbeschluss des Landtags ist der Jahresbericht des Landesrechnungshofs über das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es wegen der Haushaltsrechnung für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann. Abgesehen von den Mitteilungen im Jahresbericht, die sich auf die letzte von mir aufgestellte Haushaltsrechnung beziehen, enthält der Jahresbericht Prüfungsergebnisse, deren Aktualität entscheidend davon abhängt, wie schnell die geprüften Stellen der Landesverwaltung auf die einzelnen Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs reagieren, insbesondere davon, ob die vom Landesrechnungshof gesetzten Termine für die Beantwortung eingehalten werden. Deshalb bitte ich im Interesse einer möglichst zügigen Entlastung der Landesregierung Folgendes zu beachten:

2.1
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind von der Dienststelle zu beantworten, an die die Prüfungsmitteilungen gerichtet sind. Die Antworten sind dem Landesrechnungshof unmittelbar zuzuleiten. Die etwa vorgesetzte Dienststelle ist durch Übersendung eines Abdrucks der Antworten zu unterrichten. Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat die erschöpfende und fristgerechte Beantwortung der Prüfungsmitteilungen zu überwachen.

2.2
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind vordringlich und mit besonderer Beschleunigung zu beantworten. Sie sind deshalb sofort an die für die Beantwortung zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter weiterzuleiten. Fristverlängerungen sind nur in Ausnahmefällen zu beantragen, wenn nach der Eigenart der Sache die Einhaltung der Frist tatsächlich nicht möglich ist. Solche Anträge sind möglichst frühzeitig zu stellen und eingehend zu begründen.

2.3
Die Prüfungsmitteilungen sind kurz, aber dennoch so erschöpfend zu beantworten, dass weitere Rückfragen vermieden werden. Alle für die Beantwortung hilfreichen Unterlagen sind der Antwort als Anlagen beizufügen.

3
Mein RdErl. v. 30.4.1968 (SMBl. NRW. 6302) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2003 S. 1009